Atelierstraße 1, 81671 München
 +49897491480
info@npo-experten.de

Bonpflicht im Verein

5. Februar 2020 – Max Mörtl
    None

    Gemäß § 146 a Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) besteht immer dann die Pflicht, bei Barverkäufen einen Beleg auszuhändigen, wenn für die Verkäufe ein elektronisches Kassensystem verwendet wird. Diese Regelung gibt es bereits seit 2017 und muss seit 01.01.2020 zwingend umgesetzt werden. 

    Eine Ausnahme gibt es auch nicht für Vereine, auch nicht, wenn sie gemeinnützig tätig sind. Sobald für Barverkäufe eine elektronische Registrierkasse verwendet wird, muss jeder Käufer den Ausdruck eines Belegs erhalten. Der Käufer muss den Beleg zwar nicht mitnehmen, das Erstellen des Belegs muss lediglich in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit dem Kauf erfolgen. Es ist auch die Erstellung eines digitalen Bons möglich. Diesem muss der Käufer aber vorher zustimmen. Auch bei der Erstellung eines digitalen Bons ist der spätere Versand nicht zulässig, er muss unverzüglich nach dem Geschäftsvorgang erfolgen. 

    Wird gegen die Belegausgabepflicht verstoßen, ist das ein Indiz für eine Verletzung der steuerlichen Aufzeichnungspflichten. In der Folge könnte der Umsatz des Vereins seitens der Finanzverwaltung etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung geschätzt werden, was in der Regel mit steuerlichen Nachteilen verbunden ist. 

    Die Finanzverwaltung kann den Verein grundsätzlich von der Belegausgabepflicht befreien. Dies kann aber nur erfolgen, wenn die Belegausgabepflicht im individuellen Einzelfall nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte darstellt. Es ist nicht ausreichend, auf die damit verbundenen Kosten abzustellen. 

    Wir überprüfen gerne für Sie, ob eine Befreiung von der Belegausgabepflicht für Sie in Betracht kommt!

     

    Zurück zur Übersicht

     

    Sie wollen mehr geballtes Wissen zu allen Themen rund um Vereine, GmbHs, Stiftungen und Verbände?

    Jetzt Anfahrtsbeschreibung runterladen