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Umsatzsteuerpflicht bei Verwaltung von Treuhandstiftungen

29. Mai 2019 – Josef Renner
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    1. Definition einer Treuhandsstiftung

    Eine Treuhandstiftung ist eine nicht rechtsfähige Stiftung, die auch als unselbständige oder fiduziarische Stiftung bezeichnet wird. Der Stifter überträgt dabei das Stiftungsvermögen durch Vertrag oder Verfügung von Todes wegen auf einen Treuhänder, der es getrennt von seinem eigenen Vermögen gemäß den Satzungsbestimmungen der Stiftung verwaltet. Es kann sich dabei auch um eine sog. Unterstiftung handeln, wenn eine Treuhandstiftung von einer rechtsfähigen Stiftung als Treuhänderin verwaltet wird.

    2. Problemstellung bei der Definition von Leistungen

    Fraglich ist insofern, ob diese Verwaltungsleistung gegen Entgelt eine umsatzsteuerbare Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) darstellt. Sollte dem so sein, stellt sich die weitere Frage, ob diese Leistung auch umsatzsteuerpflichtig ist. Dabei ergeben sich insbesondere zwei gegenläufige Problemstellungen: Einerseits bedeutet die Verwaltung gegen Entgelt zwar einen echten Kostenfaktor für die Treuhandstiftung, sollte die Verwaltung der Umsatzsteuer unterliegen, weil die Treuhandstiftung regelmäßig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Andererseits würde jedoch eine fälschlicherweise unrichtig ohne Umsatzsteuer ausgewiesene Leistung des Treuhänders ein erhebliches Haftungsrisiko für diesen bedeuten.

    Der verwaltende Treuhänder einer unselbständigen Stiftung ist unabhängig der Gemeinnützigkeit regelmäßig ein Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG, da die entgeltliche Stiftungsverwaltung als Leistung gegen Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzusehen ist. Leistungsempfänger i.S.d. UStG ist derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Es ist nicht ausschlaggebend, wem die empfangene Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist oder durch wen die Bezahlung erfolgt. Auftraggeber ist der Stifter selbst.

    Ein Innenumsatz kann nicht vorliegen. Innenumsätze sind Lieferungen oder sonstige Leistungen zwischen verschiedenen Betrieben desselben Unternehmer bzw. desselben Steuersubjekts, die nicht steuerbar sind, da ein Leistungsaustausch i.S.d. UStG voraussetzt, dass er sich gerade zwischen verschiedenen Personen vollzieht. Treuhänder und Stifter sind die beiden verschiedenen Person, auf die hier abgestellt werden kann. Es handelt sich daher bei der Verwaltung von unselbständigen Stiftungen durch einen Treuhänder nicht um Innenumsätze i.S.d. NR. 2,7 Abs. 1 S. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).

    3. Der Einzellfall muss betrachtet werden

    Die Verwaltung einer Treuhandstiftung durch eine rechtsfähige Stiftung als Treuhänder ist somit grundsätzlich eine umsatzsteuerbare Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 UStG. Damit der Treuhänder keiner Umsatzsteuerpflicht unterworfen wird, müsste eine Befreiung von der Umsatzsteuer vorliegen. In Betracht hierbei kommen zwei Umsatzsteuerbefreiungen, unter die die Dienstleistungen des Treuhänders fallen könnten, nämlich entweder § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG, der die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren von der Steuer befreit und § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG, der die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren i.S.d. § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds i.S.d. § 1 Abs. 3 KAGB und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i.S.d. VAG von der Umsatzsteuer befreit.

    Um beurteilen zu können, ob eine dieser beiden Befreiungstatbestände für die Verwaltung von Treuhandvermögen greift, muss die Leistung des Treuhänders an sich konkretisiert werden. Nimmt man eine Gesamtbetrachtung der Vermögensverwaltung vor, wie es Praxis am Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist, stellt sie im Wesentlichen eine Verbindung aus der Leistung der Analyse und Beaufsichtigung des Vermögens des Anlegers zum einen und der Leistung des eigentlichen Kaufs und Verkaufs von Wertpapieren zum anderen dar. Während nun der Kauf und Verkauf von Wertpapieren unter § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG fallen könnte, gilt dies gerade nicht für Leistungen der Analyse und Beaufsichtigung des Vermögens, da diese Leistungen nicht unbedingt die Bewirkung von Umsätzen voraussetzen, die geeignet sind, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen. Die beiden Leistungen werden allerdings vom EuGH als untrennbar und einheitlich wirtschaftliche Gesamtleistung eingestuft. Da die Umsatzsteuerbefreiungen grundsätzlich eng auszulegen sind und weil die Vermögensverwaltung nur als Ganzes berücksichtigt werden kann, wird die Vermögensverwaltung nicht gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG von der Umsatzsteuer befreit.

    Zwar gibt es bereits Investmentvermögensangebote für steuerbegünstigte Stiftungen und andere Körperschaften, die unter den jeweiligen Voraussetzungen unter die Steuerbefreiung fallen, dies gilt jedoch nicht für die Verwaltung von Treuhandstiftungen. Das liegt daran, dass es sich bei dem vom Treuhänder zu verwaltenden Vermögen in der Regel nicht um „Investmentvermögen“ i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG handelt. Diese Befreiung von der Umsatzsteuer greift daher auch nicht.

    4. Fazit:

    Leistungen im Rahmen der Verwaltung von Treuhandstiftungen durch eine rechtfähige Stiftung als Stiftungstreuhänder fallen unabhängig von der eigenen Steuerbegünstigung des Treuhänders regelmäßig nicht unter eine Steuerbefreiung des § 4 UStG, vielmehr unterliegen diese der Umsatzsteuer. Aufgrund des erheblichen Haftungsrisikos ist daher dringend anzuraten, sich im Zuge der Errichtung einer Treuhandstiftung und der Beauftragung eines entsprechenden Verwalters vorab im Einzelfall beraten zu lassen.

     

     

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