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Gebühren des Transparenzregisters für eingetragene Vereine

14. Oktober 2019 – Josef Renner
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    Update

    Transparenzregister: Gebühr für gemeinnützige Organisationen wird abgeschafft

    Gemeinnützige Körperschaften, darunter Vereine, werden in Zukunft durch das Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes, welches ab 01.08.2021 gilt, von der Gebührenzahlung des Transparenzregisters befreit. Dies war zuvor nur durch einen Antrag auf Befreiung der Gebührenzahlung möglich, was jedoch in Hinblick auf die geringe Beitragszahlung von 4,80 € pro Jahr, als einen unverhältnismäßigen Aufwand anzusehen war.

    Um nun die Gemeinnützigkeit eines Vereins feststellen zu können, ist geplant, dass ab 2024 ein zentrales Zuwendungsempfängerregister besteht, welches Auskunft über alle gemeinnützigen Einrichtungen gibt. Durch die Zustimmung des Gesetzesentwurf wurde das Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfolgt, indem ein Überblick über deutsche Gesellschaften und ihre wirtschaftlichen Berechtigten geschaffen wird.


    Gebühren des Transparenzregisters für eingetragene Vereine gültig bis 31.07.2021

    In den vergangenen Wochen wurden den im Vereinsregister eingetragenen Vereinen Gebührenbescheide zugesandt, welche Jahresgebühren für die Führung des Transparenzregisters beinhalteten. Die Erhebung dieser Gebühren ist nach aktuellen Stand rechtmäßig. Dies ergibt sich aus der Bundestagsdrucksache vom 17.03.2017 (BT-Drs. 18/11555, S. 134) und der darin enthaltenen Begründung des § 24 Abs. 1 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwächegesetz – GwG).

    Die Einreichung der Daten zum Transparenzregister als solche ist zwar nicht gebührenpflichtig. Jedoch fällt für die Führung des Transparenzregisters eine jährlich zu entrichtende Gebühr bis zum Jahr 2019 von 2,50 EUR netto pro Jahr an und ab dem Jahr 2020 4,80 EUR netto pro Jahr an, § 24 Abs. 1 GwG i.V.m. § 1 TrGebV sowie Nr. 1 der Anlage zu § 1 TrBevG. Für das Jahr 2017 fällt die hälftige Führungsgebühr in Höhe von 1,25 € netto an. Auf diese Weise soll das Transparenzregister finanziert werden. Die Gebühren unterliegen als Leistungen iSd § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer und können unabhängig davon erhoben werden, ob den Transparenzpflichten tatsächlich nachgekommen wird.

    Die Führung des Transparenzregisters wird als individuell zurechenbare öffentliche Leistung eingestuft, auch wenn die Meldepflicht als erfüllt gilt, da auch in diesen Fällen das Transparenzregister Informationen über deren wirtschaftlich Berechtigte zur Verfügung stellt und somit über die Erhöhung der Transparenz zur Verhinderung des Missbrauchs der Vereinigungen beiträgt. Das bedeutet, dass die Gebühr für die Führung des Transparenzregisters grundsätzlich erhoben wird, wenn der eingetragene Verein durch die Eintragung in das Vereinsregister des jeweiligen Amtsgerichts gemeldet ist. Das Vorgesagte gilt entsprechend für jede andere eingetragene juristische Person i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 5 GwG.

    Der Bundesanzeiger Verlag GmbH wurde laut Impressum des Transparenzregisters durch das Bundesministerium der Finanzen beliehen und ist somit mit der Erhebung der Registerführungsgebühr beauftragt. Der Zahlungsaufforderung durch Bescheid der Bundesanzeiger Verlag GmbH ist daher nachzukommen, soweit sie die jährliche Gebühr für die Führung des Transparenzregisters von einer bestimmten juristischen Person des Privatrechts, also auch den eingetragenen Verein, betrifft.

     

    Nachtrag
     

    Gebührenbefreiung für gemeinnützige Körperschaften:

    Am 16.1.2020 wurde nun im Bundesgesetzblatt die geänderte Transparenzregisterverordnung (TrGebV) bekannt gegeben.
     

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    Sie trat am 17.1.2020 in Kraft. 

    Durch diese geänderte Transparenzregistergebührenverordnung wurde nun endlich in Bezug auf gemeinnützige Körperschaften das Verfahren der Befreiung von der Gebühr für das Transparenzregister im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 (Geldwäschegesetz) GwG konkretisiert und damit festgelegt. 
     

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    Bisher war die Umsetzung des Prozederes der Befreiung „auf Antrag“ nicht konkretisiert worden und konnte insofern bis 2019 nicht genutzt werden. 

    Für Sie heißt das: Gemeinnützige Vereine und auch gemeinnützige GmbHs sind ab 2020 von der Gebührenzahlung des Transparenzregisters befreit, wenn Sie jeweils rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Gebührenzahlung stellen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 GwG in Verbindung mit § 4 TrGebV. 

     

    • Ein Antrag auf Befreiung ist gegenüber dem Bundesanzeiger Verlag GmbH zu stellen. Der Antrag muss per E-Mail gestellt werden gem. 4 Abs. 1 TrGebV. 
    • Der Antragsteller muss im Antrag den zu befreienden gemeinnützigen Verein oder die gemeinnützige GmbH genau benennen. Der Antragsteller muss seine Antragsberechtigung durch einen Handels- oder Vereinsregisterauszug nachweisen gem. § 4 Abs. 2 TrGebV i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) i.V.m. § 12 Abs. 2 GWG. 
       

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    • Zum Nachweis der Gemeinnützigkeit ist der Feststellungsbescheid oder sobald dieser vorliegt nur der letzte Freistellungsbescheid beizufügen.
    • Rechtzeitig heißt: Eine gemeinnützige Körperschaft wird für das Jahr der Antragstellung befreit. Der Antrag kann für das laufende Kalenderjahr gestellt werden. Eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre ist nicht möglich gem. § 4 Abs. 3 TrGebV.

     

    Der Antrag und die Kopien der Nachweise werden an folgende Adresse geschickt: 
    gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de


    Diese E-Mail-Adresse ist noch nicht auf der Internetseite des Transparenzregisters auffindbar und daher aktuell nur telefonisch in Erfahrung zu bringen.

     

    Disclaimer:

    Aufgrund einer aktuellen Betrugsmasche möchten wir darauf hinweisen, welche Kriterien auf eine Echtheit von Zahlungsaufforderungen hinweisen:

    • Bitte achten Sie auf den Ausstellenden des Bescheids. Gültige Bescheide kommen von der Bundesanzeiger Verlag GmbH.
    • Bitte auf die angegebene Höhe des Betrags achten. Wie im Artikel beschrieben fällt für die Führung des Transparenzregisters eine jährlich zu entrichtende Gebühr an:
      • bis zum Jahr 2019 2,50 EUR netto pro Jahr
      • ab dem Jahr 2020 4,80 EUR netto pro Jahr
    • Bescheide sind bei Erstkontakt nur in der Papierform (Brief) formwirksam.

    Auch hier gilt: Bei Unsicherheit über die Echtheit / Wirksamkeit der Zahlungsaufforderung bitte beim Bundesanzeiger Verlag GmbH anrufen und nachfragen!


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