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Rechtsformwahl für NPOs

 

Von Beginn an richtig aufgestellt

  • Wahl der individuell passenden Rechtsform
  • Vermeiden von Risiken
  • Status der Gemeinnützigkeit anstreben und erhalten

Unsere Leistungen kurzgefasst

  • Umfassende Beratung bei der Wahl der richtigen Rechtsform
  • Ökonomische Abwicklung des gesamten Gründungsprozesses
  • Umsetzung der zivilrechtlichen Gründung bzw. Errichtung
  • Beratung bei der Schaffung von Strukturen, Organen und Zuständigkeiten
  • Begleitung bei der steuerrechtlichen Anerkennung als gemeinnützige Organisation
  • Straf- und zivilrechtliche Verteidigung bei Verschleppungsvorwürfen
  • Ökonomische Abwicklung
  • Entwicklung tragbarer Lösungen für Unternehmensneustart
  • Zusammenarbeit mit Notaren, die die Spezifika der gemeinnützigen Organisationen kennen

Zulässige Rechtsformen bei gemeinnützigen Organisationen

©plantic – Shutterstock.com

Die individuell passende Wahl der Rechtsform ist bei der Gründung bzw. Errichtung einer gemeinnützigen Organisation oder Einrichtung von grundlegender Bedeutung. Wird die Anerkennung als gemeinnützig angestrebt, stehen grundsätzlich nicht alle denkbaren Rechtsformen zur Auswahl, insbesondere alle Arten von Personengesellschaften, etwa die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaften (KG) können den steuerlichen Status der Gemeinnützigkeit nicht erlangen. Gemäß § 51 Satz 2 AO können nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 KStG die steuerlichen Begünstigungen in Anspruch nehmen. Die dabei gängigen Rechtsformen sind regelmäßig der eingetragene und damit rechtsfähige Verein (e. V.), die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) oder die Stiftung. Wie der rechtsfähige Verein kann auch der nichtrechtsfähige Verein gemeinnützig sein. Daneben sind noch weitere Rechtsformen wählbar, etwa die gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG), die Genossenschaften (Gen) oder Aktiengesellschaften (gAG).

Verein, gGmbH oder Stiftung?

©plantic – Shutterstock.com

Bei der Auswahl der passenden Rechtsform aus der eben dargestellten Aufzählung der Möglichkeiten ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, welche Rechtsform für die geplanten Aktivitäten, den Gesellschafterkreis und mögliche Haftungsrisiken am geeignetsten ist. Der Ideal-Verein und die öffentliche, also gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Stiftung sind dabei die häufigsten Rechtsformen. In neuerer Zeit wird aber auch vermehrt die gGmbH als am besten passende Rechtsform auszuwählen sein, um professionelle Strukturen und schnelle Entscheidungswege zu schaffen.

Der Ideal-Verein als nichtwirtschaftlicher Verein ist regelmäßig relevant, wenn ein Zusammenschluss einer mehr oder weniger großen Anzahl von Personen unter einem Gesamtnamen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks erreicht werden soll. Für die Gründung eines im Vereinsregister eingetragenen Vereins (e. V.) sind mindestens sieben Gründungsmitglieder beizubringen. Eine Ausstattung des Vereins mit Kapital ist bei der Gründungsphase nicht erforderlich. Nur ein eingetragener Verein ist ein rechtsfähiger Verein. Wird der Verein nicht im Vereinsregister eingetragen, besteht der Verein gleichwohl als sogenannter nichtrechtsfähiger Verein. In diesem Fall gelten die Regelungen zur Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) entsprechend. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die Frage der persönlichen Haftung der Mitglieder haben.

 

Stiftungen kennen, anders als die übrigen Rechtsformen, weder Gesellschafter noch Mitglieder. Stiftungen können daher von einer natürlichen oder auch juristischen Person allein errichtet werden. Anders als beim Verein ist die Errichtung einer Stiftung nur mit erheblichen Zuwendungen von Vermögen (regelmäßig mindestens 50.000 EUR) möglich. Stiftungen dienen regelmäßig über Generationen hinweg der Verwirklichung des Stifterwillens. Bei sogenannten öffentlichen Stiftungen muss dieser Wille von einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckverfolgung geprägt sein. Bei diesen Stiftungen wacht über die Umsetzung des Stifterwillens eine öffentliche Aufsicht (Stiftungsaufsicht). Diese ist in Bayern die jeweils zuständige Bezirksregierung.

Die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) erlangt im Non-Profit-Sektor immer größere Bedeutung. Dies gilt immer dann, wenn gemeinnützige Organisationen in größerem Umfang wirtschaftliche Aktivitäten entfalten. Insbesondere die Unberechenbarkeit bei der Willensbildung beim Verein sowie eine weitere Haftungsabschirmung der wirtschaftlichen Tätigkeiten, etwa als steuerbegünstigter Zweckbetrieb oder auch steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, von den übrigen Tätigkeiten, zeigen die Vorteile der gGmbH. Die gGmbH wird durch die Gesellschafterebene im Rahmen der Gesellschafterversammlung dominiert. Hierbei gibt der Gesetzgeber eine weitreichende Befugnis bei der Gestaltung der Gremien und Aufsichtsstrukturen, sodass die gGmbH sehr individuell auf Ihre Belange zugeschnitten werden kann. Eine vergleichbare Aufsichtsbehörde wie bei den öffentlichen Stiftungen besteht nicht. Für die Gründung einer gGmbH ist die Aufbringung von mindestens 25.000,00 EUR als Stammkapital notwendig. Ist dieses Kapital bei der Gründung nicht vorhanden, kann auch die sogenannte "kleine gGmbH" als gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG) bereits mit 1,00 EUR Stammkapital, unter Beachtung von Gründungskosten, gegründet werden. Im Unterschied zum Verein sind insbesondere die Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger spätestens zwölf Monate nach dem Ende jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen.

Gestaltung von Strukturen und Organen

Neben der reinen Auswahl der Rechtsform ist die richtige Ausgestaltung der Strukturen und Organe eines zu gründenden Vereins oder einer gGmbH zu planen sowie zu realisieren. Bei der Errichtung einer öffentlichen Stiftung gilt dies umso mehr, als eine nachträgliche Änderung der Stiftungssatzung nur mit zeitintensiver Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich ist.

Für die Ausgestaltung von Strukturen und Organen ist bei allen möglichen Rechtsformen in erster Linie die Satzung auf die individuellen Bedürfnisse anzupassen. Hierbei können neben den gesetzlich zwingend vorgesehenen Organen auch weitere Organe geschaffen werden, etwa ein Aufsichtsrat (Kontrollorgan) oder ein Beirat (Beratungsorgan). Soll der steuerrechtliche Status der Gemeinnützigkeit erreicht werden, ist dabei die amtliche Mustersatzung nach § 60a AO zu berücksichtigen und entsprechend der Spezifika einer jeden Rechtsform zu übernehmen. Neben der Satzungsgestaltung können auch Geschäftsordnungen, etwa die Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung und weiterer Gremien (Aufsichtsrat, Beirat etc.) sowie Wahlordnungen, Finanz- und Beitragsordnungen gestaltet werden, wobei diese Ordnungen außerhalb der notariellen Beurkundung die jeweilige Satzung nur konkretisieren und auslegen dürfen.


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