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Sozialversicherungspflicht eines Übungsleiters

10. September 2019 – Josef Renner
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    Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.02.2019 (Az.: L 10 BA 1824/18) entschieden, dass die Einnahmen von Übungsleitern bis 2.400,00 € im Jahrsozialversicherungsrechtlich aufgrund der unwiderlegbaren Vermutung des Vorliegens von steuerfreien Aufwandsentschädigung aus § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen.

    Die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) wurde nicht zugelassen. Jedes LSG entscheidet über die Zulassung der Revision von Amts wegen gemäß § 160 Sozialgerichtsgesetz (SSG).

    Nach der steuerrechtlichen Regelung des § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG, sind Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter für eine gemeinnützige Körperschaft bis zur Höhe von insgesamt einmalig 2.400,00 € im Jahr steuerfrei. Aufgrund dieser Regelung besteht eine unwiderlegbare Vermutung, dass Einnahmen dieser Art bis zur Höhe von 2.400,00 € als steuerfreie Aufwandentschädigung anzusehen sind.

    Unerheblich ist, ob die entsprechenden Zahlungen als Vergütung für eine selbstständige oder abhängige Tätigkeit gezahlt werden. Es kommt für die Sozialversicherungspflicht insoweit nur auf die Art der Beschäftigung an und gerade nicht, ob sie in einem Abhängigkeitsverhältnis ausgeübt wird, oder nicht.

    Den Entscheidungsgründen des LSG Baden-Württemberg folgend, ist die steuerfreie Aufwandentschädigung des § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG somit gemäß § 1 Satz 1 Nr. 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) i.V.m. §§ 14 Abs. 1, 17 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch (SGB IV) kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.

     

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