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Finanzgericht Nürnberg: Vermittlung herrenloser Tiere aus dem Ausland als Zweckbetrieb nach § 65 AO

22. Mai 2020 – Sebastian Hessenberger
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    Entgegen einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg aus dem Jahr 2011 (Beschluss vom 18.04.2011 - 14 V 4072/10) entschied das FG Nürnberg Anfang des Jahres (Urteil vom 21.1.2020 - 2 K 114/19), dass die Schutzgebühren bei der Vermittlung herrenloser Tiere aus dem Ausland durch einen gemeinnützigen Tierschutzverein dem Zweckbetrieb nach § 65 AO zuzuordnen sind und somit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a Satz 2 UStG) unterliegen.

    Das FG Nürnberg sah die Vermittlung von Tieren im konkreten Fall als Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO. Die Vermittlung diene nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen, sondern sei vielmehr als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks anzusehen.

    Aufgrund des oben angesprochenen gegensätzlichen Urteils des FG Baden-Württemberg aus dem Jahre 2011 ist es demnach zu begrüßen, dass das FG Nürnberg in seinem Urteil die Revision zuließ, um die Sache endgültig klären zu lassen. Nach Einlegung der Revision durch das Finanzamt wird sich nun also der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Streitfrage abschließend befassen (Az. XI R 4/20).

     

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