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Entziehung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt und wie man diese zurück erlangt

20. September 2016 – Dr. Rafael Hörmann
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    Die Gründe für den Entzug der Gemeinnützigkeit sind typischerweise ein Satzungsmangel, Verstöße im Zuge der tatsächlichen Geschäftsführung sowie unvollständiges oder unterlassenes Einreichen von Steuererklärungen bzw. Nachweisen hierfür.

    Die Wiedererlangung der Gemeinnützigkeit folgt denselben Vorgaben wie die erstmalige Beantragung. Hierfür stehen Ihnen zwei Wege offen: Der Antrag auf gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO oder das Veranlagungsverfahren. Bei dem Veranlagungsverfahren sind ausschließlich die entsprechende Steuererklärung (GEM 1) und Tätigkeitsberichte für den entsprechenden Veranlagungszeitraum abzugeben. Die Bescheinigung nach § 60a AO ist hierbei für den Spendenabzug von Bedeutung. Alle weiteren Vorteile der Gemeinnützigkeit werden nach Prüfung der Steuererklärung durch das Finanzamt gewährt.

    Grundsätzlich wird die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt erst erneut für das Folgejahr gewährt. Dies ist der Fall, da die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit für den gesamten Veranlagungszeitraum vorliegen müssen (vgl. AEAO zu § 60 AO Nr. 7).
    Gegen den Entzug der Gemeinnützigkeit können Sie Einspruch bei dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften einlegen oder Klage vor dem zuständigen Finanzgericht erheben. Vor einem derartigen Schritt ist jedoch das Gespräch mit dem Finanzamt anzuraten. Bei geringen Verstößen gegen einen der drei oben genannten Entzugsgründe wäre ein Entzug der Gemeinnützigkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren.
    Genauere Erläuterungen zu den normativen Begriffen und ausgewählte, fallbezogene Beispiele erhalten Sie gerne von uns auf Anfrage.

     

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