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Gründung und Satzungsgestaltung für Vereine

 

Vereinsgründung eines eingetragenen oder nicht eingetragenen Vereins

Berufsverbände sind steuerbegünstigt

Bei der Gründung eines Vereins ist zum einen zwischen der Gründung eines rechtsfähigen und eines nichtrechtsfähigen Verein sowie zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein zu unterscheiden. Wird eine Anerkennung des Vereins als gemeinnützig angestrebt, steht grundsätzlich nur der Idealverein als rechtsfähiger oder nicht rechtsfähiger Verein zur Auswahl, da der wirtschaftliche Verein zumindest teilweise auch wirtschaftliche Zwecke verfolgen muss und dies der steuerrechtlichen Anerkennung als gemeinnützig entgegensteht. Dieser Ausschließlichkeitsgedanke des Gemeinnützigkeitsrechts führt aber nicht dazu, dass Idealvereine aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht keinerlei wirtschaftliche Aktivitäten entfalten dürfen. Zivilrechtlich ist dies durch das sogenannte Nebenzweckprivileg gedeckt. Aus dem Blickwinkel des Gemeinnützigkeitsrechts ist lediglich sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Betätigung im Sinne der § 65 ff. AO für die Zweckverwirklichung unerlässlich ist oder etwa als Mittelbeschaffungsquelle auf die steuerbegünstigte Zweckerreichung gerichtet ist.

Soll ein rechtsfähiger Verein gegründet werden, ist dieser in das Vereinsregister einzutragen. Hierfür bedarf es mindestens sieben Gründungsmitglieder und einer schriftlichen Satzung sowie der Bestellung eines Vorstands, der mindestens aus einer Person besteht. Die Anmeldung der Eintragung der Vereinssatzung zum Vereinsregister muss durch schriftliche Erklärung erfolgen und die Unterschrift der anmeldenden Vorstandsmitglieder muss notariell beglaubigt werde. Es genügt dabei bei der Erstanmeldung ein Notartermin mit dem Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl seiner Mitglieder – also etwa alleine durch den Vorsitzenden, falls die Satzung eine Einzelvertretung erlaubt.

Gern begleiten wir Sie schon bei der Konzeptionierung sowie während des gesamten Gründungsprozesses, der Abstimmung mit der Finanzverwaltung und dem Registergericht.

 

Satzung – Satzungsgestaltung für Vereine

Zuordnung der Tätigkeiten ist wichtig

Die Erstellung der Satzung des Vereins ist zentrale und wichtigste Aufgabe bei der Gründung eines eingetragenen und damit rechtsfähigen Vereins sowie eines nicht eingetragenen, auch als nicht rechtsfähig bezeichneten, Vereins. Die Satzung ist die Verfassung des Vereins und bildet die innere Vereinsorganisation und wesentlichen Rechtsbeziehungen seiner Mitglieder ab.

Das Vereinsrecht gibt bei der Satzungsgestaltung keine umfassenden Vorgaben, sodass der Ersteller unter Beachtung einer zwingender Regelungen und Inhalte relativ frei in der Gestaltung ist. Bis auf wenige Ausnahmen können durch entsprechende Satzungsregelung insbesondere Zuständigkeiten und Aufgaben zwischen den Vereinsorganen wie Vorstand und Mitgliederversammlung verschoben werden. Beispielhaft erwähnt sei die Übertragung der Zuständigkeit über die Erhebung und Höhe des Mitgliedsbeitrags an den Vorstand.

Zwingend ist in der Satzung der

  • Vereinszweck,
  • Vereinsname und
  • Vereinssitz (Gemeinde oder Stadt)

anzugeben.

Darüber hinaus müssen in der Vereinsatzung folgende Bestimmungen enthalten sein:

  • Eintritt und Austritt von Mitgliedern,
  • ob und welche Beiträge als Geld- oder Sachzuwendung zu leisten sind,
  • die Bildung des Vorstands,
  • die Voraussetzungen für die Einberufung einer Mitgliederversammlung sowie
  • die Form der Einberufung.

Unabhängig von der Frage, ob ein Verein als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister eintragen werden soll und damit den Zusatz „e.V.“ tragen soll, gelten zwingend für jeden Verein die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) zum Vorstand, der Vertretung des Vorstands und zur Einberufung der Mitgliederversammlung durch eine Minderheit der Mitglieder als Minderheitenschutz.

Ist die Satzung einmal erstellt, ist eine Änderung nur noch mit Mehrheitsentscheidung der Mitglieder möglich. Grundsätzlich ist dies die einfache Mehrheit (über 50 %) der anwesenden Mitlieder. Die Gründungsmitglieder sind also gut beraten, den Inhalt der Gründungssatzung des Vereins, insbesondere die Ziele und Absichten bei der Gründung, wohl überlegt zu gestalten.. Als Anregung können Satzungen anderer Vereine herangezogen werden. Oft können die Gründungsmitglieder die Gesamtheit der gesetzlichen Normen, möglichen Satzungsregelungen und deren zukünftige Auswirkungen auf das Vereinsleben jedoch (noch) nicht erfassen. In der Praxis empfiehlt es sich daher nicht einfach Satzungen anderer Vereine ungeprüft mit „copy & paste“ zu übernehmen, sondern die Satzung gemeinsam mit einem Fachmann für das Vereinsrecht als spezialisierten Rechtsanwalt prüfen und darüber hinaus an die eigenen Bedürfnisse anpassen zu lassen. Gerne übernehmen wir dies auch zu Pauschalhonoraren an unserem Standort in München.

Soll der Verein als gemeinnützig anerkannt werden, ist zwingend der Wortlaut der amtlichen Mustersatzung nach § 60a AO zu berücksichtigen und in die eigene Satzung zu übernehmen.

 

Mitgliederversammlung und Vorstand als zwingende Organe

Die NPO-Experten von Campbell Hörmann München

Die Mitgliederversammlung ist ein wesentliches Organ des Vereins in dem die Mitglieder als grundsätzlich gleichrangige Stimmberechtigte ihre Willensbildung und Entscheidungsfindung durchführen können. Die Mitgliederversammlung als Organ des Vereins kann daher auch nicht durch eine Regelung in der Satzung ausgeschlossen werden. Jeder Verein hat also zwingend eine Mitgliederversammlung, die bei großen Vereinsstrukturen und Verbandsstrukturen auch als sogenannte „Delegiertenversammlung“ ausgestaltet sein kann. Es ist jedoch wie bereits erwähnt zu beachten, dass durch Satzungsgestaltung nahezu alle Entscheidungen und Verantwortungen auf andere Organe, etwa auf den Vorstand übertagen werden können. Ist hingegen nichts geregelt, fällt die Kompetenz in einer Sache regelmäßig der Mitgliederversammlung zu, soweit diese sich nicht auf die dem Vorstand zustehende Kompetenz zur laufenden Geschäftsführung bezieht.

Die Satzung sollte zur Mitgliederversammlung regeln in welchen Abständen die Versammlung einzuberufen ist – regelmäßig einmal im Jahr zur sog. ordentlichen Mitgliederversammlung zudem wer im Verein dazu einlädt, die Mitteilung der Tagesordnung, wie viele Mitglieder für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung erforderlich sind und welche Mehrheiten für Beschlüsse nötig sind. Letzteres kann je Wichtigkeit der Beschlussfassung auch unterschiedlich geregelt werden Das Vereinsrecht des BGB erlaubt hierzu viele Gestaltungen der Satzung. Die gewählten Formulierungen sollten daher den Interessen der Vereinsgründer möglichst nahe kommen und nicht zuletzt auch bei der Abwicklung und Durchfügung von Mitgliederversammlungen die Machbarkeit und technische Entwicklungen möglichst im Blick behalten. So sollten die Möglichkeiten von moderner Kommunikation per E-Mail zur Ladung Beachtung finden oder gleich die Regelungen zu vollständig virtuellen Mitgliederversammlungen einbinden.

Der Vorstand des Vereins ist das Organ zur Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr. Der sogenannte BGB-Vorstand im engen Sinne des § 26 BGB ist gesetzlicher Vertreter. Ohne abweichende Regelung führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist nach einer durch Satzungsgestaltung abdingbaren Regelung ehrenamtlich, also ohne Vergütung für seinen Zeiteinsatz, tätig. Der geschäftsführende enge Vorstand nach § 26 BGB kann um einen sogenannten erweiterten Kreis an Vorstandsmitglieder, die nicht zur Vertretung im Rechtsverkehr berufen sind, erweitert werden. Auch der erweiterte Kreis haftet jedoch zusammen mit dem BGB-Vorstand gemeinschaftlich als Gesamtschuldner.

Die Bestellung der Mitglieder des Vorstands erfolgt ohne abweichende Regelung in der Satzung durch die Mitgliederversammlung, die die Bestellung durch Beschluss, regelmäßig als Wahl, feststellt. Die Satzung kann davon abweichend regeln, dass etwa andere Organe, wie etwa ein Beirat oder Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Kuratorium, den Vorstand für den Verein bestimmen oder auch wählen kann. Ist der Vorstand durch Beschluss gewählt oder bestimmt und hat der Vorstand seine Ernennung auch angenommen so ist dieser im Amt. Gehört er dem Vorstand dem Vorstand nach § 26 BGB an und handelt es sich um einen eingetragenen Verein, so ist der Vorstand auch zum Vereinsregister anzumelden. Dies gilt auch für besondere Vertreter nach § 30 BGB.

Sollen alle oder einige Mitglieder des Vorstands eine Tätigkeitsvergütung erhalten, muss dies in der Satzung des Vereins geregelt sein. Neben der Regelung in der Satzung als Rechtsgrundlage für eine Vergütung von Organmitgliedern ist regelmäßig eine Beschlussfassung des dafür durch die Satzung festgelegten Organs notwendig. Zudem sollte eine vertragliche Vereinbarung mit dem zu vergütenden Vorstandsmitglied für seine Tätigkeitsvergütung vereinbart sein. Ist die Gemeinnützigkeit anerkannt, kann auch auf eine Gestaltung unter Nutzung der steuerbefreiten Ehrenamtspauschale, § 3 Nr. 26a EStG, zurückgegriffen werden.

Bei einem Vorstand der aus mehreren Personen besteht ist zwingend notwendig in der Satzung festzulegen, ob ein Vorstandsmitglied allein – sog. Einzelvertretungsmacht - oder nur mehrere Vorstandsmitglieder zusammen oder sogar nur alle Vorstandsmitglieder zusammen den Verein nach außen hin vertreten dürfen und können. Liegt ein eingetragener Verein vor und sind die Vorstände in das Vereinsregister einzutragen, ist auch eine möglichst klare Regelung zur Vertretung des Vereins zu achten, da sonst das Registergericht die Eintragung ablehnen könnte. Gerne stehen wir Ihnen auch als auf das Vereinsrecht spezialisierte Rechtsanwälte zur Vertretung bei einer Auseinandersetzung mit dem Registergericht in München, in Bayern sowie bundesweit zur Verfügung.

Grundsätzlich ist die Bestellung des Vorstands jederzeit durch das Organ widerruflich, was die Bestellung beschlossen hat. Ohne entsprechende Widerruf oder sonstige Gründe für ein Ausscheiden, etwa Tod des Vorstandsmitglieds, endet das Amt eines Vorstands mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Wir empfehlen als Spezialisten für das Vereinsrecht in der Satzung unbedingt festzulegen, dass der bisherige, scheidende Vorstand bis zur rechtlich wirksamen Wahl des Amtsnachfolgers als neuen Vorstand im Amt bleibt. Ohne eine solche Regelung bestehen die Gefahren, dass der Verein bis zur letztendlich gültigen Wahl eines neuen Vorstands handlungsunfähig ist und das zuständige Amtsgericht einen regelmäßig Unbekannten als sog. Notvorstand zur übergangsweisen Führung der Vereinsgeschäfte bestellt und in das Amt bringt.

Gerne sind wir Ihnen bei allen vereinsrechtlichen Fragen behilflich und Gestalten für Sie die individuell an Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Satzung.


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