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Stiftung von Todes wegen erst ab Erstellung der Satzung gemeinnützig

11. Januar 2018 – Dr. Rafael Hörmann
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    In seinem Urteil vom 13.10.2017 (Az. 13 K 641/14 K) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass eine Stiftung von Todes wegen nicht bereits mit dem Todeszeitpunkt des Stifters, sondern erst ab der Erstellung der Satzung als gemeinnützig anzuerkennen ist.

    Das bedeutet, dass erst mit Erstellung der (end-)gültigen Satzung eine Steuerbefreiung aufgrund von Gemeinnützigkeit erteilt werden kann, nicht jedoch schon mit Errichtung der Stiftung durch den Tod des Stifters. Die Körperschaftssteuerpflicht beginnt hingegen schon mit dem Tod des Stifters, sodass zwischen dem Todeszeitpunkt und der Satzungserstellung durchaus Steuern anfallen können.

    Entsprechend ist bei einer Stiftung von Todeswegen auf eine zeitnahe Satzungserstellung und Anerkennung als steuerbegünstigt unbedingt zu achten. Es kann auch angezeigt sein, die Stiftungssatzung noch zu Lebzeiten des Stifters anzufertigen und in das Testament mit aufzunehmen oder alternativ die Stiftung bereits zu Lebzeiten zu errichten.

    Sprechen Sie mit uns, wir beraten Sie gerne.

    [Hinweis: Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage ist mittlerweile die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. V R 50/17), der auch bereits eine ähnlihche Fragestellung zur Entscheidung vorliegen hat (Az. V R 30/16).]

     

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