KFZ-Steuerbefreiung für Fahrzeuge der Krankenbeförderung
Der BFH hat zur Frage der KFZ-Steuerbefreiung für Fahrzeuge der Krankenbeförderung Stellung genommen (Urteil v. 13.9.2018 - III R 10/18). Die Krankenbeförderung i.S.d. § 3 Nr. 5 S. 1 KraftStG setzt voraus, dass kranke Menschen befördert werden. Steuerbefreit sind nur Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang mit der Behandlung kranker Menschen verwendet werden.
Grundsätzlich ist das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zu versteuern, § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Das Halten von Fahrzeugen, die ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet werden, ist von der KFZ-Steuer befreit, § 3 Nr. 5 S. 1 KraftStG. Voraussetzung dieser Steuerbefreiung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind und dass sie ihrer Bauart und Einrichtung nach dem Verwendungszweck angepasst sind gem. § 3 Nr. 5 S. 3 KraftStG.
Der Begriff der Krankheit erfordert eine Behandlungsbedürftigkeit des anomalen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands des Beförderten voraus. Zu beachten ist, dass der Begriff der Behinderung nicht mit dem der Krankheit übereinstimmt. Die Beförderung von Gehbehinderten fällt daher regelmäßig nicht unter diese Steuererleichterung, weil diese Personen nicht krank i.S.d. § 3 Nr. 5 S. 1 KraftStG sind.
Eine weitere Voraussetzung für die Steuererleichterung ist, dass der Transport mit der Behandlung im Zusammenhang stehen muss. Die Behandlungsbedürftigkeit muss eine gewisse Dringlichkeit der Beförderung mit sich bringen, wie sich auch bei den übrigen Tatbeständen des § 3 Nr. 5 S. 1 KraftStG erforderlich ist.