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Drohender Verlust der Gemeinnützigkeit bei geschlechterbeschränkter Mitgliederzulassung

2. Juli 2019 – Max Mörtl
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    Mit Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.05.2017 (V R 52/15) wurde einer Freimaurerloge die Gemeinnützigkeit abgesprochen, da diese ausschließlich Mitglieder männlichen Geschlechts aufnahmen, da dies gegen den verfassungsmäßigen Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen Mann und Frau verstoße. Dieser Grundsatz muss bei der Auslegung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzung der Förderung der Allgemeinheit berücksichtigt werden. Eine geschlechterbeschränkte Mitgliederzulassung ohne sachlich zwingenden Grund steht daher der Gemeinnützigkeit eines Vereins entgegen, insbesondere wenn dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt.

    In 2018 wurde ein Ruderinnenclub seitens der Hamburger Finanzverwaltung zur Satzungsänderung aufgefordert, sodass auch Männer als Mitglieder zugelassen werden können. Der Verein hat daraufhin 2019 beschlossen, seine satzungsgemäßen Mitgliedsformen anzupassen, sodass auch Männer in den Verein aufgenommen werden können. Es gibt auch andere Vereine, die einer vergleichbaren Aufforderung nachgekommen sind, da der Verlust der Gemeinnützigkeit sich bei diesen so gravierend auswirken würde, dass sie aus finanziellen Gründen aufgelöst werden müssten.

    Die geschlechterspezifische Selektierung ist laut BFH lediglich dann zulässig, wenn sie zur Lösung von solchen Problemen erforderlich ist, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder Frauen auftreten können und daher zwingende sachliche Gründe vorliegen. Das ist beispielsweise bei Ruder- oder Schützenvereinen aber grundsätzlich nicht der Fall.

    Zu beachten ist hier insbesondere, dass eine bloße Satzungsänderung nicht ausreichend ist, wenn eine Person anderen Geschlechts faktisch dennoch nicht aufgenommen werden kann. Die Ablehnung von Mitgliedsanträgen ist daher jeweils gut zu begründen, soweit diese sich gehäuft auf ein Geschlecht beziehen. Gründe können beispielsweise im Vorhinein durch eine gesonderte Aufnahmeordnung festgelegt werden.

     

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