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Steuerliche Geltendmachung der Kosten für das Master-Studium

20. Februar 2019 – Max Mörtl
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    Master-Studium wird als Weiterbildungsmaßnahme betrachtet

    Mit dem Abschluss des Bachelor-Studiums erwirbt der/die Studierende seine erste berufsqualifizierende Ausbildung. Die Weiterführung des Studiums im Sinne eines Masterstudiums ist bereits eine sog. Weiterbildungsmaßnahme. Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind alle Bildungsmaßnahmen, die beruflich veranlasst sind. Es ist daher vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige berufstätig ist und die Bildungsmaßnahme objektiv erkennbar der Erwerbstätigkeit dient. Im Gegensatz zu den Kosten für das Bachelorstudium (Erststudium) können die Kosten für das Masterstudium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Das liegt daran, dass die Kosten für das Masterstudium in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen.

    Kosten auch erst bei zukünftigem Einkommen absetzbar

    Es besteht daher die Möglichkeit, die Weiterbildungskosten mit dem Einkommen zu verrechnen. Auch wenn kein Einkommen erzielt wird oder dieses so gering ist, das keine Einkommenssteuer anfällt, sollte trotzdem eine Einkommenssteuererklärung abgegeben werden. So können etwaige Verluste in die Zukunft mitgenommen (Verlustvortrag) und auf das nach dem erfolgreich abgeschlossenen Studium höhere Einkommen angerechnet werden, was zur Senkung der Steuerbelastung führt.

    Generelle Kosten eines Master-Studiums

    Zu den selbstgetragenen Kosten für die Weiterbildung gehören die Studiengebühren, Aufwendungen für Arbeitsmittel wie Computer, Taschenrechner etc., Prüfungsgebühren, Aufwendungen für Repetitorien, Büromaterial, Büromöbel u.Ä. Kostet ein Arbeitsmittel mehr als 952,00 € inkl. 19 % MwSt. (800,00 € netto; ab Veranlagungszeitraum 2018), kann es über die Nutzungsdauer in gleichen Jahresbeträgen abgeschrieben werden, wenn es üblicherweise länger als ein Jahr genutzt wird. Zudem können Fahrtkosten zu Bildungseinrichtungen mit 0,30 € pro Entfernungskilometer abgerechnet werden.

    Spezieller Fall: Arbeitszimmer

    Unter Umständen kann sogar ein Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden. Dazu muss der Anteil der Wohnraummiete errechnet werden, den das „Arbeitszimmer“ einnimmt, inklusive Nebenkosten, Renovierungskosten und Stromkosten.

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    Spezieller Fall: Doppelte Haushaltsführung

    Wird zu Studienzwecken eine Wohnung am Bildungsort zusätzlich zum Hauptwohnsitz angemietet, können eventuell Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden. Zu diesen Kosten gehören die Miete für die Zweitwohnung bis zu 1.000,00 € monatlich, eine Heimfahrt pro Woche mit 0,30 € pro Entfernungskilometer und max. drei Monate eine Verpflegungspauschale für die Zeit, die nicht am Hauptwohnsitz verbracht wird. Diese Regelung gilt auch für ein Erststudium und nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung.

     

     

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