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Bußgeld bei Stiftungen vermeiden: Anmeldung zum Transparenzregister

16. April 2019 – Josef Renner
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    Das Transparenzregister wurde im Oktober 2017 eingeführt, um Ermittler im Kampf gegen Wirtschaftskriminalität zu unterstützen. In der Datenbank werden die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften, Vereinen, Genossenschaften und Stiftungen gespeichert, soweit diese nicht bereits in einem anderen amtlichen Register eingetragen sind (z.B. Vereins- oder Handelsregister). Hinterlegt werden sollen Name, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Die Aufsicht liegt dabei beim Bundesverwaltungsamt.

    Wichtig ist das Transparenzregister insbesondere für rechtsfähige Stiftungen des Privatrechts, da diese und Ihre Vertreter in keinem anderen amtlichen Register eingetragen sind. Deren Anmeldung ist seit Oktober 2017 gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben (vgl. § 21 Abs. 2 i.V. m. § 21 Abs. 1 Geldwäschegesetz [GwG]). Das gilt auch für nichtrechtsfähige Stiftungen des Privatrechts, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist. Die Eintragung in einem länderspezifischen Stiftungsverzeichnis ist nicht ausreichend, da diese Verzeichnisse keine amtlichen Register darstellen. Für öffentlich-rechtliche Stiftungen gilt die Meldepflicht nicht.

    Trotz Verpflichtung haben sich bislang von den betroffenen Stiftungen nur rund 6.000 von den ca. 22.000 in Deutschland zum Transparenzregister angemeldet. Das Ausbleiben der Anmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die im Einzelfall mit Geldbußen bis zur Höhe von 100.000,00 € geahndet werden kann. Bei besonders schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann die Geldbuße bis zu 1.000.000,00 €, bei besonders Verpflichteten aus der Finanzbranche bis zu 5.000.000,00 € betragen.

    Wird die Pflicht zur Anmeldung nicht erfüllt, muss grundsätzlich keine Ermahnung oder Erinnerung erfolgen, bevor das Bußgeldverfahren eingeleitet werden kann. Die Aufsichtsbehörden sind außerdem dazu verpflichtet, bestandskräftige Bußgeldentscheidungen unter Nennung der für den Verstoß verantwortlichen Personen für fünf Jahre auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, was das Risiko der Haftung der Geschäftsführung erheblich erhöht.

    Daher sollten insbesondere Stiftungen jetzt prüfen, ob sie der Meldepflicht zum Transparenzregister unterliegen und ob die Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits im Transparenzregister bekannt gemacht und auf dem aktuellen Stand sind.

    Bei der Anmeldung Ihrer Stiftung und Ihres Stiftungsvorstands zum Transparenzregister sind wir Ihnen gerne behilflich.

     

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