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Welche Rechte und Pflichten haben ordentliche Vereinsmitglieder 

Veröffentlicht am 22.03.2018

 

Im Folgenden finden Sie eine nicht abschließende Übersicht von je fünf typischen Rechten und Pflichten von Vereinsmitgliedern.

Rechte:

1. Einberufung der Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit
Nach § 37 BGB steht den Mitgliedern das Recht zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu, wenn mindestens 10 % der gesamten Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. In der Vereinssatzung können, hiervon abweichend, eine Stimmabgabe in elektronischer Form (E-Mail oder Vergleichbares) und eine höhere oder niedrigere Mindestanzahl an Befürwortern für das Verlangen bestimmt werden.

2. Teilnahme- und Abstimmungsrecht
Jedes Vereinsmitglied hat grundsätzlich das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und seine Stimme im Rahmen einer Abstimmung abzugeben. Durch Satzung kann das Abstimmungsrecht beschränkt werden. Hierbei kann das Recht für bestimmte Mitgliedsformen ausgeschlossen sein (z. B. minderjährige Mitglieder oder Fördermitglieder).

3. Informationsrecht
Gegenüber dem Vorstand kann jedes Vereinsmitglied unter Umständen das Recht haben, Informationen vom Vorstand zu erhalten, wie etwa die Anzahl der Mitglieder oder deren Namen und Adressen. Jedoch muss ein persönliches Interesse hieran nachgewiesen werden. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn eine Minderheitseinberufung der Mitgliederversammlung verlangt werden soll. Bloße Neugier reicht dafür nicht aus.

4. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das Grundgesetz sichert den Bürgerinnen und Bürgern das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu. Jede Person kann selbst darüber bestimmen, was mit ihren persönlichen Daten passiert. Das gilt auch im Rahmen des Vereins: Der Verein darf lediglich für seine Arbeit notwendige Daten, z. B. Name und Anschrift, speichern. Auf Nachfrage muss der Vorstand einem Mitglied mitteilen, welche persönlichen Daten gespeichert wurden und wofür diese genutzt werden.

5. Recht zur Nutzung der Einrichtungen des Vereins
Jedes Vereinsmitglied hat grundsätzlich das Recht zur Nutzung der Einrichtungen des Vereins. Eine Einschränkung dieses Rechts ist durch Satzungsregelung möglich (z. B. zeitliche Begrenzung der Nutzung).

Pflichten:

1. Zahlung des Mitgliedsbeitrags
Ein Verein finanziert sich grundsätzlich im ideellen Bereich über Mitgliedsbeiträge. Entsprechend ist es für zahlungspflichtige Vereinsmitglieder bindend, die zuvor in der Satzung (und ggf. Beitragsordnung) bestimmten jährlichen Beiträge zu bezahlen.

2. Sonstige Zahlungsverpflichtungen (Benutzungsgebühren und Sonderbeiträge)
Je nach Verein kann in der Satzung zusätzlich zum jährlichen Mitgliedsbeitrag eine Gebühr für die Benutzung des Vereinseigentums verpflichtend erhoben werden. Darüber hinaus kann die Vereinssatzung bestimmen, dass jedes Mitglied einen turnusmäßigen Sonderbeitrag zu entrichten hat. Sonderbeiträge fallen zumeist zusätzlich zu den regulären Beiträgen an bzw. ersetzen diese.

3. Ableisten von Arbeitsstunden
Die Vereinssatzung kann vorsehen, dass die Mitglieder eine gewisse Anzahl von Arbeitsstunden verpflichtend ohne Entgelt abzuleisten haben.

4. Treuepflicht
Das Vereinsmitglied muss nach außen hin die Vereinsziele vertreten und vor allem vereinsschädigende Aussagen und Verhaltensweisen vermeiden. Es sollte dem Verein gegenüber loyal sein.

5. Sonstige Pflichten der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich mit Eintritt in den Verein, alle Regelungen der Satzung und der Vereinsordnungen (z. B. Nutzungsordnung zum Vereinseigentum) zu befolgen.


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