Absage von Veranstaltungen: Bundesregierung plant Gutscheinlösung für Veranstalter
Mit einer Gutscheinlösung will die Bundesregierung Kultur- und Sportveranstalter, sowie Freizeiteinrichtungen, wie etwa Museen oder Schwimmbäder in der Corona-Krise gegen drohende Insolvenzen schützen. Dazu hat sie am 06.04.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Veranstaltungsvertragsrechts vorgelegt.
Anfang Mai 2020 könnte es zu einem Beschluss des neuen Gesetzes zur Änderung des Veranstaltungsvertragsrechts kommen. Die nächste Sitzung des zustimmungspflichtigen Bundesrats ist für den 15.05.2020 vorgesehen. Es ist aber durchaus denkbar, dass eine krisenbedingte Sondersitzung der Länderkammer einberufen wird, um den Gesetzgebungsprozess zu beschleunigen. Erläuterungen zu den künftigen Sonderregelungen aufgrund dieses Gesetzesentwurfs finden Sie im folgenden Artikel.
1. Gutschein statt Rückzahlung bei coronabedingter Absage oder Schließung
Gemäß dem Gesetzentwurf "zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“ soll Art. 240 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) für Veranstaltungsverträge um eine Gutscheinregelung erweitert werden. Danach sollen Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen und Betreiber von Freizeiteinrichtungen (etwa Museen, Freizeitparks und Schwimmbäder) ihren Kunden statt der Erstattung des Eintrittspreises oder Entgelts einenGutschein übergeben dürfen, wenn eine Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie ausfallen oder eine Einrichtung geschlossen bleiben müsse. Voraussetzung sei, dass die Verträge vor dem 08.03.2020 geschlossen worden seien. Dies heißt, dass Eintrittskarten bis zum 7.3.2020 gekauft worden sein müssten. Erfasst seien auch Veranstaltungen, die an mehreren Terminen stattfänden, etwa Dauerkarten.
2. Gutscheinlösung gilt nicht bei beruflichen Fortbildungen, Seminaren und Fachmessen
Nicht in den Anwendungsbereich fallen laut Gesetzesentwurf Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext erfolgten, wie etwa Fortbildungen und Seminare oder Veranstaltungen, die sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden (etwa Fachmessen und Kongresse). Anderenfalls würden insbesondere Selbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe infolge einer Bindung ihrer Liquidität häufig stark belastet.
3. Gutschein für Nachholveranstaltung oder alternative Veranstaltung einlösbar
Der Wert des Gutscheins müsse den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen, heißt es in dem Entwurf weiter. Zudem dürften keine Kosten für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins in Rechnung gestellt werden. Der Gutschein sei ein reiner Wertgutschein und könne entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden.
4. Auszahlungsanspruch bei Unzumutbarkeit oder Nichteinlösung bis Ende 2021
Der Inhaber des Gutscheins könne allerdings die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar sei oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst werde. Für die Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs gelte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]).