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Steuererklärung im gemeinnützigen Verein

Veröffentlicht am 17.02.2023

 

Steuererklärung im gemeinnützigen Verein – eine Ausfüllanleitung

 

Seit dem Veranlagungszeitraum 2017 ist die Gemeinnützigkeitserklärung (Gem 1-Erklärung) keine eigenständige Erklärung mehr, sondern in den Vordruck KSt 1 integriert.

 

Es ist zu beachten, dass die Praxis der Finanzbehörden dahin geht, dass nicht mehr daran erinnert wird, nach Ablauf der Dreijahresfrist eine Steuererklärung abzugeben. Stattdessen wird nach Ablauf der Frist mit der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gedroht, sollte nicht umgehend eine Steuererklärung nachgereicht werden.

Der regelmäßige Abgabetermin der Steuererklärung ist – sofern der Verein die Steuererklärung selbst erstellt, d.h. damit keinen Steuerberater beauftragt – der 31.07. eines jeden Jahres. Aktuell bestehen anlässlich der Corona-Pandemie allerdings folgende Fristverlängerungen:

  • für den Besteuerungszeitraum 2020 und 2021: zehn Monate (bis 31.10.2021/2022),
  • für den Besteuerungszeitraum 2022: neun Monate (bis 30.09.2023),
  • für den Besteuerungszeitraum 2023: acht Monate (bis 31.08.2024).

 

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Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2024 wird wieder regulär bis zum 31.07.2025 abzugeben sein.

Abweichend hiervon endet die regelmäßige Abgabefrist für Steuererklärungen, mit deren Erstellung ein Steuerberater beauftragt wird, am 28./29. Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Auch hier bestehen aufgrund der Corona-Pandemie aktuell Fristverlängerungen. Die Abgabefristen enden für die folgenden Besteuerungszeiträume jeweils wie folgt:

  • für den Besteuerungszeitraum 2020 am 31.08.2022,
  • für den Besteuerungszeitraum 2021 am 31.08.2023,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022 am 31.07.2024,
  • für den Besteuerungszeitraum 2023 am 31.05.2025,
  • Besteuerungszeitraum 2024 am 30.04.2026.

 

Um Ihnen eine abstrakte Erklärung zu ersparen, werden wir die Steuererklärung mit Ihnen zusammen Schritt für Schritt anhand eines fiktiven praktischen Falles durchgehen:

Praxisfall

Der Sportverein TSV Schöndorf e. V. hat aktuell 850 gemeldete Mitglieder. Neben Turnen werden auch Sportarten wie Leichtathletik, Handball und Volleyball angeboten. Gerade im Bereich Handball ist der Verein sehr aktiv, die Herrenmannschaft spielt in der 2. Bundesliga. Die Spieler dieser Mannschaft erhalten pro Monat eine Vergütung von 500 bis 800 Euro und es liegt kein Amateursport mehr vor.

Das Training aller Mannschaften erfolgt in der Sporthalle oder auf den Außenflächen, welche alle im Eigentum des Vereins stehen und stundenweise vermietet werden. Zur Sportanlage gehört daneben eine gastronomische Einrichtung, welche mittels eines Mehrjahresvertrages verpachtet ist. Ebenfalls im Eigentum des Vereines stehen ein Aktiendepot und eine Minderheitsbeteiligung an einer GmbH, welche für den Verein die Verwertung der Bandenwerbung übernimmt.

Aufgrund des großen Erfolgs und der Beliebtheit des Vereins konnte dieser mehrere Sponsoren für seine Sache gewinnen, welche insbesondere das Handballteam in der zweiten Liga unterstützen. Dabei werden Werbeeinnahmen durch Plakate, Flyer und auf der Internetseite generiert. 

Allgemein überschreitet der Verein die Grenze des § 141 Abgabenordnung (AO) (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) nicht, sodass keine steuerliche Bilanzierungspflicht besteht. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Satzung.

 

Vordruck KSt 1

Im Vordruck KSt 1 sind allgemeine Angaben zum Verein (z.B. Adressangaben) einzutragen. Zudem ist zu erklären, ob es sich um eine vollumfänglich von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft handelt (Zeile 11 des Hauptvordrucks). Ein Verein ist vollumfänglich von der Körperschaftsteuer befreit, wenn er im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Umsatzfreigrenze von EUR 45.000 nicht überschreitet. Ohne den Vordruck KSt 1 kann die Anlage Gem nicht an das Finanzamt übermittelt werden.

Anlage Gem  

Mittels der Anlage Gem überprüft das zuständige Finanzamt die Steuerbegünstigung des jeweiligen eingetragenen Vereins. Diese Anlage müssen alle gemeinnützigen Körperschaften abgeben, unabhängig davon, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, in welchem Umfang diese besteht oder ob in dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Steuerpflicht entstanden ist. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit wird dabei rückwirkend für die letzten drei Jahre geführt.

Einzureichende Unterlagen

Alle drei Jahre:

  • Vordruck KSt 1,
  • Anlage Gem,
  • Tätigkeits oder Geschäftsbericht,
  • Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben,
  • Vermögensaufstellung oder Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung.

Bei einer Überschreitung der Umsatzfreigrenze von 45.000 € müssen Sie zudem jährlich einreichen:

  • Anlagen GK, ZVE und ggf. WA,
  • Gewerbesteuererklärung,
  • Anlage EÜR (für nicht bilanzierende Vereine).

Besteht für Ihren Verein eine Umsatzsteuerpflicht oder die Option zur Umsatzsteuer als Kleinunternehmer fordert das Finanzamt zusätzlich eine Umsatzsteuererklärung.

Daneben müssen Sie unter Umständen noch weiter Unterlagen einreichen, dies ist aber von

Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich und wird Ihnen in der Praxis mitgeteilt bzw. die zusätzlichen Unterlagen werden nachgefordert. Oftmals werden besonders von großen Vereinen eine Mittelverwendungsrechnung und ein Rücklagenspiegel gefordert.

 

Tätigkeitsbericht

Der Tätigkeitsbericht soll, wie der Name schon sagt, über die Tätigkeit des Vereins Auskunft geben.

Da nicht nur die Satzung, sondern auch die reale Tätigkeit des Vereins den Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechtes entsprechen müssen, ist dieser umso wichtiger für das Finanzamt. Hieran wird überprüft, ob die tatsächliche Geschäftsführung eines Vereins so ausgerichtet ist, dass mit ihr ausschließlich und unmittelbar satzungsmäßige steuerbegünstigte Zwecke erfüllt werden.

Der Umfang des Tätigkeitsberichts hängt vom jeweiligen Umfang der Vereinstätigkeit ab. Beschränken Sie sich dabei auf die steuerlich relevanten Inhalte. Nähere Darstellungen rein organisatorischer Themen sind irrelevant.

Sinnvoll ist es, folgende Inhalte in Ihren Tätigkeitsbericht mit aufzunehmen:

  • Umfang, Art und Anzahl der Veranstaltungen,
  • Anzahl der Betreuer, Sportler, Kursleiter,
  • Abteilungen und Tätigkeitsbereiche,
  • Teilnahme an Sportveranstaltungen,
  • Wichtige Ereignisse (Jubiläen),
  • Art und Umfang erhaltener öffentlicher Förderung,
  • Kooperationen mit anderen Organisationen und Vereinen,
  • Abweichende und besondere Projekte.

Praxisbeispiel:

Der Tätigkeitsbericht des Sportverein TSV Schöndorf e. V. würde in unserem Praxisfall folgende Punkte enthalten:

    • Zahl der Mitglieder und Fördermitglieder,
    • Zahl der ehrenamtlichen Helfer und Übungsleiter,
    • Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge,
    • Anteil von Kindern und Jugendlichen, o Zahl der aktiven/passiven Sportler,
    • Abteilungen und Sportarten sowie Sportangebote und Kurse,
    • Teilnahme an Wettkämpfen, Turnieren, Ligen,
    • Teilnahme an Verbandstagungen,
    • Sportliche Erfolge,
    • Bedeutung des Vereins,
    • Vereinsorgane,
    • Personelle Situation,
    • Vermögenslage,
    • Minderheitsbeteiligung an der GmbH,
    • Verpachtung der Gaststätte,
    • Allgemeine Informationen wie Adresse.

 

Eher zurückhaltend würde der Sportverein TSV Schöndorf e. V. folgende Punkte in seinem Tätigkeitsbericht darstellen:

    • Steuerpflichtiger Sportbetrieb,
    • Werbe- und Sponsoreneinnahmen,
    • Festveranstaltungen.

ELSTER

Bevor Sie die Steuererklärung erstellen können, müssen Sie sich bei ELSTER registrieren. Die hierfür erforderlichen Aktivierungsdaten schickt Ihnen die Finanzverwaltung per Post oder E-Mail.

Die Formulare finden Sie unter „Alle Formulare“, dann auf „Körperschaftsteuer“ und sodann auf „Körperschaftsteuererklärung (KSt 1)“. Die Körperschaftsteuererklärung müssen Sie online übermitteln, alle anderen Unterlagen wie Tätigkeitsbericht, Vermögensaufstellung etc. können Sie weiterhin in Papierform beim zuständigen Finanzamt einreichen.

Hier geht es zum Download "Anleitung Elster für Vereine"

 

Anlage Gem  

Die Anlage Gem muss alle drei Jahre abgegeben werden, schwerpunktmäßig wird jedoch das letzte

Jahr geprüft. Die einzureichenden Unterlagen betreffen jedoch jedes der drei Jahre und müssen daher für jedes der drei Jahre eingereicht werden.

 

Zeilen 2 bis 4 –Zweck der Körperschaft

Hier ist anzugeben, ob Ihr Verein kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgt. Dies ergibt sich aus dem Freistellungsbescheid. Aus der Liste der Katalogzwecke wählen Sie bitten die auf Ihren Verein zutreffenden Zwecke aus, z. B. Förderung des Sports.

Verfolgt Ihr Verein einen Zweck, der nicht aufgelistet ist, müssen Sie eine Begründung abgeben. Dies ist aber äußerst selten, anerkannt ist hier bisher nur Turnierbridge.

 

Zeilen 5 bis 6 – Satzung

In Zeile 5 ist das Datum der zurzeit gültigen Satzung einzutragen. In Zeile 6 ist anzugeben, ob diese Satzung dem Finanzamt bereits vorliegt oder noch gesondert übermittelt wird. Die Satzung müssen Sie schon bei Beantragung der Gemeinnützigkeit einreichen, d. h. sie liegt dem Finanzamt üblicherweise bereits vor.

          ⇨ Eintragen: Abschrift der Satzung liegt dem Finanzamt vor​ 

Anders ist dies nur, wenn eine Änderung der Satzung erfolgt ist. Diese Änderung müssen Sie aber unverzüglich dem Finanzamt melden und nicht erst mit der nächsten Steuererklärung. Regelmäßig dürfte dieser Punkt daher irrelevant sein.

 

Zeilen 7 bis 8 – Mitgliederbeiträge

Beitragsänderungen müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden. Hat sich nichts geändert, können Sie auf die bereits in der letzten Steuererklärung eingereichten Beitragsordnung verweisen.

⇨ Eintragen: Liegt dem Finanzamt vor​  

 

Zeilen 9 bis 9b – Gesamteinnahmen

Hier sind jeweils die Gesamteinnahmen der letzten drei Jahre einzutragen. Die Gesamteinnahmen werden vom Finanzamt unabhängig davon geprüft, wie sie steuerlich zuzuordnen sind. Liegen die Einnahmen unterhalb von 45.000 €, entsteht in keinem Fall eine Steuerpflicht.

⇨ Angaben in den Zeilen 11 bis 24 müssen nicht gemacht werden. ⇨ Weiter in Zeile 25.

Hat Ihr Verein im letzten Jahr des Prüfungszeitraums Gesamteinnahmen von über 45.000 € erzielt, fordert das Finanzamt genaue Angaben über die Aufteilung der Einnahmen. Die Umsatzfreigrenze bezieht sich nämlich nur auf den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Alleine diese Einnahmen sind steuerpflichtig und müssen von den Einnahmen des Zweckbetriebs getrennt ermittelt werden. 

⇨ Angaben in den Zeilen 11 bis 24 sind erforderlich.

Praxisfall:

Der Sportverein TSV Schöndorf e. V. hat im letzten Jahr des Steuererklärungszeitraums 48.000 eingenommen. Er hat hier anzukreuzen, dass die Gesamteinnahmen mehr als 45.000 betragen und weitere Angaben in den Zeilen 11 bis 24 zu machen.

 

Zeile 10 – Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Hier kommt es alleine auf die Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb an. Überschreiten diese 45.000 € nicht, bleiben die Überschüsse daraus körperschafts- und gewerbesteuerfrei.

⇨ Weitere Angaben in den Zeilen 11 bis 24 müssen dann nicht mehr gemacht werden.

Übersteigen die Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb 45.000 €, sind weitere Angaben in den folgenden Zeilen erforderlich.

 

Zeile 11 – Bezeichnung der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe

Müssen Sie hier aufgrund der Angaben in Zeile 10 weitere Angaben machen, erfolgt hier eine Aufteilung der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe Ihres Vereins. Z.B. in:

  • Einnahmen aus Gastronomie,
  • Einnahmen aus Werbung,
  • Erlöse aus dem Verkauf von Waren,
  • Eintrittsgelder.

 

Angeben müssen Sie hier den Bruttoumsatz, die im jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angefallenen Ausgaben und den sich daraus ergebenden Überschuss/Fehlbetrag. Gemischte Aufwendungen setzen Sie anteilig an, wenn Sie den Reingewinn schätzen, tragen Sie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ein.

Praxisfall:

Der Sportverein TSV Schöndorf e. V. hat insgesamt folgende wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

o Sportbetrieb (Handball) mit bezahlten Sportlern,

o Einnahmen aus Werbung und Sponsoring.

Art des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs: Sportbetrieb

Einnahmen

33.000

Ausgaben

20.000

Überschuss

13.000

 

Art des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs: Werbung und Sponsoring

Einnahmen

15.000

Ausgaben

3.000

Überschuss

12.000

 

Hinweis: Sollte der Verein von den Regelungen zur Gewinnschätzung bei Altmaterialverwertung (§ 64 Abs. 5 AO) bzw. der Gewinnpauschalierung für bestimmte steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 Abs. 6 AO) Gebrauch machen, so kann dies in der Anlage GK auf der Teilseite 2 in den Zeilen 18 bis 24 angegeben werden. In der Anlage Gem erfolgen diese Angaben hingegen nicht mehr.

 

Zeile 18 – Angaben zum Zweckbetrieb

Bei den Angaben zum Zweckbetrieb fragt das Finanzamt lediglich den Umsatz ab, da die Überschüsse steuerfrei bleiben.

Etwas kompliziert ist hier die Unterscheidung in einzelne Zweckbetriebe. Es bietet sich daher an, alle Zweckbetriebe zusammenzufassen, die einen bestimmten Satzungszweck zuzuordnen sind.

Praxisfall:

Der Sportverein TSV Schöndorf e. V. macht folgende Angaben zum Zweckbetrieb:

Art des Zweckbetriebs

Einnahmen

Eintrittsgelder, Sportanlagenüberlassung

3.000

Sportliche Veranstaltungen

  8.000 €

 

 

 

 

Zeile 25 bis 29 – Nur für Körperschaften, die mildtätige Zwecke verfolgen

Ihr Verein verfolgt immer dann mildtätige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu helfen, welche persönlich hilfsbedürftig sind oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage hilfsbedürftig sind.

 

Zeile 25 – Aufzeichnungen über die Hilfsbedürftigkeit

Wendet Ihr Verein Personen Mittel zu, müssen Sie deren Hilfebedürftigkeit nachweisen. Die dafür erforderlichen Unterlagen müssen Sie aufbewahren und die Hilfsbedürftigkeit in Zeile 25 bestätigen.

Zeile 26 bis 29 – Antrag nach § 53 Nr. 2 S. 8 AO

Der Einzelnachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Personen entfällt auf

Antrag für einige Organisationen. Dies kann immer dann der Fall sein, wenn aufgrund der Art der Unterstützungsleistung sicher ist, dass nur wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen unterstützt werden. Ausschlaggebend ist hier die besondere Gegebenheit vor Ort sowie Inhalt und Bewertung des konkreten Leistungsangebots.

Im Antrag ist daher insbesondere darzustellen:

  • Zusammensetzung der Zielgruppe,
  • Besondere lokale Sozialstruktur,
  • Ansprache der Zielgruppe,
  • Grund für die Inanspruchnahme der Leistung.

 

Zeile 30 bis 37 – Einrichtung der Wohlfahrtspflege

Nach der vereinfachten Regelung des § 66 AO genügt es für den Nachweis der Mildtätigkeit für bestimmte Einrichtungen, wenn mindestens zwei Drittel der Leistungen Personen zugutekommen, die unter die Definition für wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit nach § 53 AO fallen. Hier werden vom Finanzamt entsprechende Nachweise gefordert.

 

Zeile 38 – Krankenhäuser

Betreibt Ihr Verein ein Krankenhaus, gilt dieses nach § 67 AO als Zweckbetrieb, wenn es

  • in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt und mindestens 40 Prozent der Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine

Krankenhausleistungen berechnet werden,

  • nicht in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt, aber mindestens 40 Prozent der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen kein höheres Entgelt als nach der Bundespflegesatzverordnung berechnet wird.

 

Zeile 39 bis 49b – Durchführung von sportlichen Veranstaltungen gegen Entgelt

Zeile 39 – Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen

Hier müssen Sie, wie es der Titel schon vermuten lässt, die erzielten Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen eintragen. Hierunter fallen alle organisatorischen Maßnahmen, die es aktiven Sportlern (nicht zwingend nur den Mitgliedern) ermöglichen, Sport zu treiben.

Praxisfall:

Der Sportverein TSV Schöndorf e. V. hat hier neben den Einnahmen aus dem Zweckbetrieb auch die aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einzutragen.

Nicht eintragen dürfen Sie hier:

-      Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken,

-      Vermietung von Sportstätten und –geräten.

 

Zeile 40 bis 47 – Verzicht auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze

Bei den sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins handelt es sich um einen Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) insgesamt 45.000 Euro im Jahr nicht übersteigen (§ 67a AO). Bleiben die Einnahmen aus den Sportveranstaltungen unterhalb dieser Grenze, können auch bezahlte Sportler an den Veranstaltungen teilnehmen, ohne dass es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt.

Übersteigen die Einnahmen jedoch den Betrag von 45.000 Euro, so besteht die Möglichkeit, auf die Anwendung der 45.000 Euro-Grenze zu verzichten. Folge ist, dass jede sportliche Veranstaltung für sich genommen daraufhin zu prüfen ist, ob sie steuerfrei oder steuerpflichtig ist (Einzelbetrachtung, § 67a Abs. 3 AO).

Zeile 48 bis 48b – Sportliche Veranstaltungen, die Zweckbetrieb sind

Haben Sie zuvor auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet, müssen Sie hier Angaben zu Einnahmen, Ausgaben und Überschuss bzw. Fehlbetrag aus sportlichen Veranstaltungen machen. Andernfalls nicht.

Die sportlichen Veranstaltungen Ihres Vereins sind in zwei Fällen ein Zweckbetrieb:

  • Wenn kein Sportler des Vereins teilnimmt, der eine Vergütung erhält, die über die Aufwandsentschädigung hinausgeht.
  • Es nimmt kein vereinsfremder Sportler teil, der eine Vergütung erhält, die über die Aufwandsentschädigung hinausgeht.

 

Zeile 49 bis 49b – Andere sportliche Veranstaltungen

Alle anderen, nicht von Zeile 48 abgedeckten, sportlichen Veranstaltungen sind als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen. Die Steuerbegünstigung Ihres gemeinnützigen Vereins ist aber dann nicht gefährdet, wenn

  • die Vergütungen (oder andere Vorteile) ausschließlich aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb geleistet werden oder
  • von Dritten geleistet werden.

 

Zeile 50 bis 59 – Angaben zur Rücklagenbildung

Die in den Zeilen 50 bis 59 gemachten Angaben über die Rücklagenbildung beziehen sich ausschließlich auf die zeitnahe Mittelverwendung. Folglich sind die Rücklagen in der Gewinnermittlung nicht ertragsmindernd ausgewiesen; lediglich in der Bilanz und der Vermögensaufstellung erfolgt eine Auflistung.

 

Zeile 50 – Zweckgebundene Rücklagen

Grundsätzlich können die zweckgebundenen Rücklagen nur dann gebildet werden, wenn diese unbedingt erforderlich sind, um den Satzungszweck nachhaltig zu erreichen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Mittel zum Bau/Anschaffung/Instandsetzung von Anlagen oder Gebäuden gesammelt werden oder Betriebsmittelrücklagen für laufende Ausgaben oder besondere Förderwerke gebildet werden.

Zweckgebundene Rücklagen dürfen zudem nur dann gebildet werden, wenn das Vorliegen eines konkreten Zwecks oder einer Zeitplanung für die Verwendung gegeben ist und das Vorhaben zudem realistisch und finanziell möglich ist.

Praxisfall:

Der Sportverein TSV Schöndorf e. V. hat folgende zweckgebundene Rücklagen gebildet:

Vorhaben

Rücklage

Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO/ § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO – Errichtung einer Kletterwand

12.000

Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO/ § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO – Sanierung der Umkleideräume

8.000

 

Zeile 54 bis 54e – Wiederbeschaffungsrücklage

Für Wirtschaftsgüter, die bereits vorhanden sind und die nach entsprechender Nutzungsdauer ersetzt werden müssen, kann eine Wiederbeschaffungsrücklage gebildet werden. Die Rücklagenbildung ist hier im Vergleich insoweit vereinfacht, als dass es keiner Begründung bedarf und sich die Höhe der Rücklage regelmäßig aus den Abschreibungsraten für das zu ersetzende Wirtschaftsgut ergibt.

Praxisfall:

Der Sportverein TSV Schöndorf e. V. bildet für seine Trainingsgeräte folgende Wiederbeschaffungsrücklage:

Zu ersetzendes Wirtschaftsgut

Trainingsgeräte

Voraussichtliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für neues (Ersatz-)Wirtschaftsgut

70.000,00

Zuführung Rücklage: Reguläre Absetzung für Abnutzung für bisheriges Wirtschaftsgut

7.777,79

Zuführung Rücklage: Wenn höhere Zuführung erforderlich:

Gesamtbetrag der Zuführung

 

Auflösung der Rücklage

 

Kumulierte Rücklage

16.666,68

 

Zeile 58 – Freie Rücklage

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO können Sie für Ihren Verein auch ohne konkrete Zweckbindung und zeitliche Befristung freie Rücklagen in genau definierten Umfang bilden:

  • höchstens ein Drittel der Überschüsse aus der Vermögensverwaltung,
  • bis zu zehn Prozent der Einnahmen aus dem ideellen Bereich,
  • bis zu zehn Prozent der Überschüsse/Gewinne aus den Zweckbetrieben,
  • bis zu zehn Prozent der Überschüsse/Gewinne aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.

Die Verwendung dieser Rücklagen unterliegt jedoch auch der Vermögensbindung, d. h. sie dürfen

Ihrem Verein nicht grundsätzlich entzogen werden. Gewinnausschüttungen oder überhöhte Vergütungen sind daraus nicht zulässig. Allerdings besteht die Möglichkeit aus diesen Rücklagen Investitionen in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu tätigen.

Praxisfall:

Der Sportverein TSV Schöndorf e. V. kann aus seinem Vermögen folgende freie Rücklagen bilden: 

 

 

Davon

Maximal mögliche Rücklage

Einnahmen ideeller Bereich (A und B der EÜR)

6.902,00 

10 %

690,20

Überschüsse Vermögensverwaltung (C)

7.900,00 

33 %

2.633,33

Überschüsse Zweckbetriebe (D I. und II.)

./. 5.459,71 

10 %

0,00

Überschüsse wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (C)

4.542,87

10 %

454,29

 

 

Summe

3.777,82

 

Zeile 59 – Rücklage für den Erwerb von Gesellschaftsrechten

Körperschaften dürfen entsprechend § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO Rücklagen für den Erwerb von Gesellschaftsrechten bilden. Diese sind in Zeile 59 anzugeben.

 

Zeile 63 – Vermögenszufuhr

Abgesehen von den oben genannten Rücklagen kann Ihr gemeinnütziger Verein seinem Vermögen bestimmte Mittel zuführen, ohne diese zeitnah einsetzen zu müssen. Hierunter fallen:

  • Erbschaften,
  • Zuwendungen in Form von Spenden und Umlagen,
  • Sachzuwendungen.

Gemein ist all diesen Mitteln, dass sie ausdrücklich vom Geber für das Vermögen des Vereins und nicht für laufende Aufwendungen gedacht sind.

 

Zeile 64 bis 70 – Vermögensausstattungen anderer Körperschaften

Hat Ihr Verein im Prüfungszeitraum Mittel an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts zu deren Vermögensausstattung weitergeben, kann dies in den Zeilen 64 und 65 erklärt werden.

In den Zeilen 69 und 70 sind Mittel anzugeben, die Ihr Verein selbst von einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Vermögensausstattung erhalten hat.

 

Zeile 74/75 – Nicht in Erfüllung des Satzungszwecks geleistete unentgeltliche Zuwendungen  

Ihr gemeinnütziger Verein darf seine Mittel nur im Rahmen des satzungsmäßigen Zwecks verwenden. Sind Zuwendungen geleistet worden, die nicht der Erfüllung des Satzungszwecks dienen, ist dies sowie der Zuwendungsgrund und der Beitrag einzutragen. Eine Zuwendung in diesem Sinne kann z.B. eine Vergünstigung für Mitglieder (z.B. Blumenstrauß zum Geburtstag) sein.

Anlagen GK, ZVE und ggf. WA

Bei Überschreiten der Umsatzfreigrenze von EUR 45.000 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind zudem die Anlagen GK, ZVE und ggf. WA einzureichen.

In der Anlage GK sind allgemeine Angaben einzutragen (Bezeichnung des Betriebs, Zeile 1; Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres, Zeile 2) sowie das bilanzielle Ergebnis bzw. der Gewinn (Zeile 11/12).

Sollte Ihr Verein von den Regelungen zur Gewinnschätzung bei Altmaterialverwertung (§ 64 Abs. 5 AO) bzw. der Gewinnpauschalierung für bestimmte steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 Abs. 6 AO) Gebrauch machen, so kann dies in den Zeilen 18 bis 24 angegeben werden.

Sofern Sie Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und/oder vergleichbare Zuschüsse erhalten haben, die im Rahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als Einnahmen erklärt worden sind, sind diese in der Anlage WA einzutragen.

Die Anlage ZVE („zu versteuerndes Einkommen“) übernimmt Angaben automatisch aus den anderen Vordrucken/Anlagen, so dass hier i.d.R. keine weiteren manuellen Eingaben vorzunehmen sind.  


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