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Spende und Sponsoring

 

Rechtssichere Finanzierungsbasis und Fördermöglichkeiten

  • Professionalisierung Ihres Fundraisings
  • Werden Sie interessanter Werbepartner
  • Schaffen Sie sich eine solide Finanzierungsbasis jenseits staatlicher Förderungen

Unsere Leistungen kurzgefasst

  • Erstellung von Sponsoringvereinbarung sowie Kooperationsvereinbarungen
  • Hilfestellungen bei Zuwendungsbescheinigungen sowie Spenden ins Ausland und aus dem Ausland
  • Bewertung von Sachspenden und sonstigen Fördermaßnahmen
  • CSR-Maßnahmen und Fundraising, auch Micro-Payments und Online-Fundraising
  • Rechtssicherer Sonderausgabenabzug oder Betriebsausgabenabzug
  • Umsatzsteuerliche Einordnung von Fördermaßnahmen

Sachspenden, Geldspenden und Zuwendungsbescheinigungen

©Maryna Pleshkun – Shutterstock.com

Der Begriff der Spende ist im steuerlichen Kontext auch rein steuerlich geprägt. Für den Spender stehen hierbei Fragen der steuerlichen Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe gemäß § 10 b EStG und bei Unternehmen die Reduzierung des steuerlichen Gewinns gemäß § 9 Abs. 1 KStG im Fokus. Ab einem Fördervolumen von 200 EUR ist die Erstellung einer Zuwendungsbescheinigung durch die geförderte NPO nach amtlichem Vordruck unerlässlich (pro Spender und Kalenderjahr).

Das Ausstellen von Zuwendungsbescheinigungen ist sowohl für die NPO als auch für den tatsächlichen Aussteller nicht ohne Risiko. Werden Steuerzahlungen bei den Spendern aufgrund fehlerhafter Zuwendungsbescheinigungen zu unrecht gemindert, führt dies regelmäßig zu einer Haftung der ausstellenden NPO sowie auch direkt des Ausstellers. Insbesondere bei der Bestätigung von Sachspenden und Verzichtsspenden sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Gern stehen wir Ihnen bei der Konzeptionierung des Bescheinigungswesens sowie bei Prüfungen von Einzelfällen zur Verfügung.

Sponsoringmaßnahmen und Kooperationen

©GaudiLab – Shutterstock.com

Sponsoringvereinbarungen wie auch langfristige Unternehmenskooperationen bergen steuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Risiken in sich. Anderseits erfuhr die Förderung durch den privaten Sektor, insbesondere durch Unternehmen, in den letzten Jahren eine stetige Steigerung des Fördervolumens und damit zunehmende Bedeutung für die Finanzierung von NPOs. Im wachsenden Wettbewerb um die Förderungsvolumina ist es daher zu empfehlen, sich durch eine professionalisierte und rechtssichere Gestaltung von Verträgen und Vereinbarungen abzusetzen. Zudem bringt dies gleichzeitig eine gesteigerte Rechtssicherheit, damit die Zuwendungen nicht im Nachgang für einen oder beide Partner steuerlich zu einem Nachteil führen.

Bereits in der Planungsphase stehen wir Ihnen bei der Vertragsentwicklung und -prüfung zur Seite. Für den fördernden Unternehmer ist es wichtig sicherzustellen, dass seine Aufwendungen vollumfänglich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und steuerliche Risiken wie die Einordnung als verdeckte Gewinnausschüttung vermieden werden können. Für die geförderte NPO ist hingegen eine rechtssichere Einordnung als Einnahmen in der ertragssteuerbegünstigten Vermögensverwaltung oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wichtig. Zuletzt ist es für beide Parteien von erheblichem Interesse, die Fördermaßnahme auch unter dem Aspekt der Besteuerung mit Umsatzsteuer zu beurteilen. Gern stehen wir Ihnen dazu bereits in der Planungsphase zur Verfügung.

Weitere Fördermodelle und Entwicklungen bei digitalen Zuwendungsbescheinigungen

©Maxx-Studio – Shutterstock.com

Online-Sponsoring

Die rasante Zunahme von Internetnutzern weltweit wie auch die Steigerung der Akzeptanz des Internets als Ort für Werbung und Kommunikation, lässt für das Online-Sponsoring, auch Internet-Sponsoring genannt, ein großes Potenzial in der Zukunft erkennen. Dabei fließen dem Zuwendungsempfänger als Betreiber einer Internetseite regelmäßig Leistungen vom Sponsor zu, die dem Betrieb des Internetauftritts dienen sollen. Der Sponsor erhält dafür als Gegenleistung meist die Möglichkeit der Integration auf der entsprechenden Internetseite, etwa durch das Recht, Bilder, Texte oder Videos dort zu platzieren.

 

Online-Fundraising

Der technische Fortschritt beflügelte in den letzten Jahren die Entwicklung von virtuellen Netzwerkeinrichtungen im Internet, die im Wesentlichen die Vernetzung der modernen Zivilgesellschaft zum Ziel haben. Diese Online-Plattformen bieten schon jetzt den gemeinnützig tätigen Organisationen, neben der Möglichkeit der Präsentation ihrer Organisation, die direkte Ansprache potenzieller Förderer. Dabei bietet diese Art der Präsentation speziell für kleine und mittlere gemeinnützige Organisationen eine kostengünstige Möglichkeit der Mitteleinwerbung mit hoher Öffentlichkeitswirkung. Diesem Trend folgend, haben sich in jüngster Zeit auch sogenannte Spendenportale etabliert, die über die Darstellung der Tätigkeit einzelner gemeinnütziger Organisationen hinausgehend selbstständig für die jeweiligen Organisationen Fördermittel einwerben.

 

Kleinstspenden "Micro-Payments"

 

Der Begriff der Kleinstspende oder Micro-Payments bezeichnet Geldzuwendungen in geringer Höhe. Eine gängige Methode zur Einwerbung von Kleinstspenden ist die Bereitstellung von Münzdosen in Geschäften mit der Aufforderung zur Spende des Wechselgelds. Relativ neu ist hingegen die in Skandinavien schon länger verbreitete Methode, Leergutpfand bei der Flaschenrückgabe an eine gemeinnützige Organisation spenden zu können.

Eine immer größere Rolle beim Fundraising zur Einwerbung von Kleinstspenden kommt schon heute telefonischen Mehrwertdiensten, SMS (Short Message Service) und Onlinezahlungssystemen zu.

 

Digitale Zuwendungsbescheinigung

Mit dem am 22.7.2016 veröffentlichten Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) wurde festgelegt, dass Zuwendungsbestätigungen (§ 10b Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. § 50 Abs. 1 Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)) für eine reine Geldspende auch maschinell ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person erstellt werden dürfen. Das StMondernG ist am 01.01.2017 rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft getreten und gilt daher auch für das Veranlagungsjahr 2016.

Solche maschinell erstellten Zuwendungsbestätigungen sind nicht bei Aufwands- oder Sachspenden an NPOs anwendbar. Aufwands- oder Sachspenden sind weiterhin in diesem Fall schriftlich mit amtlichem Muster zu bestätigen. Insofern ist weiterhin auf dem Muster eine originale Unterschrift von gesetzlichen Vertretern in vertretungsberechtigter Zahl oder von einem Bevollmächtigten vorzusehen.

Ergänzend zum StMondernG hat sich die Finanzverwaltung in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 06.02.2017 - IV C 4 - S 2223/07/0012) zur elektronischen Zustellung von maschinell erstellten Zuwendungsbescheinigungen geäußert. Danach sind elektronisch, z. B. per E-Mail, an einen Spender übersandte Zuwendungsbestätigungen zulässig. Übersendung per E-Mail stellt daher eine zulässige Art der Übermittlung der Zuwendungsbestätigung dar.

Elektronisch übersandt bedeutet, dass eine maschinell erstellte und dem amtlichen Muster entsprechende Zuwendungsbestätigung auf elektronischem Weg in Form einer schreibgeschützten Datei an den Spender übermittelt wird. Eine schreibgeschützte PDF-Datei ist als schreibgeschützte Datei anzusehen und daher anerkannt.

  • Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt und fortgesetzt eingehalten werden: 
  • Die Zuwendungsbestätigungen erfolgen mit vorgeschriebenen amtlichen Mustern
  • Die Zuwendungsbestätigungen enthalten die Angabe über die erfolgte Anzeige beim Finanzamt
  • Eine rechtsverbindliche Unterschrift wird beim Druckvorgang als Faksimile eingefügt oder es wird beim Druckvorgang eine solche Unterschrift in eingescannter Form verwendet. 
  • Nur die in der NPO zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigten gesetzlichen Vertreter oder entsprechend Bevollmächtigte haben Zugriffauf die gedruckten Zuwendungsbestätigungen mit eingefügtem Faksimile oder eingescannter Unterschrift. 
  • Das Buchen der Geldspende in der Finanzbuchhaltung und das Erstellen der Zuwendungsbestätigungen sind abgestimmt, d. h., alle gebuchten und ausgestellten Zuwendungsbestätigungen weisen den der Höhe nach gleichen Betrag aus.
  • Aufbau und Ablauf des bei der Zuwendungsbestätigung angewandten maschinellen Verfahrens sind für das Finanzamt prüfbar. Dies setzt die Einhaltung der Archivierungsfrist und eine formgerechte Archivierung voraus. 

Die Frist zur Archivierung beginnt mit Ablauf des Jahres der Zuwendung. Wurde eine Zuwendungsbestätigung auf Papier erstellt und übersandt, beträgt die Aufbewahrungsfrist 10 Jahre und es sind Papierkopien aufzuheben. Ist die Geldspende hingegen elektronisch per E-Mail bestätigt worden, sind die E-Mails 7 Jahre aufzubewahren und die PDF-Zuwendungsbestätigungen formgerecht als schreibgeschütztes PDF zu speichern. 

Zur elektronischen Übermittlung von Spendenbescheinigungen müssen die Voraussetzungen für maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen ebenfalls vorliegen. Nach Anzeige der Nutzung des Verfahrens ist für NPOs die verfahrensgemäße Ausstellung von maschinell erstellten und elektronisch übermittelbaren Zuwendungsbestätigungen bei Geldspenden möglich. Eine Genehmigung der Anzeige ist nicht notwendig

Nach Inkrafttreten des StMondernG am 01.01.2017 müssen Zuwendungsbestätigungen seit Anfang des Jahres nicht mehr durch die Spender beim Finanzamt eingereicht werden. Es genügt, diese aufzubewahren. Das ist auch in digitaler Form möglich. Durch den Zuwendungsempfänger elektronisch an den Zuwendenden übersandte Zuwendungsbestätigungen werden daher anerkannt und berechtigen damit zum Sonderausgabenabzug.

Bisher musste die Zuwendungsbestätigung immer durch den Spender mit der Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Nur bei kleineren Spenden bis 200 EUR pro Spender und Kalenderjahr genügte der Zahlungsbeleg. Anstelle der Belegvorlagepflicht tritt ab 2017 durch das StMondernG die sogenannte Belegvorhaltepflicht (§ 50 Abs. 8 EStDV). Das bedeutet, dass der Spendenbeleg nur noch auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen ist. Die Zuwendungsbestätigung muss jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der jeweiligen Steuerfestsetzung, dem Erhalt des Steuerbescheids, aufbewahrt werden.

 


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