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Fahrkosten und Homeoffice-Pauschale nutzen

10. Juli 2021 – Niklas Schilling

    Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann regelmäßig eine Entfernungspauschale in Höhe von zunächst 0,30 Euro für die ersten 20 Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden.

    Ab dem Kalenderjahr 2021 und bis zum Ende des Kalenderjahres 2023 gilt für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer eine höhere Entfernungspauschale von 0,35 Euro.  Ab dem Kalenderjahr 2024 und bis zum Kalenderjahr 2026 gilt für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer eine höhere Entfernungspauschale von 0,38 Euro.

    Wird die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich nicht arbeitstäglich aufgesucht – beispielsweise bei vermehrten Arbeitszeiten im Homeoffice –, kommt insoweit auch die Entfernungspauschale demnach nichtin Betracht. Stattdessen kann in den Jahren 2020 und 2021 für die Tage, an denen der Arbeitnehmer ausschließlich in der häuslichen Wohnung tätig ist, die sog. Homeoffice-Pauschale (5 Euro pro Tag, aber höchstens 600 Euro pro Jahr) als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EstG).  

    Tatsächliche Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (beispielsweise durch eine ÖPNV-Zeitfahrkarte) können auch dann über die Entfernungspauschale hinaus als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Zeitfahrkarte aufgrund der vermehrten Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte verwendet wird (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EstG).

    Eine Aufteilung der entsprechenden Aufwendungen für ÖPNV-Zeitfahrkarten auf einzelne Arbeitstage ist nicht erforderlich. Dies gilt unabhängig von der Inanspruchnahme der Homeoffice- Pauschale.

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