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Ausschließliche Vermietung von Ferienwohnungen

8. Januar 2021 – Niklas Schilling
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    Von einer solchen sog. Einkunftserzielungsabsicht wird bei einer Ferienwohnung regelmäßig ausgegangen, wenn die Wohnung im ganzen Jahr ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit dafür bereitgehalten wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Vermietung einer Agentur oder einem Vermittler (z.B. Kurverwaltung) übertragen wurde und dabei eine Eigennutzung vertraglich für das gesamte Jahr ausgeschlossen ist oder wenn sich ggf. eine weitere Wohnung des Vermieters in örtlicher Nähe zur Ferienwohnung befindet, sodass regelmäßig nicht von der Eigennutzung der betroffenen Ferienwohnung ausgegangen werden kann. (siehe: BMF-Schreiben vom 08.10.2004 – IV C 3 – S 2253 – 91/04 (BStBl 2004 I S. 933), Rz. 16 ff.)

     

    Zu beachten ist, dass die Einkunftserzielungsabsicht aber dann besonders überprüft werden kann, wenn dann Vermietungszeiten der betroffenen Ferienwohnung die durchschnittlichen ortsüblichen Vermietungszeiten um mindestens 25 % unterschreiten. (vgl: BFH-Urteil vom 26.10.2004 IX R 57/02 (BStBl 2005 II S. 388)

     

    Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 26.05.2020 (IX R 33/19) hierzu entschieden, dass Vergleichsdaten zu ortsüblichen Vermietungszeiten auch aus nicht allgemein veröffentlichten Quellen herangezogen werden können. Im Streitfall war dies eine Übersicht des statistischen Landesamtes über die Bettenauslastung für das Gemeindegebiet.

    Gelingt der Nachweis bzw. die Darlegung einer ausreichenden Anzahl an Vermietungstagen nicht, muss der Vermieter die Einkunftserzielungsabsicht durch gesteigerte Werbemaßnahmen wie beispielsweise durch häufige Anzeigen glaubhaft machen. Im Zweifel ist die Einkunftserzielungsabsicht mittels einer Totalüberschussprognose zu prüfen. (siehe: BFH-Urteil vom 19.08.2008 IX R 39/07 (BStBl 2009 II S. 139 // BMF-Schreiben vom 08.10.2004, Rz. 39 & 40.)

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