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KG Berlin: Voraussetzungen zum Minderheitsbegehren für eine Mitgliederversammlung sind nachzuweisen

12. Oktober 2020 – Josef Renner
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    Was müssen die Mitglieder eines Vereins tun, um sich auf § 37 BGB, nämlich auf die „Berufung auf Verlangen einer Minderheit“ und die daraus resultierende Mitgliederversammlung einzuberufen und wie legt man die erforderliche Anzahl an Unterstützern erfolgreich dar? Das Kammergericht (KG) Berlin (KG Berlin) hat genau diese Frage zum § 37 BGB beantwortet (Beschluss vom 05.03.2020, Az. 22 W 80/19). 

    Grundsätzlich sieht § 37 BGB vor, dass eine Minderheit der Mitglieder schriftlich verlangen kann, dass der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberuft. Gemäß § 37 Abs. 1 BGB wird der „zehnte Teil der Mitglieder“, also 10 % gefordert. „Schriftlich“ ist als Schriftform ist im Sinne von § 126 BGB verstehen. Es ist daher eine eigenhändige Namensunterschrift jedes Mitglieds auf dem Dokument bezüglich des „Begehren“ notwendig.

    In der Satzung des jeweiligen Vereins kann ein höheres Quorum festgelegt werden. Dies ist gültig, solange es unter 50 % liegt. Zudem kann auch eine Formerleichterung durch Textform (u.a. E-Mail) vorgesehen werden.

    Nach § 37 Abs. 2 BGB können sich bei einer Weigerung des Vorstands zur Einberufung der Mitgliederversammlung diejenigen Mitglieder vom Registergericht zur Durchführung der Versammlung ermächtigen lassen, die auch den Einberufungsantrag gestellt haben. 

    Das KG Berlin hat in dieser Hinsicht jetzt klargestellt, dass die nötige Mitgliederanzahl in beiden Fällen – gegenüber dem Vorstand und dem Gerichtnachgewiesen werden muss. 

    Die Antragstellung eines einzelnen Mitglieds mit Verweis auf das vom Vorstand nicht erfüllte Einberufungsbegehren genügt nicht. Dem Inhalt des Minderheitenbegehrens kommt aber keine sonderliche Relevanz zu. Dieser darf laut KG weder vom Vorstand noch vom Registergericht geprüft werden. 

    Demnach muss die Versammlung unabhängig davon einberufen werden, ob sie notwendig oder zweckmäßig ist. Wichtig ist die ausreichende Anzahl an Mitglieder zur Einberufung gemäß § 37 BGB oder der Vereinssatzung. 

     

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