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Durchführen einer Satzungsänderung oder Satzungsneufassung im Verein

Veröffentlicht am 25.03.2019
Autor: Theresa Pedolzky

 

1. Wie unterscheidet sich die Satzungsänderung von der Satzungsneufassung?

a) Satzungsänderung im Verein

Eine Satzungsänderung liegt immer dann vor, wenn einige wenige Vorschriften der Satzung geändert, ergänzt oder ganz oder teilweise aufgehoben werden. Dies gilt auch dann, wenn lediglich sprachliche oder redaktionelle Veränderungen vorgenommen werden und die Satzung in ihrem Inhalt unverändert bestehen bleibt. Die Änderungen einer Satzung werden hierbei typischerweise unter Nennung der zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung zur satzungsändernden Mitgliederversammlung aufgeführt, die der Einladung beiliegt. Dies erfolgt unter einem eigenen Tagesordnungspunkt mit der Bezeichnung, z.B. „Beschluss einer Satzungsänderung zu §§ 1 und 3“.Es ist zu beachten, dass jede Änderung eines Abschnitts der Satzung im genauen Wortlaut im Protokoll der Mitgliederversammlung unter dem zugehörigen Tagesordnungspunkt der Satzungsänderung festzuhalten ist.

Den Artikel zur Protokollführung über eine Mitgliederversammlung mit Satzungsänderung finden Sie hier:
Versammlungsprotokoll schreiben - inklusive Muster!

 

b) Satzungsneufassung im Verein

Eine Satzungsneufassung ist grundsätzlich gegeben, wenn nicht nur einzelne Änderungen vorgenommen worden sind, sondern die Satzung neu formuliert wurde. Dies geschieht üblicherweise aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit, wenn die bisherige Satzung durch zahlreiche kleiner Änderungen unübersichtlich geworden ist oder ein umfassender Strukturwechsel vollzogen werden soll. Bei der Satzungsneufassung wird typischerweise der Einladung zur Mitgliederversammlung eine Synopse aus aktueller Satzung und dem neugefassten Satzungsentwurf beigelegt.

 

c) Ist eine Satzungsänderung oder Satzungsneufassung sinnvoll?

Bitte achten Sie darauf, dass die Entscheidung zur Satzungsänderung und Satzungsneufassung schwierig sein kann. Es gilt der Grundsatz: Je umfassender die Änderungen sein sollen, desto mehr bietet sich die Satzungsneufassung an. Eine Satzungsänderung mit vielen, einzelnen und unverständlichen Änderungen kann auch vom Vereinsregister abgelehnt werden, worauf Sie auch Notare bei Einreichung der unübersichtlichen Satzungsänderung hinweisen werden.

 

2. Grenzen der Abänderbarkeit

Grundsätzlich sind die Vereinsmitglieder vollkommen frei in der Änderung ihrer Satzung. Es gelten jedoch im Vereinsrecht einige zwingende Regelungen zum Inhalt der Satzung. Dies sind:

  • Der Zweck des Vereins muss schon bei Gründung in der Satzung festgelegt werden.
  • Auch der Name des Vereins muss in der Satzung niedergeschrieben werden.
  • Der Ort des Vereinssitzes muss geregelt werden.
  • Aus der Satzung muss sich ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.

Dabei dürfen Änderungen nicht gegen andere Gesetze verstoßen. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Vereinszweck in einen verbotenen Zweck geändert werden würde. Ebenso darf die Satzungsänderung nicht gegen die guten Sitten verstoßen, wie es beispielsweise bei der Veranstaltung von Glückspielen der Fall wäre. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn also ohne sachliche Begründung nur Männer oder ausschließlich Frauen Vereinsmitglieder werden dürften, ist dies nicht mit dem Vereinsrecht zu vereinbaren.

 

3. Änderungen des Vereinszwecks

Bei jeder Satzungsänderung muss auch immer der bestehende Vereinszeck beachtet werden. Dieser darf durch die Satzungsänderung nicht betroffen werden, es sei denn es wird zugleich eine Zweckänderung des Vereins beschlossen (Achtung: ohne abweichende Regelung ist Einstimmigkeit zur Zweckänderung erforderlich).
Bei einer Neufassung der Satzung ist zwar zwingend auch immer der Vereinszweck von der Neufassung erfasst, jedoch sind in einem solchen Fall die besonderen Voraussetzungen (Einstimmigkeit) nur dann zu beachten, wenn es durch die Neufassung zu einer materiellen Änderung des Vereinszwecks kommt.

Bei steuerbegünstigten (gemeinnützigen und/oder mildtätigen) Vereinen sollte mit jeder Änderung oder Neufassung der Satzung die Vereinbarkeit der Satzung mit der Mustersatzung nach § 60a Abgabenordnung geprüft werden sowie im Vorfeld mit dem Finanzamt abgestimmt sein.

 

4. Formvorschriften bei einer Satzungsänderung und Neufassung

Regelmäßig ist für eine Satzungsänderung oder –neufassung die Mitgliederversammlung zuständig. Abweichende Zuständigkeiten müssen in der Satzung bereits festgelegt sein.

Die Satzungsänderung muss in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Dabei muss jedoch nicht der exakte Wortlaut der Satzungsänderung vorab mitgeteilt werden; es reicht aus, wenn der Gegenstand der Satzungsänderung vorab bekanntgegeben wird. Um eine angemessene Vorbereitung der Mitglieder zu gewährleisten, empfiehlt es sich dennoch, den neuen Satzungstext den Mitgliedern als Vorschlag vorab mitzuteilen.

Bei der Satzungsneufassung wir nicht nur über die Änderung einzelner Punkte sondern über den neuen Satzungsentwurf als ganze abgestimmt. Entsprechend empfiehlt es sich hier auch den gesamten Satzungstext den Mitgliedern vorab mitzuteilen.

Vor der Abstimmung ist der neue Text der Satzungsänderung bzw. der ganze Text der Satzungsneufassung zu verlesen. Wurde dieser jedoch schon vorab mit der Ladung mitgeteilt, kann hiervon abgesehen werden.

Die Satzungsänderung muss im Wortlaut in das Versammlungsprotokoll mit aufgenommen werden. Bei einer Satzungsneufassung kann dies als Anlage zum Protokoll gemacht werden. Zudem muss die Zahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen sowie der ungültigen Stimmen im Protokoll vermerkt werden.

 

5. Notwendige Mehrheiten für eine Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung ist regelmäßig bei einer Mehrheit mit ¾ der abgegebenen Stimmen angenommen, wenn die ursprüngliche Satzung selbst kein anderes Mehrheitserfordernis bestimmt. Gleiches gilt für die Satzungsneufassung.


Sonderfall gemeinnütziger Verein

Achtung: Bei gemeinnützige Vereinen sollte sowohl die geplante Satzungsänderung als auch die Neufassung immer vorab dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden und der Inhalt von diesem abgesegnet werden. Grund hierfür ist, dass formelle Fehler in der Satzung grundsätzlich zu einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen können. Daher bietet es sich an, sich bereits im Vorfeld über die gemeinnützigkeitsrechtliche Unbedenklichkeit der geplanten Änderung mit dem Finanzamt abzustimmen.

 

6. Eintragung der Satzungsänderung und Satzungsneufassung

Eingetragene Vereine haben jede Satzungsänderung und Satzungsneufassung, auch wenn es nur redaktionelle Änderungen sind, in notarieller Form beim zuständigen Registergericht zum Vereinsregister anzumelden. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 71, 77, 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das Registergericht prüft die Rechtmäßigkeit der geänderten Satzungspassagen und trägt diese ein. Mit der Anmeldung hat der Vorstand einen Notar zu beauftragen. Hierzu muss der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl sich bei einem Notar zu einem Termin einfinden. Die dabei anfallenden Kosten belaufen sich auf etwa 50,- EUR (siehe Kostenverzeichnis des Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Nr.13101).

Bei einer Satzungsänderung sollten Sie neben dem Protokoll der Mitgliederversammlung ein vollständiges Exemplar der Satzung einreichen. In diese Satzung sollten die beschlossenen Änderungen eingepflegt sein. Sie müssen beachten, dass die Satzung in den nicht geänderten Regelungen, mit der Fassung der Satzung übereinstimmen muss, die zuletzt im Vereinsregister eingetragen wurde.

Bei Satzungsneufassung sollten Sie neben dem Protokoll der Mitgliederversammlung ein vollständiges Exemplar der neugefassten Satzung einreichen. Diese Einreichung ist insbesondere als Synopse aus aktueller Satzung und dem neugefassten Satzung sinnvoll. Bezeichnen Sie dieses Exemplar durch Überschrift „Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung vom (Datum)“. Sie können das Satzungsexemplar auch ergänzend von den Personen unterschreiben lassen, die auch das Protokoll unterschrieben haben.

 

7. Das Prüfungsverfahren des Vereinsregisters: Unterschiede und Gemeinsamkeiten

Das Prüfungsverfahren des Vereinsregisters zur Satzungsänderung ist aber bei Satzungsänderung und Satzungsneufassung im Grundsatz ähnlich. Es ist jedoch zu beachten, dass bei einer Satzungsneufassung das zuständige Registergericht eine umfassende Prüfungskompetenz erhält, wobei sich für eine Satzungsänderung diese nur auf die tatsächlichen Änderungen beschränkt. Insofern sollte nicht leichtfertig eine Satzungsneufassung durchgeführt werden. Bei der vorherigen Festlegung, ob eine Satzungsänderung oder Satzungsneufassung durchzuführen ist, sind wir Ihnen gerne behilflich.

Bitte beachten Sie: Erfolgt keine Satzungseintragung ins Vereinsregister, ist die Satzungsänderung/Satzungsneufassung nicht vollzogen. Dann gilt die Satzung in der aktuell beim Vereinsregister eingetragenen Fassung vor der Beschlussfassung weiterhin.

 

In unserem folgenden Formular zum Thema "Satzungsänderung" finden Sie alles, was Sie wissen müssen. Laden Sie sich unsere Checkliste mit allen relevanten Punkten zu einer Satzungsänderung bzw. Satzungsneufassung im Verein herunter!

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