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Haftung des Vorstands sowie des Nachfolgevorstands wegen Steuerhinterziehung

14. September 2016 – Dr. Rafael Hörmann
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    Die Aufgabenwahrnehmung von Vereinen wird immer vielfältiger. Gleichzeitig steigen auch die Anforderungen und Haftungsrisiken für die Verantwortlichen. Insbesondere durch das vereinsbezogene Führen von umfangreichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die eine hohe Anzahl von Mitarbeiter beschäftigen. Ehrenamtliche Vorstände können die Haftungsrisiken hierbei kaum noch überschauen. Die haftungsrelevante Norm für die Haftung des Vorstands bei Vorliegen von Steuerhinterziehung ist der § 71 AO. Die Haftung des Nachfolgevorstands wegen Steuerhinterziehung begründet sich durch Unterlassung der Berichtigungsanzeige nach § 153 AO.

    Der Vorstand ist in steuerlicher Hinsicht nach § 34 AO Vertreter des Vereins. Der § 71 AO führt eine Abgrenzung zwischen dem Steuerhinterziehenden (Vorstand) und dem eigentlichen Steuerschuldner (Verein) durch. Der Täter oder Teilnehmer der Steuerhinterziehung haftet nach § 71 AO für die zu Unrecht gewährten Steuervorteile wie auch für die Hinterziehungszinsen. Steuern sind nach der Legaldefinition der Steuerhinterziehung in § 370 Abs. 4 S. 1 AO verkürzt, wenn sie nicht, nicht voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Somit hat die Norm den Charakter eines staatlichen Schadensersatzanspruchs nach dem Verursacherprinzip. Indes § 71 AO den Grund für die Haftung festlegt, wird durch § 191 AO die Umsetzung der Haftung geregelt. In § 191 AO heißt es: „ Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden“. Dies führt regenmäßig nach ständiger Rechtsprechung zu einer Haftung des Vorstands für verursachten Schaden (BFH Urt. v. 26.02.1991 – VII R 3/90).

    Erkennt der Nachfolgevorstand nachträglich, dass Steuererklärungen unrichtig oder unvollständig abgegeben wurden, ist er nach § 153 AO dazu verpflichtet, dies ohne schuldhaftes Zögern den Finanzbehörden anzuzeigen. Es ist daher eine Richtigstellung erforderlich, um eine Erfüllung des Tatbestands nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, tatbestandlich eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen, zu vermeiden. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nachträglich entfallen. Der Nachfolgevorstand begeht daher eine Pflichtverletzung, wenn er die Unrichtigkeit der vor seiner Bestellung abgegebenen Steuererklärung erkennt und entgegen seiner Berichtigungspflicht aus § 153 AO nicht korrigiert (BFH Beschl. V. 07.03.2007 – I B 99/06). Das Unterlassen von Angaben über steuerlich relevante Tatsachen kann somit für den Nachfolgevorstand zu einer Haftung führen. So kommt beispielsweise bei nachträglichem Entfallen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung des Vereins, eine Haftung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2, § 153 Abs. 2, § 55 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in Betracht.
    Es wird von dem Nachfolgevorstand regelmäßig unterschätzt, dass eine Unterlassung der Berichtigungsanzeige zu einer Haftung wegen Steuerhinterziehung führt. Der Nachfolger verlässt sich oft darauf, die Steuerhinterziehung von seinem Vorgänger verursacht wurde. Wird durch das Finanzamt nebenher erfragt, wann der Nachfolger von Taten des Vorgängers Kenntnis erlangt hat, sollte spätestens zu diesem Zeitpunkt rechtsanwaltlicher Beistand gesucht werden, um einer Haftung entgegenzuwirken. Auch ist für einen Verein empfehlenswert, eine Vermögenshaftpflichtversicherung für seinen Vorstand abzuschließen. So wird im schlimmsten Fall eine Haftung des Vorstands mit seinem Privatvermögen vermieden.

     

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