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Aufwendungen für Geburtstagsfeier eines Arbeitnehmers als Werbungskosten

22. Februar 2017 – Dr. Rafael Hörmann

    Neue Rechtsprechung

    Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs4 kommt es für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für die Bewirtung von Gästen auf einer Veranstaltung bzw. Feier durch einen Arbeitnehmer nicht allein auf den Anlass (beruflich oder privat) der Feier an. Selbst bei einem persönlichen Ereignis (z. B. Geburtstag) kann eine berufliche (Mit-)Veranlassung vorliegen mit der Folge, dass die Aufwendungen (anteilig) als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Bei einer „gemischten“ Feier, an der z. B. Arbeitskollegen und private Gäste teilnehmen, können die Kosten ggf. nach dem Verhältnis der Anzahl der beruflichen zur Anzahl der privaten Gäste aufgeteilt werden.5

    Wie der Bundesfinanzhof6 bestätigt hat, ist eine berufliche Veranlassung grundsätzlich anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

    Aktueller Streitfall

    Im Streitfall hatte ein angestellter Geschäftsführer zu seinem 60. Geburtstag Mitarbeiter in eine Werkstatthalle des Arbeitgebers eingeladen. Dort wurden – überwiegend während der Arbeitszeit – sämtliche Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter des Unternehmens bewirtet (Kosten: 35 Euro pro Person bei 70 Gästen). Nichtbetriebszugehörige Personen waren nicht geladen.

    Nach Auffassung des Gerichts diente die Einladung zu dieser Veranstaltung ersichtlich nicht den im „Gesellschaftlichen wurzelnden Repräsentationspflichten“, sondern war vielmehr ausschließlich beruflich veranlasst. Infolgedessen konnten die Aufwendungen für die Feier vom Geschäftsführer – wie schon von der Vorinstanz entschieden – als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

    Eine Kürzung der abzugsfähigen Bewirtungsaufwendungen7 kam nicht in Betracht, weil im vorliegenden Fall keine Geschäftsfreunde, sondern ausschließlich Arbeitskollegen bewirtet wurden.

    4 Siehe insbesondere Urteil vom 8. Juli 2015 VI R 46/14 (BStBl 2015 II S. 1013).

    5 Vgl. H 9.1 „Gemischte Aufwendungen“ LStH.

    6 Urteil vom 10. November 2016 VI R 7/16.

    7 Siehe dazu § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG

     

     

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