Atelierstraße 1, 81671 München
 +49897491480
info@npo-experten.de

Vergütung in gemeinnützigen Organisationen
(Vereine, gGmbHs, Stiftungen)

 

Aufwendungsersatz und Vergütung bei Funktionsträgern und Dritten

  • Schaffung rechtssicher Regelungen
  • Nutzen der steuerlichen Vorteile
  • Keine Risiken bei Steuerprüfungen

Unsere Leistungen kurzgefasst

  • Vertragsdokumentation nach zivilrechtlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben
  • Schaffung von Satzungsgrundlagen und Strukturen
  • Kompetente Umsetzung von Vergütungssystemen
  • Beratung zu Vergütungsmodellen und Vergütungshöhe
  • Hilfestellung bei der Rechnungslegung
  • Dokumentation von Aufwendungsersatz und Reisekosten

Vergütung von Funktionsträgern im Verein

©Rawpixel.com – Shutterstock.com

Für Mitglieder des Vorstands von Vereinen besteht ein grundsätzliches gesetzliches Vergütungsverbot. Der Verein kann in diesem Fall nur Aufwendungsersatz für tatsächliche Vermögensopfer auszahlen. Hat der Verein in seiner Satzung die Vergütung von Vorständen abweichend vom Gesetz geregelt (Öffnungsklausel), so kann er auf der Grundlage der Satzungsregelung Dienstverträge mit einzelnen Vorständen abschließen und mit diesen Verträgen die Arbeitskraft und die Arbeitszeit von Vorständen vergüten.

Die in der Vereinssatzung verankerte Vergütung von Arbeitszeit und Arbeitskraft jenseits der Erstattung von Aufwendungen und der Auszahlung der Ehrenamtspauschale hat folgende weitere Voraussetzungen:

  • Die erbrachten Leistungen müssen durch Nachweise belegbar sein;
  • Als Grundlage der Vergütung muss ein Dienstvertrag mit dem Verein bestehen;
  • Die jeweils vereinbarte Vergütung der Vorstandsmitglieder darf nicht unangemessen hoch im Verhältnis zur Tätigkeit und dem mit der Tätigkeit verbundenen zeitlichen Aufwand ausfallen.

Aufwendungsersatz

©wutzkohphoto – Shutterstock.com

Im Rahmen der Tätigkeit eines Funktionsträgers steht der ehrenamtlich tätigen Person die Erstattung seiner tatsächlichen Kosten zu. Aufwendungen im Auftrag des Vereins entstehen z. B. durch die Nutzung privater PKWs oder Telefone, die Verauslagung von Porto- und Einzelnachweisen, Kosten für Büromaterial oder die Bereitstellung von Räumlichkeiten. Aufwendungen dieser Art können grundsätzlich ohne steuerliche wie sozialabgabenrechtliche Folgen für die Beteiligten zurückerstattet werden. Eine summenmäßige Höchstgrenze der erstattungsfähigen Auslagen besteht nicht.

Die Voraussetzungen für die Zahlung von Aufwendungsersatz sind:

  • Die Aufwendungen und die mit diesen einhergehenden tatsächlich durch die ehrenamtlich tätige Person getragenen Kosten müssen durch Einzelnachweise gegenüber dem Verein belegbar sein.
  • Die Aufwendungen umfassen nicht die eigene Arbeitszeit und Arbeitskraft des Ehrenamtlichen. Die eigene Arbeitszeit und Arbeitskraft sind keine Aufwendungen im Rahmen des Auftrags. Diese sind im Auftragsverhältnis grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Vergütung von Übungsleitern sowie Ehrenamtspauschale

©fizkes – Shutterstock.com

Die Übungsleiterpauschale stellt eine pauschalisierte steuer- und sozialabgabenfreie Vergütung für Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag dar. Die tatsächlich verauslagten Aufwendungen einer ehrenamtlichen, pädagogischen Tätigkeit können zuzüglich zu dieser Pauschale auf der Basis eines Einzelnachweises zurückerstattet werden.

Die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG gewährt im Rahmen der Übungsleiterpauschale einen Steuerfreibetrag von 2.400 EUR pro Person im Jahr. Die Übungsleiterpauschale ist ein jährlicher Freibetrag und wird nur einmal gewährt. Der Freibetrag wird auch dann nur einmal gewährt, wenn die Person mehrere Tätigkeiten als Übungsleiter etc. für verschiedene Vereine ausübt. Wird die Tätigkeit unterjährig begonnen, ist der Freibetrag nicht zeitanteilig aufzuteilen. Er besteht immer in voller Höhe.

Eine Regelung in der Satzung zur Gewährung der Übungsleiterpauschale ist nicht erforderlich. Dies ist einer vertraglichen Vereinbarung vorbehalten.

Die Voraussetzungen zur Auszahlung der Übungsleiterpauschale sind im Übrigen:

  • Es muss sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln, die unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit, maximal ein Drittel (13 Stunden) der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden umfasst;
  • Es ist ein angemessener Stundensatz von maximal 50 EUR zugrunde gelegt;
  • Die Tätigkeit erfolgt im persönlichen Kontakt durch Unterricht, Betreuung, Pflege oder Kunsterziehung von anderen Menschen;
  • Die Tätigkeit wird als Beauftragter bzw. im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsvertrags ausgeführt;
  • Die Tätigkeit wird im steuerbegünstigten Bereich des Vereins ausgeübt, daher im ideellen Bereich oder einem Zweckbetrieb.

Die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG stellt eine pauschalisierte steuer- und sozialabgabenfreie Aufwandsentschädigung dar. Die Aufwendungen einer ehrenamtlich tätigen Person können somit auch pauschal ohne Einzelnachweis durch die Auszahlung der Pauschale zurückerstattet werden und umfassen insofern auch eine geringe Entschädigung für die aufgewendete Zeit. Die Pauschale ist ein Geldbetrag, der mehrere Teilaufwendungen zusammenfasst und insoweit die Abrechnung im Verein erleichtern soll.

Die Ehrenamtspauschale kann grundsätzlich für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten in gemeinnützigen Vereinen in Anspruch genommen werden. Dies umfasst ehrenamtliche Tätigkeiten etwa von Vorständen, Schatzmeistern, Schriftführern, aber auch Zeug- und Gerätewarten, Sanitätern sowie Personen des Reinigungsdiensts oder auch Bürokräften. Nicht umfasst sind betreuende und unterrichtende Tätigkeiten.

Die Regelung des § 3 Nr. 26 a EStG umfasst für die Ehrenamtspauschale derzeit einen Steuerfreibetrag von 720 EUR pro Person im Jahr, der ausbezahlt werden kann.

Die Voraussetzungen für die Auszahlung der Ehrenamtspauschale sind:

  • Es muss sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln, die unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit, maximal ein Drittel (13 Stunden) der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden umfasst.
  • Die ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt als gewählter Funktionsträger bzw. in Ausführung eines Auftragsamtes.
  • Die Tätigkeit wird für einen gemeinnützigen Verein als Auftraggeber ausgeführt.
  • Die Tätigkeit wird für eine steuerbegünstigte Sphäre des Vereins ausgeübt, mithin im ideellen Bereich oder im steuerbegünstigten Zweckbetrieb des Vereins.

Banner NPO Club

Jetzt Anfahrtsbeschreibung runterladen

Banner NPO Club

Jetzt Anfahrtsbeschreibung runterladen

Banner NPO Club

Jetzt Anfahrtsbeschreibung runterladen

 

Weitere Leistungen von den NPO-Experten