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Tax Compliance und interne
Kontrollsysteme

 

Interne Kontrollsysteme aufbauen und Fehler vermeiden

  • Aberkennung der Gemeinnützigkeit und Reputationsschäden vermeiden
  • Einführung interner Kontrollsysteme
  • Nacherklärung verkürzter Steuern

 

Unsere Leistungen kurzgefasst

  • Beratung und Umsetzung bei der Einführung von internen Kontrollsystemen (IKS)
  • Umfassende rechtliche und steuerliche Begleitung von Nachmeldungen
  • Den steuerlichen Status der Gemeinnützigkeit immer im Blick
  • Weitergehende Compliance-Systeme und Identifizierung von Risikobereichen
  • Kommunikation mit Finanzbehörden, Bußgeld- und Strafsachenabteilungen sowie ggf. auch der Staatsanwaltschaft
  • Beratung zur Vermeidung unbeabsichtigter Steuerverkürzungen

 

Die Notwendigkeit eines internen Kontrollsystems erkennen

©Interior Design – Shutterstock.com

Häufig ist es so, dass Vorstände und weitere Leitungsebenen bei gemeinnützigen Organisationen wie auch bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbänden noch gar nicht erkannt haben, dass die so wichtige Einhaltung von Gesetzen und sonstigen Regeln ohne ein wirksames Kontrollsystem überwiegend dem Zufall und dem Einsatz sehr motivierter und fachlich versierter Mitarbeiter geschuldet ist.

Fakt ist dabei, dass die Delegation strafrechtlicher Verantwortungen nur in sehr engen Grenzen überhaupt denkbar ist und gerade bei gemeinnützigen Organisationen die Entscheidungsstrukturen deutlich kürzer sind als in der Industrie mit komplexen Konzernstrukturen. Entsprechend fällt es den Strafverfolgungsbehörden deutlich leichter, die strafrechtliche Verantwortung direkt auf der Vorstands- und Leitungsebene festzustellen. Dabei werden die Finanzverwaltung und andere Stellen schnell vermuten, dass der Vorstand und andere Leitungsebenen über wesentliche Entwicklungen und Vorfälle wie Steuervergehen immer ausreichend informiert waren. Dies eröffnet die Möglichkeit zur Einleitung von Steuerstrafverfahren und weiteren Ermittlungen.

Neben der eindeutigen Interessenlage zur Einführung eines IKS bei den Vorständen und dem Leitungspersonal ist auch das Interesse der Organisation als solche zu sehen. Verstöße können im Rahmen der Ermittlungen eine ungewollte Öffentlichkeitswirkung entfalten und damit der Reputation der Organisation nachhaltig Schaden zufügen oder im schlimmsten Fall grundsätzlich auch zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.

 

Die verschiedenen Phasen der Einführung eines internen Kontrollsystems (IKS)

©Maksim Shmeljov – Shutterstock.com

Als wichtiger Ausgangspunkt bei der Einführung eines IKS ist das Vorhandensein einer entsprechenden Leitkultur anzusprechen. Erforderlich ist dabei zunächst, dass die Vorstände und die Leitungsebene die Risiken eines steuerlichen Verstoßes überhaupt kennen. Hier stehen wir Ihnen im Rahmen von Schulungen und Workshops gern zur Verfügung. Am Ende sollte dann eine Entscheidung über die Einführung eines IKS getroffen werden.

Nach der Entscheidungsphase schließt sich die Analysephase an. Hierbei ist der Status quo zu ermitteln und zu prüfen, welche steuerlichen Risiken individuell bestehen und welche Entscheidungswege derzeit vorhanden sind. Wer gibt Rechnungen frei? Wer erstellt die Buchhaltung? Wer trifft Entscheidungen? Wann wird steuerliche Fachexpertise hinzugezogen? Hierbei unterstützen wir Sie mit Checklisten und führen Besprechungen mit Ihren Mitarbeitern und Führungspersonal durch.

Nach der Analysephase schließt sich die Auswertungsphase an. Hierbei geht es um die Auswertung der Erkenntnisse aus der Analysephase und die Einordnung der identifizierten Steuerrisiken. Sollte sich dabei herausstellen, dass sich bereits jetzt einige Risiken realisiert haben, wäre dies der Zeitpunkt für eine entsprechende Korrekturmeldung.

Nach der Auswertung folgt die eigentliche Umsetzungsphase, wobei die erkannten Steuerrisiken bestenfalls nachhaltig beseitigt werden sollten. Hierbei erarbeiten wir mit Ihnen Organisationspläne und Prozessvorgaben, die sich an Ihre Mitarbeiter, die Vorstände und Leitungsebenen wie auch an Geschäftspartner und Kooperationspartner richten. Hierbei wird darauf geachtet, möglichst einfache und gut umzusetzende Strukturen zu schaffen, die auch die Akzeptanz in Ihrer Organisation fördern.

Nach der Umsetzung ist als letzter Schritt eine Überwachung der fortlaufenden Umsetzung sowie die Optimierung der Prozesse und Vorgaben dauerhaft sicherzustellen. Hierbei sind Änderungen in der Rechtsprechung, der Auffassung der Finanzverwaltung wie auch bei der Tätigkeit der jeweiligen Organisation fortlaufend zu bewerten und einzubeziehen. Hierbei stehen wir Ihnen gerne im Rahmen des NPO-Club s als auch im persönlichen Gespräch zur Verfügung. Bei Bedarf übernehmen wir auch die Schulung und Fortbildung Ihrer Mitarbeiter und des Leitungspersonals.

 

Den letzten beißen die Hunde

©Minerva Studio – Shutterstock.com

Die Einführung einer Tax Compliance und interner Kontrollsysteme haben sich bei der gewerblichen Wirtschaft bereits von den Großunternehmen zum Mittelstand durchgesetzt und werden zum Standard einer guten und gewissenhaften Unternehmensführung gehören. Diese Entwicklung wird sich auch im dritten Sektor durchsetzen, wobei eine anfangs von niemandem beachtete Umsetzung zur guten Übung wird und damit diejenigen, die sich weiterhin diesem Thema verweigern, zu einer negativen Ausnahme werden. Dies kann fatale Folgen für die Vergabe von Zuschüssen wie auch bei der Einwerbung von Drittmitteln, sei es aus Sponsoring oder Spende, haben.

Während sich früher weder aus der Rechtsprechung noch aus den Verlautbarungen der Finanzverwaltung Hinweise darauf ergeben haben, dass die Einführung einer Tax Compliance bzw. von internen Kontrollsystemen notwendig ist, hat sich das Bundesministerium der Finanzen nun erstmals mit dem Schreiben vom 23.05.2016 ausführlich und verbindlich geäußert. In der Zwischenzeit hat sich das Schreiben auch auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung AEAO zu § 153 AO ausgewirkt.

Darin heißt es nun wörtlich:

"Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, dass gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, (...)."

Diese Formulierung weist auf einen gewissen Mindeststandard hin, bei dessen Fehlen dem Steuerpflichtigen und seinen Leitungsorganen der Vorwurf zu machen sei, er nehme die Verstöße billigend in Kauf. Diese billigende Inkaufnahme erfüllt dabei die Definition des strafrechtlichen Vorsatzes, wobei damit der Vorwurf einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung im Raum steht.

Vermeiden Sie diese Risiken und gehen Sie das Thema Tax Compliance und interne Kontrollsysteme frühzeitig an. Wir stehen Ihnen bei Konzeption und Umsetzung zur Seite.

 


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