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Verlustberücksichtigung bei Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit (Übungsleitertätigkeit)

21. August 2019 – Max Mörtl
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    Die Vorschrift des § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (EStG) besagt, dass Einnahmen eines Steuerpflichtigen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten für eine gemeinnützige Körperschaft bis 2.400,00 € im Jahr steuerfrei sind. Dieser Freibetrag wird nur einmal jährlich gewährt. Eine Tätigkeit ist als nebenberuflich anzusehen, wenn im grundsätzlich zu betrachtenden Jahreszeitraum eine durchschnittliche Arbeitszeit von 14 Wochenstunden nicht überschritten wird.

    Soweit die Einnahmen eines Steuerpflichtigen den Freibetrag überschreiten, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

    Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte mit Urteil vom 20.11.2018 (Az.: VIII R 17/16) außerdem seine aktuelle Rechtsprechung und entschied, dass auch wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag von 2.400,00 € im Jahr nicht übersteigen, die Verluste steuerlich berücksichtigt werden können. Anderenfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für Übungsleiter einen Steuernachteil bedeuten. Die Berücksichtigung von Verlusten ist allerdings nicht zulässig, wenn auf Dauer keine Gewinne prognostiziert werden können.

    Insofern wird sich in den meisten Fällen eine Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht aufdrängen, insbesondere wenn die Einkünfte aus der Nebentätigkeit als Übungsleiter weit unterhalb der Ausgaben liegen. Sollte sich über den Gesamtzeitraum der nebenberuflichen Tätigkeit keine positive Prognose ergeben, können die Ausgaben grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

     

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