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Mitgliedschaft in einem Spitzenverband der Wohlfahrtspflege soll zukünftig für die Steuerbefreiung von Wohlfahrtsleistungen gemäß § 4 Nr. 18 UStG nicht mehr erforderlich sein

29. Januar 2019 – Dr. Rafael Hörmann
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    § 4 Nr. 18 UStG enthält eine Befreiung von der Umsatzsteuer für Leistungen einer der Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaft. Bisher ist es für diese Steuerbefreiung notwendig, dass die die Leistung erbringende Körperschaft Mitglied in einem Spitzenverband der Wohlfahrtspflege ist. Die abschließende Aufzählung der anerkannten Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege finden Sie in § 23 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Nicht-Mitglieder, die keinem der vorgenannten Verbände angehören, erhalten grundsätzlich keine Steuerbefreiung für ihre Wohlfahrtsleistungen.

    Liegen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für eine gemeinnützige Körperschaft, die nach Ihrer Satzung (auch) das Wohlfahrtwesen gem. § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO fördert, nicht vor und wird die Kleinunternehmer-Umsatzgrenze des § 19 UStG von bis zu 17.500 EUR pro Kalenderjahr überschritten, sind die von der Körperschaft erbrachten Wohlfahrtsleistungen mit einen Steuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG in Rechnung zu stellen, soweit es sich bei den Einrichtung der Körperschaft, die der Wohlfahrtspflege dienen, um steuerbegünstige Zweckbetriebe handelt.

    Der § 66 Abs. 1 AO unterstellt, dass es sich bei Einrichtung der Wohlfahrtspflege um steuerbegünstigte Zweckbetriebe handelt, wenn deren Leistungen zu mindestens zwei Drittel notleidenden oder hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO zugutekommen.

    Die Regelung des § 4 Nr. 18 UStG soll nun insoweit gekippt werden, dass die Zusatzanforderung der Mitgliedschaft in einem Spitzenverband der Wohlfahrtspflege nicht mehr notwendig sein soll. Der die Vorschrift des § 4 Nr. 18 UStG ergänzende § 23 Durchführungsverordnung (UStDV) wird bei Umsetzung der Änderung in diesem Zuge gestrichen.

    Somit wird die Vorschrift in § 4 Nr. 18 UStG zu einer Auffangregelung für die Leistungen im Rahmen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherung von Einrichtungen, die ihre Leistungen ohne Gewinnstreben erbringen und nicht bereits gemäß einer anderen Vorschrift von der Umsatzsteuer befreit sind.

    Der Änderung liegt der Gedanke zu Grunde, dass die MwStSystRL eine Einschränkung der Umsatzsteuerbefreiung durch die Notwendigkeit einer Mitgliedschaft in einem Spitzenverband der Wohlfahrtspflege nicht vorsieht. Eine Aufrechterhaltung dieser zusätzlichen Bedingung ist daher europarechtlich zumindest bedenklich. Es soll insgesamt eine Umsatzsteuerbefreiung für Wohlfahrtskörperschaften, z.B. Vereine oder gemeinnützige GmbHs sichergestellt werden.

     

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