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Änderungen und Reformvorhaben der Bundesregierung zum Gemeinnützigkeitsrecht für Anfang 2020

2. Dezember 2019 – Josef Renner
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    Die Bundesregierung hat am 2.10.2019 angekündigt, dass voraussichtlich Anfang 2020 ein Regierungsentwurf zu „Reformbedarfen für die steuerliche Gemeinnützigkeit“ dem Bundestag vorgelegt wird.

    Es sollen die Vorschläge der Konferenzen der Landesfinanzminister vom 24.5. und 26.9.2019 sowie des Bundesrats vom 20.9.2019 umfassend berücksichtigt werden. Die Bundesregierung wird die vorgenannten Vorschläge zudem noch durch eigene Vorschläge ergänzen.

     

    Inhaltsverzeichnis

     

    Geplante Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts

    Anfang 2020 soll zu Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts kommen, welche unter anderem die Übungsleiterpauschale, sowie die Ehrenamtspauschale betreffen. Diese Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts haben wir hier für Sie kurz zusammengetragen.

     

    Geplante Erhöhungen im Gemeinnützigkeitsrecht 

    • Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR auf 3.000 EUR (§ 3 Nr. 26 EStG) und Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) von 720 EUR auf 840 EUR.
    • Erhöhung der Grenze für vereinfachte Zuwendungsbestätigung (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 EStDV) von 200 EUR auf 300 EUR.
    • Erhöhung der Besteuerungsgrenze des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von 35.000 EUR auf 45.000 EUR.

    Zu beachten ist hier die Höhe der Freigrenze. Freigrenze bedeutet hier, dass ab der Überschreitung der Grenze um nur einen Cent der gesamte Betrag von 35.000 EUR oder künftig 45.000 EUR steuerpflichtig wird und somit der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterliegt.

     

    Änderung der Holdingstruktur im Gemeinnützigkeitsrecht

    Eine Änderung im Gemeinnützigkeitsrecht soll erfolgen. Dabei geht es um eine Umsetzung der Holdingstruktur im Gemeinnützigkeitsrecht bei „Halten und Verwalten“ von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften (§ 57 AO).
    Dies bedeutet den Wegfall der Notwendigkeit von Förderzwecken für eine Holding (§§ 52 Abs. 2, 58 Nr. 1 AO), das sogenannte „gemeinnütziges Feigenblatt“. Unklar ist, was unter „Halten und Verwalten“ zu verstehen ist, so wäre es beispielweise denkbar eine „normale“ Holding in eine „gemeinnützige“ Holding umzuwidmen, indem Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften erworben werden. Auch sollten sodann Tochtergesellschaften dem Zweckbetrieb der Holding zuzuordnen sein. Hier herrscht insgesamt noch hoher Klärungsbedarf.

     

    Vereinheitlichung der Tatbestände für die Mittelweitergabe (§ 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO)

    Künftig sollen Mittelweitergaben Vertrauensschutz unterliegen, d.h. der Mittelgeber müsste bei einer Fehlverwendung des Mittelempfängers keine Sanktionen fürchten. Zudem soll das Kriterium der Zweckidentität auch bei der Mittelweitergabe von Förderkörperschaften an andere gemeinnützige Körperschaften entfallen. Bisher müssen die Zwecke einer Förderkörperschaft und des Mittelempfängers für eine rechtmäßige Mittelverwendung identisch sein. Dieses Änderungsvorhaben steht grundsätzlich im Widerspruch zum Zivilrecht. Insbesondere bei Vereinen bestimmt die Satzung den vereinsrechtlichen Zweck, für welchen die Mitglieder ihre Beiträge zahlen und die Verwendung für diese Zwecke vom Vorstand auch verlangen können.

     

    Europarechtsbedingte Änderung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21, 22 UStG).

    Die Änderung der vorgenannten Befreiungsvorschriften ist geboten, da diese von dem geltenden EU-Recht in Art. 132 Buchst. i) Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) unzulässigerweise abweichen. Die EU-Vorschrift unterscheidet im Gegensatz zu den Nummern 21 und 22 des § 4 UStG nicht zwischen Unterrichtsleistungen sowie Kursen und Vorträgen. Zudem muss eine Anpassung an die aktuelle EuGH-Rechtsprechung erfolgen (EuGH-Urteile: Horizon College, Haderer, Eulitz GbR, MDDP und A & G Fahrschulakademie).

     

    Erweiterung des gemeinnützigen Katalogs (§ 52 Abs. 2 AO)

    Hier soll der gemeinnützige Katalog von Förderungen erweitert werden. Folgende Punkte stehen dabei auf dem Plan:

    • Förderung des Klimaschutzes
    • Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
    • Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und Gedenkstätten für nicht bestattungspflichtige Kinder und Föten
    • Förderung der Ortsverschönerung
    • Förderung des Freifunks

     

    Zuordnung von Geschäftsanteilen bei Ausgliederung von (Teil-)Betrieben mit steuerbegünstigter Tätigkeit

    Findet eine Ausgliederung von Betrieben mit steuerbegünstigter Tätigkeit statt, soll eine Zuordnung von Geschäftsanteilen erfolgen. Dies betrifft eine Ausgliederung von Betrieben, sowie Teilbetriebe

     

    Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei Jahreseinnahmen bis 45.000 EUR

    Es ist noch vollkommen unklar, wie die Finanzverwaltung Fälle behandeln soll, bei denen die Einnahmen jährlich wechselnd oberhalb und unterhalb der 45.000 EUR liegen.

     

    Ergänzung von § 60a AO um einen Aufhebungsbescheid

    Es kommt zu einer Ergänzung von § 60a bei bekannten Verstößen gegen die tatsächliche Geschäftsführung in § 63 AO. Weiterhin nicht gesetzlich geregelt ist ein gestuftes Sanktionssystem für Verstöße gegen die tatsächliche Geschäftsführung in § 63 AO. Aktuell legt jedes Finanzamt nach einem Ermessen fest, ob die Gemeinnützigkeit bei einem Verstoß entzogen wird oder auch nicht.

     

    Erweiterung des Zweckbetriebskatalogs (§ 68 AO)

    Der Zweckbetriebskatalog wird um die „Fürsorge für psychisch und seelische Erkrankungen“ und um die „Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen“ erweitert. Diese sinnvollen Erweiterungen des Zweckbetriebskatalogs sind zu begrüßen.

     

    Erhöhung der Freibeträge im Körperschaft- sowie Gewerbesteuergesetz (§ 24 KStG, § 11 GewStG)

    Für bestimmte Körperschaften kommt es zur Erhöhung der Freibeträge im Körperschafts- sowie Gewerbesteuergesetz. Diese sinnvollen Erweiterungen entlastet insbesondere kleinere gemeinnützige Körperschaften, soweit ihr steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Ertragsbesteuerung unterliegt.

     

    Einführung eines Gemeinnützigkeitsregisters

    Ein Gemeinnützigkeitsregister führt zu mehr Rechtsicherheit bei Mittelweitergabe und ermöglicht Beratern wie auch Vorständen die Gemeinnützigkeit anderer Körperschaften festzustellen, ohne dass es der Übersendung einer Kopie des Feststellungs- oder Freistellungsbescheids bedarf.

     

    Einführung eines papierlosen Spendenabzugsverfahren

    Diese Änderung trägt der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung und ist zu begrüßen.

     

    Neuregelung des Ausstiegs aus der Gemeinnützigkeit

    Geplant ist eine pauschale Ausstiegsabgabe, um den Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit transparenter und berechenbarer zu ermöglichen. Aktuell führt der Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit, bei Verstoß gegen die satzungemäße Vermögensbindung des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO, zu einer schwer kalkulierbaren zehnjährigen Nachversteuerung (vgl. § 61 Abs. 3 AO). In dem vorgenannten Zeitraum wird die Gesellschaft als von Anfang an steuerpflichtig behandelt.

     

    Einführung einer eigenen Steuerbegünstigung für politische Betätigungen

    Es soll eine eigene Steuerbegünstigung für politische Betätigungen eingeführt werden. Dies betrifft z.B.  politische Vereine. Besonders dabei ist, dass es keine Möglichkeit eines Spendenabzugs gibt. Die Begünstigung könnte wie bei Berufsverbänden ausgestaltet werden. Noch unklar ist der Umgang mit gemeinnützigen Mitteln einer Körperschaft, wenn diese ihre Satzungszwecke hin zu einer steuerbegünstigten Körperschaft für politische Betätigungen ändert. Grundsätzlich sollte sodann eine Vermögensumwidmung zumindest unzulässig sein, da die Mittel zumeist auch aus Spenden und Zuschüssen für gemeinnützige Zwecke bestehen und nicht für Zwecke der politischenBetätigung verwendet werden dürfen.

     

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