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Erinnerung an Ablauf der Drei-Jahres-Frist

22. Februar 2018 – Dr. Rafael Hörmann
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    Abgabgefrist der Steuererklärung für gemeinnützige Vereine

    Für gemeinnützige Vereine, die selbst keinen umfangreichen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb unterhalten, gilt ein Turnus von drei Jahren zur Abgabe der Steuererklärung; die sog. Gem 1. Bisher war es gängige Praxis der Finanzbehörden, die gemeinnützigen Vereine vor Ablauf dieser Frist an die Abgabe der Steuererklärung zu erinnern.

     

    Abgabefrist der Steuererklärung verpasst: Finanzämter drohen mit Maßnahmen

    Mittlerweile geht die Praxis der Finanzämter jedoch dahin, keine Hinweise auf den drohenden Fristablauf zur Abgabe der Steuererklärung zu übermitteln, sondern unmittelbar nach Ablauf der Frist mit Entzug der Gemeinnützigkeit zu drohen, sollte die Steuererklärung nicht unverzüglich nachgereicht werden. Vereine sollten sich daher die Frist für die Abgabe der Steuererklärung sorgfältig notieren.

     

    Neuer Abgabetermin der Steuererklärung - Frist verschiebt sich 

    Der regelmäßige Abgabetermin der Steuererklärung war der 31.5., ab dem Steuerklärungszeitraum 2018 ist das der 31.7. eines jeden Jahres. Endet der drei-Jahres-Zeitraum für einen gemeinnützigen Verein mit der Veranlagung 2017 (2015, 2016, 2017), wäre die Steuererklärung insofern spätestens zum 31.07.2018 einzureichen.

    Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2019 ist also der 31.07.2020. Und für das kommende Jahr 2020 ist die Frist zur Abgabge der Steuererklärung der 31.07.2021.

     

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