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Wann sind Vorsorgeaufwendungen des Kindes abzugsfähig?

11. Dezember 2019 – Max Mörtl
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    Vorsorgeaufwendungen gehören zu den wichtigsten Sonderausgaben, die in der Steuererklärung angegeben werden können. Unter sie fallen beispielsweise die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung, für die Altersvorsorge usw. 

    Eltern können in ihrer Steuererklärungen auch die Vorsorgeaufwendungen, die sie für ihre Kinder tätigen, als Sonderausgaben feststellen lassen. Voraussetzungen hierfür sind die Unterhaltsberechtigung des Kindes und dass sich die Aufwendungen bei dem Kind aufgrund zu niedriger Einkünfte steuerlich nicht auswirken. Zu beachten ist außerdem, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes insgesamt nur einmal berücksichtigt werden. 

    Der Sonderausgabenabzug ist auch einschlägig, wenn der Unterhalt für das Kind in Form von Naturalunterhalt (wie z.B. kostenloses Wohnen) geleistet wird. Zwar hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13.03.2018 (Az.: X R 25/15) entschieden, dass der Sonderausgaben nur bei Barunterhalt oder direkter Zahlung möglich ist.

    Die Finanzverwaltung beachtet dieses Urteil in der Praxis aber nicht, sondern geht weiter von einer Zulässigkeit des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen des Kindes aus, solange die Eltern die Beiträge des Kindes wirtschaftlich getragen haben, unabhängig der Form der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. 

     

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