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Berufsverband und Wirtschaftsverband

 

Rechtsanwälte und Steuerberater mit Spezial Knowhow für Berufsverbände

Viele Berufsverbände und Wirtschaftsverbände haben Schwierigkeiten einen geeigneten Rechtsanwalt oder Steuerberater für die steuerliche oder rechtliche Beratung zu finden, der auf die Besonderheiten solcher Verbände spezialisiert ist. Insbesondere sollten Berater Erfahrung in den Bereichen steuerliche Einordnung von Berufsverbänden und Wirtschaftsverbänden und Unterscheidung zu gemeinnützigen Organisationen besitzen.

Unsere NPO Experten kennen neben den Besonderheiten der gemeinnützigen Körperschaften auch die Besonderheiten der steuerbegünstigten Berufsverbände sowie Wirtschaftsverbände und stehen Ihnen gerne für Beratungsmandate sowie auch zur laufenden steuerlichen wie rechtlichen Betretung bundesweit vom Standort München aus zur Verfügung.

  • Bundesweite Beratung zu allen steuerlichen und rechtlichen Besonderheiten Ihres Berufsverbands und Wirtschaftsverbands;
  • Absprache mit der Finanzverwaltung erfolgreich gestalten und die verbandliche Steuervergünstigung erlangen oder fortgesetzt sichern;
  • Wirtschaftliche Tätigkeiten rechtssicher gestalten und abgrenzen;
  • Gesetzesänderungen und Gestaltungsmöglichkeiten immer im Blick;
  • Fehler bei der steuerlichen Behandlung von Berufsverbände und Wirtschaftsverbände bei der Abgrenzung zu gemeinnützigen Körperschaften vermeiden.

 

Unsere Leistungen

 

Pfeile zur Abgrenzung

Rechtssichere Gestaltung und Abgrenzung von wirtschaftlichen Tätigkeiten, Seminaren, Kongressen, Tagungen, Mitgliederzeitschriften sowie Abgrenzung von echten und unechtem Mitgliedsbeitrag und Betriebsaufspaltung
 

Unterstützung bei Betriebsprüfungen

Unterstützung bei Betriebsprüfungen, insbesondere bei den für Berufsverbände und Wirtschaftsverbände relevanten Sonderthemen und Schwerpunkten

Überarbeitung von Dokumenten

Überarbeitung und Prüfung von Satzungen, Verbandsordnungen und Geschäftsordnungen sowie Strukturberatung zu Organen, Geschäftsführung; Aufsicht und der gesamten verbandlichen Organisation

Laufende Betreuung

Laufende steuerliche Betreuung von Berufsverbänden und Wirtschaftsverbänden, Abgabe aller notwendigen Erklärungen, Erstellung von Jahresabschlüssen unter Würdigung der steuerlichen Besonderheiten

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Beantwortung aller vereinsrechtlichen Fragen von Berufsverbänden und Wirtschaftsverbänden

Hilfe bei Anstellungsverträgen

Anstellungsverträge bzw. Geschäftsbesorgungsverträge mit hauptamtlichen Organmitgliedern und besonderen Vertretern
 

Unterstützung bei Versammlungen

Begleitung und Unterstützung bei der Durchführung von Mitgliederversammlungen und Delegiertenversammlungen

Strukturberatung

Strukturberatung und Umwandlung, insbesondere durch Ausgliederung, Verschmelzung oder Formwechsel

Wir helfen bei Gründungen

Gründungshilfe für Berufsverbände und Wirtschaftsverbände jeder Art

Hilfe bei Sponsorings

Erstellung und Prüfung von passiven sowie aktiven Sponsoringvereinbarungen

Wissensaufbau durch Vorträge und Seminare

Unterstützung zum Aufbau eigenen Knowhows durch Vorträge und Seminare

Wir kooperieren!

Kooperation und Zusammenarbeit mit anderen Berufsverbänden und Wirtschaftsverbänden

 

 


 

Nicht gemeinnützig aber dennoch steuerbegünstigt – Besonderheiten und Unterschiede kennen!

Berufsverbände sind steuerbegünstigt

Bei Berufsverband und Wirtschaftsverband sind ähnlich wie im Bereich der Gemeinnützigkeit viele unterschiedliche und auf den ersten Blick undurchsichtige ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Sonderregelungen zu beachten. Auch wenn der Berufsverband wie auch der Wirtschaftsverband ebenso ideelle Zwecke als Satzungszwecke verfolgt, ist er anders als gemeinnützige Organisationen nicht durch selbstlose Förderung der Allgemeinheit tätig, sondern im wirtschaftlichen Interesse und zur Vertretung eines bestimmten Berufszweigs oder einer Branche. Damit steht eine Verfolgung berufsständischer Zwecke im Vordergrund. Insofern steht ihnen zwar die Gemeinnützigkeit nicht offen, aber auch die in § 60 AO genannten satzungsgemäßen Voraussetzungen sind auch nicht einzuhalten.

Nichtsdestotrotz ist vor Eintragung der Satzung eines Berufsverbands oder Wirtschaftsverbands in das Vereinsregister und auch vor jeder Änderung der Satzungszwecke eine Absprache mit der zuständigen Finanzverwaltung unerlässlich, um die Steuerbegünstigung auch mit Sicherheit zu erlangen oder zu erhalten.

Für Berufsverbände und auch Wirtschaftsverbände gelten bei Anerkennung der Steuerbegünstigung diverse eigeneBefreiungsvorschriften, insbesondere für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Der Berufsverband ist dem Grunde nach als Verein körperschaftssteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 KStG. Will ein Berufsverband oder Wirtschaftsverband von steuerlichen Begünstigungen profitieren, muss der betreffende Verband die vorgenannte Anerkennung als Berufsverband im steuerlichen Sinne, § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, anstreben. Hierfür darf der (Haupt-)Zweck eines Verbandes nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Die Verfolgung einzelner wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder wäre dabei schädlich. Nur als geduldeter Nebenzweck darf ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bestehen, soweit er dem ideellen Zweck eines Verbands dient (z.B. Vorträge und Seminare) oder durch die Erziehung von Einnahmen die ideellen Zwecke finanziell unterstützt.

Die Steuerbegünstigungen gelten jedoch nur für den ideellen Bereich und die Vermögensverwaltung von Berufsverbänden und auch Wirtschaftsverbänden. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer fallen partiell für Tätigkeiten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an, soweit der Freibetrag für Vereine in Höhe von 5000,- EUR überschritten wird, § 24 Satz 1 KStG, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewStG.

Die Steuerbegünstigungen der Gemeinnützigkeit können dabei nur in beschränkten Umfang analog herangezogen werden. Insbesondere findet die Regelung zum Zweckbetrieb keine Anwendung, daher auch nicht die ertragssteuerliche Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO in Höhe von 35.000,- EUR für Zweckbetriebe.

Es gilt daher ein drei Sphären Modell aus ideellem Bereich und Vermögensverwaltung als steuerbegünstigte Sphären sowie dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Berufsverband wie auch der Wirtschaftsverband unterliegt damit mit jeder wirtschaftlichen Aktivität – Leistung gegen Entgelt – der partiellen Steuerpflicht. Auch per se zweckdienliche wirtschaftliche Betätigungen sind somit anders als im Bereich der Gemeinnützigkeit nicht von der Ertragsteuer ausgenommen.

Weiterhin ist zu beachten, dass der Berufsverband wie auch der Wirtschaftsverband keiner aus dem Gemeinnützigkeitsrecht bekannten zeitnahen Mittelverwendungspflicht unterliegt. Eine Mittelverwendungsrechnung ist demnach nicht zu erstellen. Ebenso entfallen die aus dem gemeinnützigkeitsrecht mit der Mittelverwendungspflicht einhergehender Rücklagenbildung.

Die Frage der Besteuerung von Mitgliedsbeiträgen ist unabhängig von der steuerlichen Einstufung als Berufsverband nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG zu beurteilen. Liegen sogenannte echte Mitgliedsbeiträge vor, sind diese sowohl ertragssteuerfrei als auch von der Umsatzbesteuerung ausgenommen. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags muss in diesem Fall aber aufgrund der Regelung in der Satzung von den Mitgliedern erhoben werden ohne dabei einen direkten Leistungsbezug zum Verband mit sich zu bringen.

Hierbei führt insbesondere die Verankerung von durch den Mitgliedsbeitrag abgegoltenen individuellen Leistungen in der Verbandssatzung zu sogenannten unechten Mitgliedsbeiträgen.

 

 

Schädliche und unschädliche wirtschaftliche Tätigkeiten – Abgrenzungsfragen

Zuordnung der Tätigkeiten ist wichtig

Eine Unterscheidung zwischen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Aktivitäten und steuerbegünstigten zweckdienlichen Aktivitäten im Sinne eines Zweckbetriebs erfolgt nicht. Wichtig ist dabei auch die Frage von entstehenden Dauerverlusten. Zweck eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und damit auch bei einer ansonsten zweckdienlichen Tätigkeit ist die Erzielung von Überschüssen aus den Einnahmen. Wirtschaftliche Tätigkeiten sollten daher mindestens als kostendeckende Gestaltung, besser mit geringem Überschuss, umgesetzt werden. Insbesondere wenn die Verluste aus einer Geschäftstätigkeit zwischen Verband und den eigenen Mitgliedern entstehen, ist von einer steuerpflichtigen verdeckten Gewinnausschüttung zugunsten der Mitglieder auszugehen. Wird vermutet, dass die entgeltliche aber defizitäre Tätigkeit teilweise auch mit den ansonsten steuerbegünstigten Mitgliedsbeiträgen abgegolten ist, kommt es steuerlich zu einer Vermischung zwischen der ideellen Sphäre und der wirtschaftlichen Sphäre des Berufsverbands und damit zu einer nachteiligen steuerlichen Behandlung, da Verluste des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht mit Mitgliedsbeiträgen getragen werden dürfen, die alleine dem Verbandszweck dienen sollen. Hier droht die Versagung der Steuervergünstigung.

Entscheidend für eine rechtssichere Besteuerungslage ist demnach die Zuordnung von Tätigkeiten zu den bis zu drei Sphären. Die Zuordnung dient der Abgrenzung bestimmter Einkünfte voneinander, um diese der Besteuerung der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der Steuerbefreiung bezüglich der Verfolgung ideeller Verbandszwecke und Vermögensverwaltung zuzurechnen.

Im Sinne der Frage der allgemeinen Zugänglichkeit des Berufsverband zu einer Steuerbefreiung für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ist an dieser Stelle durch die Finanzverwaltung doch eine gewisse Betrachtung steuerschädlicher und steuerunschädlicher, gleichwohl steuerpflichtiger wirtschaftlicher Aktivitäten vorzunehmen. Tätigkeiten die wirtschaftlich und darüber hinaus auch nicht zweckdienlich sind und hinter denen die ideelle Verbandstätigkeit erkennbar zurücktritt, können bei der Frage der allgemeinen Steuerbefreiung des Berufsverbands ein schädliches „Gepräge“ geben. Die ansonsten bei gemeinnützigen Organisationen aufgegebene Bewertung zur Geprägetheorie, d.h. ob eine Organisation nicht gemeinnützige Zweck verfolgt, sondern überwiegend nicht zweckdienliche Geschäftsbetriebe unterhält, lebt insofern in deutlich abgeschwächter Form beim steuerbegünstigten Berufsverband fort.

 

 

Gerne sind wir Ihnen bei allen rechtlichen und steuerlichen Fragen im Bereich Berufsverband und Wirtschaftsverband behilflich.

Die NPO-Experten von Campbell Hörmann München


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