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Schenkung einer belasteten Wohnung an Minderjährige

18. Mai 2021 – Vanessa Distler
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    Wer einem Minderjährigen eine Wohnung schenken und sich selbst dabei den Nießbrauch daran erhalten will, benötigt über die Erlaubnis der Eltern hinaus keine Genehmigung des Familiengerichts. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 11.03.2021 - V ZB 127/19) ist sie nicht erforderlich, wenn sich die Parteien über Eigentumsübertragung und Nießbrauch in einem Vorgang geeinigt haben - der Minderjährige also eine belastete Wohnung erhalten soll.

    Sachverhalt

    Eine Frau schenkte ihrem fünfjährigen Stiefenkel ihre Eigentumswohnung. Sie einigte sich mit den Kindeseltern notariell beurkundet darüber, dass sie diese selbst nutzen und das Eigentum unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern konnte. Sie bewilligte die Eintragung des Nießbrauchs und eine Rückauflassungsvormerkung. Die Eltern genehmigten die abgegebenen Erklärungen. Das Grundbuchamt trug den Eigentümerwechsel ein. Knapp ein halbes Jahr später beantragten die Beteiligten die Eintragung des Nießbrauchs, hier stellte sich das Amt aber quer: Es gab ihnen auf, eine Genehmigung des Familiengerichts einzuholen. Auch der Hinweis des Notars, er habe nur versehentlich die beiden Anträge nicht gleichzeitig gestellt, war erfolglos. Das Kammergericht gab dem Grundbuchamt recht, daher wandte sich die Großmutter an den Bundesgerichtshof - mit Erfolg.

    Keine Genehmigung erforderlich

    Laut BGH brauchen Eltern nach § 1643 Abs. 1 in Verbindung mit § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung über eine Wohnung ihres Kindes eine Genehmigung des Familiengerichts. Eine Verfügung in diesem Sinne liege aber gar nicht vor: Die Bestellung des Nießbrauchs und die Rückauflassung seien nicht genehmigungsbedürftig, weil der kleine Junge wirtschaftlich betrachtet eine bereits mit dem Nießbrauch und der bedingten Rückauflassungsvormerkung belastete Wohnung geschenkt bekommen habe. Daran ändert sich den Karlsruher Richtern zufolge nichts, wenn die Anträge an das Grundbuchamt nicht gleichzeitig gestellt werden. Insoweit komme es allein auf die Schenkungsurkunde an, woraus hervorgehe, dass die Belastungen bereits Teil des Wohnungserwerbs waren.

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