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Corona Kreditprogramm für gemeinnützige Organisationen in Bayern

27. August 2020 – Vanessa Distler
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    Der Bayerische Ministerrat hat endlich auch ein Corona-Kreditprogramm für in Bayern ansässige gemeinnützige Organisationen (NPOs) jeglicher Art beschlossen. Der neue „Corona-Kredit-Gemeinnützige“ wird vom Bayerischen Sozialministerium über die LfA Förderbank Bayern (LfA) bereitgestellt. 

    NPOs haben gerade in Krisenzeiten eine zentrale Bedeutung für die Gesellschaft. Sie können im Gegensatz zu Wirtschaftsunternehmen aber kaum Gewinne erwirtschaften und in aller Regel keine ausgleichenden Rücklagen bilden. Mit dem neuen Kreditprogramm „Corona-Kredit-Gemeinnützige“ sollen sie ihre Corona-bedingten Liquiditätsengpässe überbrücken können. Damit leistet der Freistaat Bayern einen wichtigen Beitrag zum Erhalt des Gemeinnützigkeitssektors in Bayern. 

    Der „Corona-Kredit-Gemeinnützige“ soll neben den bisherigen Hilfsmaßnahmen dazu beitragen, dass NPOs vermehrt Kredite zu günstigen Konditionen bei ihren Hausbankenerhalten und so ihre Liquiditätsichern können. Der Kredit ist mit einer hundertprozentigen Risikoentlastung durch den Bund und den Freistaat Bayern ausgestattet, die Hausbanken tragen kein eigenes Haftungsrisiko. 

    Der Kredit wird zu 80 Prozent aus Mitteln des KfW-Sonderprogramms „Globaldarlehen an Landesförderinstitute für gemeinnützige Organisationen“ refinanziert, für die eine Risikoübernahme durch den Bund erfolgt. 20 Prozent werden von der LfA refinanziert, hierfür erfolgt eine Risikoübernahme durch den Freistaat mit einer eigenen Globalbürgschaft in Höhe von 40 Millionen Euro. 

    Alle gemeinnützigen Organisationen können ab sofort Anträge bei ihren Hausbanken stellen. Diese prüfen die Voraussetzungen und leiten den Antrag an die LfA weiter. Nachdem die LfA der Hausbank ein Darlehensangebot unterbreitet hat, schließt die Hausbank mit der Organisation einen Darlehensvertrag ab. 

    Finanziert wird grundsätzlich der gesamte in Bayern bis Ende 2020 eingesetzte Liquiditätsbedarf (z. B: laufende Betriebskosten, Löhne und Gehälter, planmäßiger Kapitaldienst etc.) sowie alle Investitionen in die Infrastruktur in Bayern (ausgenommen: Räume zur Glaubensausübung).

    Antragsberechtigt sind Organisationen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und infolgedessen von der Körperschaftsteuer bzw. von der Gewerbesteuer befreit sind.

    Weitere Voraussetzungen sind, dass eine Betreibstätte oder Niederlassung in Bayern besteht, die seit 01.01.2019 am Markt aktiv ist und dass der Antragsteller zum 31.12.2019 nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition (Artikel 2 Nr. 18 der AG-VO-Verordnung EU Nr. 651/2014) einzustufen war und zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse ausgewiesen hat.

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    https://lfa.de/website/downloads/merkblaetter/infoblaetter/infoblatt_corona-kredit-gemeinnuetzige.pdf

     

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