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Rechtslage zur Absage von Veranstaltungen aufgrund der Corona Krise

19. März 2020 – Josef Renner
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    Durch die Entscheidung gemäß § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) der bayerischen Staatsregierung wurden sämtliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern bis zum 19. April 2020 in Bayern abgesagt.

    Rechtslage: Rückerstattung und Schadensersatz

    Bei einer Absage der Veranstaltung – auch wenn diese behördlich angeordnet wird – ist der Veranstalter verpflichtet, den Teilnehmern die Kartenpreise zu erstatten. Durch eine Absage entsteht regelmäßig die sog. Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB. Hierdurch wird der Teilnehmer von seiner Pflicht zur Zahlung befreit, da er keine Gegenleistung erhält. Mit der Absage entsteht ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Rücktritt und Rückzahlung des Kartenpreises wegen Unmöglichkeit, §§ 346 Abs. 1 2. Alt., § 326 Abs. 5, § 275 BGB.

    Ein Anspruch auf Schadensersatz kann neben dem Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises entstehen und ist mit diesem im vorliegenden Fall nicht zu verwechseln.

    Erbringt ein Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht, wird sein Verschulden vermutet, § 275 Abs. 4 i.V.m. § 280 BGB. D.h. der Veranstalter muss darlegen, dass er den Ausfall nicht verschuldet hat. Andernfalls drohen Schadenersatzansprüche wie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, §§ 275 Abs. 4, 284 BGB.

    Diese Darlegung wird dem Veranstalter im Falle einer offiziellen Absage gelingen. Da der Veranstalter die behördliche Entscheidung nicht zu vertreten hat, kann der Veranstalter nicht gemäß §§ 275 Abs. 4, 280 Abs. 1, 281 BGB auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

    Handlungsmöglichkeiten

    Um zu versuchen, die große wirtschaftliche Belastung für den Veranstalter zu senken, könnte angedacht werden, die Veranstaltung zu verschieben. Rechtlich gesehen befreit das nicht von der Pflicht, den Kaufpreis der Tickets zurück zu erstatten. Die Teilnehmer können sich in solch einem Fall entscheiden, ob sie das Angebot annehmen möchten, an der Veranstaltung an einem anderen Tag teilzunehmen oder den Anspruch auf Rückzahlung geltend machen.

    Durch die Entscheidung der Teilnehmer, das Angebot an einem anderen Termin wahrzunehmen, könnte die wirtschaftliche Belastung gesenkt werden.

    Alternativ kommt die Möglichkeit in Betracht, die Teilnehmer auf unter 1.000 Personen zu reduzieren. In diesem Fall gilt nicht mehr das Verbot der Veranstaltung, sondern lediglich die behördliche Empfehlung, die Veranstaltung abzusagen.

    Hier besteht allerdings das Risiko, dass sich die Rechtslage aufgrund der schnellen Entwicklung der aktuellen Situation infolge neuer Entscheidungen der bayerischen Staatsregierung oder Rechtsprechung kurzfristig ändern kann. Das kann zur Folge haben, dass auch kleinere Veranstaltungen verboten werden.

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