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Zulässigkeit besonders hoher Ausgaben durch den Vorstand eines Vereins in Krisenzeiten

12. Oktober 2020 – Josef Renner
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    Oftmals stellt sich die Frage in welchem Umfang der Vorstand eines Vereins alleine über vorhandene Vereinsmittel verfügen darf. Grundsätzlich sind hier keine betragsmäßigen Grenzen gesetzt, dafür aber allgemeine Grundsätze.

    Ein passendes Beispiel wäre hier eine im Haushaltsplan vorgesehene, erhebliche Investition in die Erneuerung einer Außenanlage, beispielsweise eines Spielplatzes, einer Kindertagesstätte oder eines KITA-Vereins. Durch die verschärften Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie könnte die Einberufung einer Mitgliederversammlung unzumutbar sein.

    Hier stellt sich die Frage, ob der Haushaltsbeschluss, der in vielen Fällen in der Mitgliederversammlung beschlossen wird, nachgeholt werden, auch wenn die Erneuerung der Außenanlage der KITA bereits begonnen oder sogar schon abgeschlossen wurde. Nach den Grundsätzen des Vereinsrechts ist ein Haushaltsbeschluss nicht zwingend erforderlich, wenn die Satzung diesen nicht ausdrücklichvorsieht. Fehlt ein Haushaltsbeschluss aber, birgt das Haftungsrisiken für den Vorstand. 

     

    Bei welchen Ausgaben des Vorstandes muss also eine Zustimmung durch die Mitgliederversammlung erfolgen?
     

    Entscheidend dafür, ob eine Zustimmung durch die Mitgliederversammlung erfolgen sollte ist hier die Unterscheidung zwischen Rechtsgeschäften – insofern rechtsgeschäftliche Mittelverwendung -  aus dem „gewöhnlichem Geschäftskreis“ und Rechtsgeschäften aus dem „ungewöhnlichen Geschäftskreis“

    Rechtsgeschäften aus „gewöhnlichem Geschäftskreis“ sind grundsätzlich auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung unbedenklich für den Vorstand. Diese darf der Vorstand insofern auch ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen. Zu diesen Rechtsgeschäften gehört alles was üblicherweise und regelmäßig innerhalb der nach Art und Höhe üblichen Geschäftstätigkeit anfällt und bestenfalls bisher bereits mit Kenntnis der Mitgliederversammlung in den Vorjahren vorgenommen wurde. 

    Rechtsgeschäfte aus „ungewöhnlichem Geschäftskreis“ hingegen sollten nicht ohne Zustimmung deiner Mitgliederversammlung getätigt werden. Diese wären zwar rechtswirksam, aber die Mitgliederversammlung könnte die getätigte Mittelverwendung als unzulässig betrachten Hier könnte sodann unter Betrachtung des Einzelfalls durch eine Verweigerung der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung sodann das rechtliche „Können“ von dem rechtlichen „Dürfen“ des Vorstands abweichen. Insofern könnte der Verein den Vorstand somit folglich in Haftung nehmen, soweit die Haftungserleichterung gem. § 31 a BGB nicht anwendbar ist. Diese Haftungserleichterung stellt rein ehrenamtliche Vorstände von der Haftung für Handlungen bezüglich einfacher Fahrlässigkeit frei. Haftungsmaßstab ist sodann die grobe Fahrlässigkeit und der Vorsatz bezüglich der Handlung des Vorstands im Auftrag des Vereins. 

    Prinzipiell aber können die Geschäfte auch nachträglich von der Mitgliederversammlung im Haushaltsbeschluss genehmigt werden. Diese werden (sofern in der Satzung nicht anders geregelt) mit einfacher Mehrheit beschlossen. Eine einzelne Person kann demzufolge kein Schadenersatz vom Vorstand fordern, wenn ein Beschluss erfolgt. Das entsprechende Geschäft könnte andererseits auch ungenehmigt bleiben, sollten keine entsprechenden Anträge in der Mitgliederversammlung zutage kommen.

     

    Fazit:

    Ein Risiko für den Vorstand besteht infolgedessen also, wenn das getätigte Rechtsgeschäft dem „ungewöhnlichen Geschäftskreis“ zuzuordnen ist. Eine solche erhebliche Investition innerhalb des ungewöhnlichem Geschäftskreises wäre insofern auch das anfänglich verwendete Beispiel der Investition in die Erneuerung der Außenanlage der KITA. 

    Allerdings sollte die momentane Finanzlage aufgrund der Corona-Pandemie berücksichtigt werden, da die meisten Haushaltspläne zuvor aufgestellt wurden. Eine Anpassung der Haushalts- bzw. Ausgabenplanung des Vorstandes ist in Betracht zu ziehen.

    Sollte dieses Risiko ersichtlich erscheinen, wäre eine elektronische oder schriftliche Beschlussfassung durchzuführen. Die besonderen Möglichkeiten der Beschlussfassung im Verein während der Pandemielage finden Sie hier. Diese Sonderregeln gelten aller Voraussicht bis Ende 2021.

     

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