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Verwendungsnachweise und Rücklagenbildung

 

Grundsatzfragen für die Finanzierung und Vermögensausstattung Ihrer NPO

  • Verwendungsnachweise
  • Zuschussanträge
  • Rücklagenbildung nach der Abgabenordnung

Unsere Leistungen kurzgefasst

  • Erstellung von Verwendungsnachweisen aus steuerlicher und gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht
  • Kommunikation mit dem Zuschussgeber Prüfung und Verhandlung
  • Kameralistik und NPO
  • Rücklagenbildung nach der Abgabenordnung und nach Handelsrecht
  • Zuschussanträge
  • Übersicht der zeitnah zu verwendenden Mittel in Bilanz und Einnahmen-Überschussrechnung

Verwendungsnachweis und Zuschussantrag

©Chuleeporn09 – Shutterstock.com

Als gemeinnützige Körperschaft fördern Sie das Gemeinwohl. Sie übernehmen häufig Aufgaben besser, effektiver oder auch einfach menschlicher, als es staatliche oder gemeindliche Stellen tun können. Gleichwohl handelt es sich um öffentliche Aufgaben, sodass Ihre Tätigkeit von Zuschussgebern durch finanzielle Mittel unterstützt werden kann. Auch Kirchen, Stiftungen und andere NPOs fördern Ihre gemeinnützige Einrichtung durch Zuschüsse, wodurch diese wiederum ihre eigenen Zwecke erfüllen. Zuschussgeber gibt es natürlich nicht nur im sozialen Bereich, auch in den Bereichen Bildung, Forschung und Entwicklung oder Gesundheit sind Zuschussgeber tätig. Die Voraussetzung für den Erhalt solcher Zuschüsse ist ein fristgerecht und zutreffend ausgefüllter Zuschussantrag. Unsere NPO-Experten unterstützen Sie bei der Erstellung ebensolcher Anträge und bei Verhandlungen, Klärungen und Prüfungen von Zuschüssen mit den Mittelgebern oder staatlichen Kontrollinstitutionen.

Nach Erhalt der Mittel ist dem Zuschussgeber ein aussagekräftiger und stimmiger Verwendungsnachweis in der jeweils vorgeschriebenen Form und Frist vorzulegen. Nur durch den vereinbarungsgemäßen Einsatz der Mittel wird eine Rückzahlung oder gar Haftung vermieden. Durch Einsatz einer nach Sphären getrennten Buchhaltung und jährlichen Rechnungslegung durch die NPO-Experten unserer Kanzlei, auch unter Einsatz einer Kostenstellenrechnung, legen wir die Basis für effektive und zutreffende Verwendungsnachweise. In vielen NPOs ist der Zuschussantrag und Verwendungsnachweis zeitintensive Pflicht der Geschäftsleitung lassen Sie sich hierbei von Campbell Hörmann unterstützen. Statt zeitraubender Verwaltungsarbeit können Sie sich Ihren originären gemeinnützigen Zielen widmen! Einen Sonderfall bieten Zuschussgeber, die selbst die Kameralistik anwenden und bei den Verwendungsnachweisen hierauf ebenso Wert legen. Hier bieten unsere NPO-Experten innovative Lösungen, um doppelte Buchhaltung und Kameralistik zu verbinden.

Zeitnah zu verwendende Mittel

©Rawpixel.com – Shutterstock.com

Als gemeinnützige Organisation dürfen Sie Ihre Mittel nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwenden. Da Sie hiermit Ihre Ziele erreichen, ist dies für Sie selbstverständlich. Die Mittel sind grundsätzlich zeitnah für Ihre steuerbegünstigten Zwecke einzusetzen. Diese zeitnahe Verwendung liegt vor, wenn die Mittel spätestens in den zwei Jahren verwendet werden, die auf den Zufluss folgen. Bei einem Zufluss im Jahr 2018 müssten Sie die Mittel also spätestens im Jahr 2020 verwenden. Sie haben demnach höchstens drei Jahre Zeit, um die zugeflossenen Mittel einzusetzen. Bei unverwendeten Mitteln ist eine klare und genaue Darstellung der noch zu geplanten Einsätze der Mittel über den Jahreswechsel und im Lauf der Jahre existenziell. Hierbei werden Sie von unseren NPO-Experten unterstützt und zu Fragen der Mittelverwendung bei teuren Anschaffungen, Kreditaufnahmen oder auch Fehlmaßnahmen umfassend beraten.

Rücklagenbildung

©Antonio Guillem – Shutterstock.com

Die Abgabenordnung erlaubt Ihnen als NPO, auch zeitnah zu verwendende Mittel nicht sofort auszugeben. Hierbei werden Rücklagen gebildet, die dazu führen, dass Ihre NPO ein Vermögen bilden kann, zumindest auf Zeit. Hier dürfen Sie nicht einfach Ihren Gewinn in die Rücklage umbuchen. Es gibt mehrere verschiedene Rücklagen, die Sie nutzen können, beispielsweise die freie Rücklage. Diese haben wiederum jeweils bestimmte Anforderungen und Höchstgrenzen. Bei der Auswahl und Bildung der Rücklage sowie der Dokumentation unterstützt Campbell Hörmann als NPO-Spezialkanzlei Sie gern. Sollten Sie feststellen, dass in der Vergangenheit allzu sorglos von einem nicht spezialisierten Steuerberater mit Rücklagen gearbeitet worden sein sollte, helfen wir Ihnen bei Reparatur, Neuberechnung und Bilanzierung.

Natürlich sind unsere Steuerberater auch mit sämtlichen Möglichkeiten der Rücklagenbildung nach Handels- und Steuerrecht vertraut.


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