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6 Dinge die bei einer Vereinsgründung zu beachten sind

Veröffentlicht am 08.06.2018

 

Vereinszweck

Grundlage des Zusammenschlusses in einem Verein ist der Vereinszweck. Er dient als Leitlinie, an dem sich das Handeln der Vereinsmitglieder und des Vereins orientiert und kann grundsätzlich frei gewählt werden. Allerdings darf er weder gegen ein Gesetz verstoßen, noch ausschließlich auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein (sog. Nebenzweckprivileg).

Bei der Vereinsgründung ist daher zu beachten, dass in der Satzung der Vereinszweck angegeben ist und die entscheidenden Vorhaben des Vereins so beschrieben werden, dass daraus die Vereinstätigkeit nachvollzogen werden kann.

Unterscheidung: eingetragener Verein – nicht eingetragener Verein

Bei der Gründung müssen Sie sich überlegen, ob Sie ihren Verein in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eintragen lassen wollen. Durch die Eintragung wird Ihr Verein zu einer juristischen Person, welche rechtsfähig ist, also vor Gericht verklagt werden kann aber auch selbst klagen kann, und zudem Eigentum haben kann. Auch eine Haftungsbeschränkung auf das Vereinsvermögen lässt sich durch eine Eintragung herbeiführen.
Demgegenüber genießt ein nicht eingetragener Verein diese Vorteile zwar nicht, ist aber unbürokratischer, kostengünstiger und zeitsparender zu gründen und auch wieder aufzulösen. Kommt es zu einem Rechtsstreit, haben die Vereinsmitglieder persönlich einzustehen.

Steuerbegünstigung

Zur Erreichung der Steuerbegünstigung muss das Finanzamt den Verein als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkennen. Dies kann nur dann geschehen, wenn die in der Satzung festgelegten Vereinszwecke steuerbegünstigt sind, also gemeinnützige (§ 52 Abgabenordnung (AO)), mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche Zwecke (§ 54 AO) verfolgt werden sollen.

Bei der Gründung des Vereins ist unbedingt darauf zu achten, die Satzung vor Beschluss in der Mitgliederversammlung beim Finanzamt zur Überprüfung der Steuerbegünstigung einzureichen.

Mitglieder

Zur Gründung eines Vereins braucht es mindestens zwei Mitglieder, zur Eintragung in das Vereinsregister sieben. Sinkt die Zahl der Mitglieder nach Eintragung unter drei, so kann das zuständige Amtsgericht die Rechtsfähigkeit wieder entziehen. Der ursprünglich eingetragene Verein wird damit (wieder) zu einem nicht rechtsfähigen Idealverein.

Sie müssen also bei der Gründung und eventuellen Eintragung beachten, dass Sie im ausschlaggebenden Zeitpunkt, die Mindestanzahl an Mitgliedern erreicht haben und zugleich immer mindestens drei Vereinsmitglieder aufweisen können.

Satzung

Die Satzung eines Vereins bildet das rechtliche Grundkonstrukt und legt darüber hinaus auch Anzahl, Art und Befugnisse der einzelnen Vereinsorgane fest. An ihr muss sich die Vereinstätigkeit messen lassen. Hier finden Sie mehr Informationen zum Thema "Wie schreibt man eine Vereinssatzung"

Bei der Gründung müssen Sie also beachten, dass die wesentlichen gesetzlichen Anforderungen an die Satzung erfüllt sind und Sie zudem diese in der Art ausgestalten, dass als Grundlage für eine Vereinsarbeit gelten kann. Soll die Steuerbegünstigung als gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Verein erlangt werden, sind die Vorgaben des § 52 AO und der Mustersatzung des § 60a AO zu beachten.

Gründungsakt, Anmeldung und Eintragung

Mit der Einigung der zahlenmäßig erforderlichen Gründungsmitglieder auf den Wortlaut der Satzung und den darin festgeschriebenen Zweck des Vereins ist grundsätzlich die Gründung abgeschlossen. Eine Niederlegung der Satzung und des Gründungsprotokolls ist keine zwingende Voraussetzung. Möchten Sie jedoch, dass Ihr Verein in da Vereinsregister eingetragen wird, müssen Sie dem Amtsgericht die Satzungsurkunde und ein Wahlprotokoll über die Wahl des Vorstandes vorlegen.

Möchten Sie darüber hinaus, dass Ihr Verein in das Vereinsregister eingetragen wird und damit ein rechtsfähiger Verein wird, müssen Sie diesen zur Eintragung anmelden und die Eintragung in das Vereinsregister vornehmen lassen:
Die Anmeldung muss vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl vorgenommen werden. Dabei ist bei einem Notar der Text zur Anmeldung zu formulieren und dieser eine Abschrift der Satzung und des Gründungsprotokolls beizufügen. Diese Anmeldung wird vom zuständigen Registergericht (Vereinsregister) dahingegen geprüft, ob die Gründungsvoraussetzungen erfüllt wurden. Sind diese gegeben, kommt es zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.
Eingetragen werden Name und Sitz des Vereins, Tag der Gründung und die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertretungsbefugnis.

 

 


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