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FG Köln widerspricht der Übungsleiterpauschale für Dozenten in bestimmten Fällen

19. April 2018 – Dr. Rafael Hörmann
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    Das Finanzgericht Köln (FG Köln) vertritt im Urteil vom 19.10.2017, Az. 15 K 2006/16, eine kontroverse Ansicht bezüglich der Gewährung der Übungsleiterpauschale (Übungsleiterfreibetrag) im Sinne des § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die sogenannte Übungsleiterpauschale ist eine steuerliche Begünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG für nebenamtliche Tätigkeiten mit pädagogischem Inhalt für eine steuerbegünstigte Körperschaft. Die begünstigen Personen aus dem Kreis der Übungsleiter des § 3 Nr. 26 EStG können für Ihre pädagogische Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von bis zu 2400,- EUR einmalig pro Jahr erhalten. Die steuerfreie Übungsleiterpauschale ist nach ausdrücklicher Bestimmung in § 1 Abs. 1 Nr. 16 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), auf Grundlage der Ermächtigung in § 17 Abs. 1 SBG IV, kein Arbeitsentgelt und daher sozialabgabenfrei.

    Übungsleiterpauschale ist für Ausbilder, Übungsleiter und Erzieher vorbehalten

    Nach Auffassung des FG Köln ist eine Vortragstätigkeit, zumindest eine rechtpolitische Vortragstätigkeit oder Fachanwaltsfortbildung, nicht vom Zweck des § 3 Nr. 26 EStG umfasst. Nach dessen Ansicht soll die Übungsleiterpauschale in Abgrenzung zu den vorgenannten Tätigkeiten insbesondere Ausbildern, Übungsleitern und Erziehern im Sportbereich und vergleichbaren Bereichen der Breitenbildung zugutekommen. Insoweit ist nach dieser Ansicht für Vorträge von Professoren im Rahmen von Fortbildungsvorträgen für Fachanwälte keine „pädagogische Ausrichtung“ gegeben.

    Dieser Ansicht des FG Köln widerspricht insbesondere das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt). Dieses hat in seiner Verfügung vom 01.11.2017, Az. S 2121.2.1-29/11, mit der Bezeichnung „Information betr. Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nr. 26 und Nr. 26 a EStG“, ausdrücklich und wörtlich „Dozenten-, Lehr- und Vortragstätigkeit in der allgemeinen Bildung und Ausbildung, Nachhilfe, Sprachförderung, Kurse und Vorträge an (Volkshoch)Schulen, berufliche Aus- und Fortbildung, Leitung von Arbeitsgemeinschaften für Referendare“ als vom § 3 Nr. 26 EStG umfasst angegeben.

    Bindungswirkung des Urteils zur Übungsleiterpauschale

    Gegen Urteile der Finanzgerichte ist die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zugelassen, wenn sie vom FG oder auf eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung vom BFH zugelassen wird gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im vorliegenden Fall ist die Revision vom FG Köln nicht zugelassen worden. Es ist jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH mit Az. VIII B 5/18 anhängig.

    Für die Praxis ist die Tragweite und Auswirkung der Auffassung des FG Köln noch nicht abschätzbar. Das rechtskräftige Urteil des FG Köln bindet nur die Beteiligten des Rechtsstreits gem. § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO und entfaltet keine Bindungswirkung in später ähnlich gelagerten Fällen.

    Für dieses Urteil des FG Köln ist auch die Zulassung der Revision durch den BFH nicht zu erwarten. Nur sofern Urteile bzw. Beschlüsse des BFH im Bundessteuerblatt (BStBl.) veröffentlicht werden, werden die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Eine Klärung der Streitfrage, ob die genannten Vortragstätigkeiten vom Zweck des § 3 Nr. 26 EStG umfasst sind, könnten jedoch in naher Zukunft ergehende allgemeine bzw. spezifische Verwaltungsanweisungen des Bundesfinanzministeriums für Finanzen erbringen.

     

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