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Weiterhin Leistungen von gemeinnützigen Körperschaften im Rahmen der Flüchtlingshilfe bis 2021 steuerbegünstigt

11. Februar 2019 – Dr. Rafael Hörmann

    Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 09.02.2016 wurden für die Veranlagungszeiträume 2014 – 2018 ergänzende umsatzsteuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Billigkeitsmaßnahmen in Bezug auf der Flüchtlingshilfe dienenden Leistungen von Einrichtungen getroffen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Dies sind u.a. alle in Deutschland ansässigen gemeinnützigen und mildtätigen Vereine und Körperschaften, auch wenn Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern nicht zu dem satzungsgemäß begünstigen Personenkreis gehören.

    Damit wurde auf die durch den Zustrom von Flüchtlingen hervorgerufene besondere und akute Notsituation reagiert. Unter anderem wurde es gebilligt, wenn derartige steuerbegünstigte Körperschaften Entgelte aus öffentlichen Kassen nicht dem eigentlichen satzungsgemäßen Zweckbetrieb, sondern Leistungen zur Betreuung und Versorgung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern zuordneten. Diese Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe galten billigkeitsgemäß als Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs gem. § 65 oder § 66 Abgabenordnung (AO) für die leistenden, steuerbegünstigten Körperschaften.

    Auch umsatzsteuerliche Vorschriften, die auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempfänger bereits angewandt wurden (§ 4 Nr. 18, 23, 24 oder 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) oder § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG - z.B. Leistungen an Schüler oder Behinderte), waren auch auf Leistungen anzuwenden, die der Betreuung und Versorgung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern dienen.

    Diese Billigkeitsmaßnahmen waren bis zum 31.12.2018 befristet und wurden nun nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben des BMF vom 05.02.2019 bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.

    Außerdem wurde die umsatzsteuerliche Behandlung des Kostenersatzes durch Gebietskörperschaften an steuerbegünstigte Einrichtungen für den Bezug von Einrichtungsgegenständen von bestimmten Sachverhalten abhängig gemacht und dementsprechend geändert.

     

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