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Kulturvereine - Die Besteuerung von ausländischen Künstlern bei Auftritten in Deutschland

Häufig herrscht bei Kulturvereinen Unklarheit darüber, ob Einkommensteuern bei Auftritten von ausländischen Künstlern in Deutschland anfallen. Soweit Einkommensteuern anfallen, ist zudem für die Betroffenen nicht genau erkennbar, wie hoch die Steuern sind und wer diese Steuern an die Finanzverwaltung übermitteln muss und wie der Vorgang der Steuerzahlung bei ausländischen Künstlern funktioniert. Auf die vorgenannten Fragen erhalten Sie im Folgenden Antwort.

I. Grundsätze der Besteuerung von ausländischen Künstlern durch Abzugsverfahren

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1. Voraussetzungen der Steuerpflicht und das Abzugsverfahren 

Inländische Einkünfte von ausländischen Künstlern im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) und Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Ausländische Künstler sind Künstler, die in Deutschland (im Inland) beschränkt steuerpflichtig sind, d.h. weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland besitzen gemäß §§ 8,9 Abgabenordung (AO)). Ausländische Künstlern erzielen Inländische Einkünfte, wenn Sie in Deutschland auftreten und somit ihre künstlerische Darbietung im Inland ausüben, z.B. im Rahmen des Bühnenprogramms eines Kulturvereins.

Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben (§ 50a Abs. 1 EStG). Dabei unterliegt die Vergütung von im Inland beschränkt steuerpflichtigen Künstlern dem Steuerabzug (von 15 %), wenn den Künstlern nicht nur die tatsächlichen Reisekosten ersetzt werden (§ 50a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 EStG). 

Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger (Künstler) zufließt. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung (Veranstalter, z.B. Kulturverein) den Steuerabzug für die Künstler vorzunehmen (§ 50a Abs. 5 EStG). 

Insofern ist der Veranstalter als Schuldner der gezahlten Vergütungen im Rahmen des Abzugsverfahrens dazu verpflichtet, Steuern für die Künstler einzubehalten, abzuführen und anzumelden. Künstler müssen sodann keine eigene Steuererklärung in Deutschland abgeben.

2. Steuerabzugsverfahren auf Antrag des Veranstalters durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist zuständig für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens. Der Veranstalter hat hierbei grundsätzlich einen Antrag auf (Neu-)Zulassung/Registrierung zur elektronischen Übermittlung von Anmeldungen zur Abzugsteuer gem. § 50a Abs. 1 EStG über das BZStOnline-Portral zu stellen, da die Steueranmeldungen gem. § 73e Satz 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) grundsätzlich durch elektronische Übermittlung zu erfolgen hat.  

Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten und eine Abgabe in Papierform wird akzeptiert (§ 73e Satz 5 EStDV). Unbillige Härte kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Steuerabzug nur ein ausländischer Künstler pro Jahr und nur im geringen Umfang vorgenommen werden muss. Im Zweifelsfall wenden Sie sich vor einer Abgabe in Papierform telefonisch an das BZSt.

Hinweise, Formulare und Merkblätter zum Abzugsverfahren finden Sie auf der Webseite des BZSt:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Abzugsteuern/Abzugsteuer/Steuerabzugsverfahren/steuerabzugsverfahren_node.html#js-toc-entry7

3. Antrag auf Entlastung von der deutschen Abzugsteuer 

Ausländische Künstler (Vergütungsgläubiger) können aber beim BZSt einen Antrag auf Entlastung von der deutschen Abzugsteuer nach § 50a EStG stellen, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für die in Deutschland erzielten Einkünfte eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Abzugsteuer für die im Inland erzielten Einkünfte durch die künstlerische Tätigkeit vorsieht. Sind Einkünfte in Deutschland „freigestellt“ so hat Deutschland für diese Einkünfte kein Besteuerungsrecht. DBA werden stets bilateral, also zwischen zwei Staaten, abgeschlossen. Grundlage für die Entlastung sind daher die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten vereinbarten DBA sowie § 50d EStG.

Die meisten DBA weisen aber grundsätzlich bei einem Gastspiel eines darbietenden Künstlers (z.B. Musiker und Schauspieler) das Besteuerungsrecht für die Honorarzahlungen dem Auftrittsstaat (hier: Deutschland) zu. Sodann wäre ein Antrag auf Abzugsteuerentlastung nicht möglich, weil die DBA keine Freistellung der Einkünfte des ausländischen Künstlers in Deutschland vorsehen.

Bei der Honorarzahlung an bildende Künstler (z.B. Regisseure und Bühnenbildner), wird das Besteuerungsrecht jedoch zumeist dem Wohnsitzstaat (hier: nicht Deutschland) zurechnet. Sodann wäre ein Antrag auf Abzugsteuerentlastung möglich, weil die DBA eine Freistellung der Einkünfte des ausländischen Künstlers in Deutschland vorsehen. Das Vorgesagte bezüglich des Gastspiels von darbietenden und bildenden Künstlern gilt auch, wenn es sich um die gleiche Inszenierung handelt.

Ob die Voraussetzungen der Abzugsteuerentlastung vorliegen, sollte im Einzelfall von einem Steuerberater geprüft werden.

Ausländische Steuerpflichtige (Vergütungsgläubiger) werden sodann, wenn die Voraussetzungen der Entlastung vorliegen, entweder durch Erstattung der bereits vom Veranstalter abgeführten Steuerbeträge oder durch Erteilung einer Freistellungsbescheinigung vor Zahlung der Vergütung durch den Veranstalter vom deutschen Steuerabzug entlastet. 

Einen Antrag auf Entlastung kann grundsätzlich nur der ausländische Künstler persönlich nach § 50d Abs. 1 Satz 3 und § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG stellen. Der Vergütungsgläubiger (Künstler) kann jedoch den Vergütungsschuldner (Veranstalter, z.B. Kulturverein) zur Antragstellung und zur Vornahme von anderen Verfahrenshandlungen bevollmächtigen

Hinweise, Formulare und Merkblätter zum Antrag auf Abzugsteuerentlastung finden Sie auf der Webseite des BZSt:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Abzugsteuern/Abzugsteuerentlastung/abzugsteuerentlastung_node.html#js-toc-entry3

 

II. Geringfügigkeitsgrenze von 250 EUR je Darbietung und Künstler

Die Geringfügigkeitsgrenze ist je Darbietung, also je Auftritt eines Einzelkünstlers oder zusammengehörigen Künstlergruppe, anzuwenden im Sinne des § 50a Abs. 2 Satz 3 EStG. Dies gilt auch, wenn an einem Tag mehrere Auftritte durchgeführt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 25.11.2010, BStBl. I 2010). Nicht relevant ist hingegen eine ausschließlich vertragliche Aufteilung der Vergütung.

Gesonderte Vergütungen für Proben fallen zusammen mit dem Auftritt, da Proben keine eigene Darbietung darstellen und mit dem Auftritt eine untrennbare Gesamtleistung bilden (vgl. BFH, Urt. vom 30.3.2011 – I B 178/10). 

Die Geringfügigkeitsgrenze ist eine sogenannte Freigrenze. „Freigrenze“ bedeutet, dass bei Überschreiten der Grenze von 250 EUR je Auftritt der gesamte Vergütungsbetrag steuerpflichtig wird. Es gibt keine Befreiung für „die ersten 250,- EUR“, wenn diese Vergütung überschritten wird.

Beispiel: 

Bei 3,5 Probetagen und zwei Auftritten mit insgesamt 560,- EUR Vergütung, wäre die Vergütung auf die beiden Auftritte aufzuteilen, da die Proben mit den jeweiligen Auftritten eine Gesamtleistung bilden. Daher wäre hier die Bemessungsgrundlage für die pauschale Steuer (15 %) bei je 280 EUR pro Auftritt (inkl. Probenanteil). Dies wäre nicht zu empfehlen, da sodann Steuern i.H.v. 42,- EUR je Auftritt anfallen würden.

Es würde sich hier anbieten, die Vergütung auf 250,- EUR je Auftritt zu senken, um die Freigrenze zu nutzen, sodann fällt keine Steuer an. Es könnten insofern die Tagessätze niedriger angesetzt werden, um die Vergütung je Auftritt zu senken. 

Man muss daher bei einem Vertrag nach Tagessätzen stets die Anzahl der Auftritte im Blick haben diese bestenfalls auch vertraglich genau fixieren, um die Anzahl nachweisen zu können.

III. Reisekosten eines ausländischen Künstlers

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Nach § 50a Abs. 2 Satz 2 EStG gehören besonders gewährte Reisekosten eines ausländischen Künstlers nicht mehr zu den Einnahmen, soweit sie nicht die tatsächlichen Reisekosten übersteigen.

Daher unterliegen übernommene Reisekosten nicht dem Steuerabzug (von 15 %), soweit sie die tatsächlichen Reisekosten des ausländischen Künstlers nicht übersteigen (§ 50a Abs. 2 S. 2 EStG).

Alle tatsächlichen Reisekosten unterliegen somit keinem Steuerabzug. Dies betrifft in erster Linie die oft hohen Fahrt-, Flug-, Übernachtungs- und sonstigen Transportkosten.

Werden Kosten vom Vergütungsschuldner nicht unmittelbar übernommen, sondern in Geld erstattet, können sie ebenfalls aus der Bemessungsgrundlage für die Steuer ausgenommen werden, soweit ihnen tatsächliche Reisekosten des Künstlers gegenüberstehen.

Dies betrifft auch die Erstattung von Tagegeldern in der Höhe der zulässigen Kosten für Verpflegungsmehraufwendungen (grundsätzlich: 24 € für ganztägige Abwesenheit, 12 € für mindestens 8-stündige Abwesenheit pro Tag). Eine Verpflegungserstattung ist bei Verköstigung durch den Verein selbst nicht zulässig.

Beispiel:

Der Verein A aus Deutschland engagiert einen Cellisten aus der Ukraine für ein Konzert. Er übernimmt die Flugkosten von und nach Kiew (700 €) und bezahlt die Hotelunterbringung im Ort (2 × Übernachtung mit Frühstück für 200 €). Die reine Gage beträgt 1. 000 € brutto.

Der Steuerabzug beläuft sich lediglich auf 15 % von 1. 000 € (Bemessungsgrundlage) = 150 € (Steuern). Die besonders gewährten Reisekosten gehören nicht zu den Einnahmen, da es sich um tatsächliche Kosten handelt.

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