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Wie Sie den Sitz Ihres Vereins festlegen

Veröffentlicht am 02.03.2018

 

Eingetragener Verein

Eingetragene Vereine müssen in ihrer Satzung den Sitz festlegen. Der Satzungssitz wird wiederum in das Vereinsregister eingetragen.

Der Vereinssitz als Satzungssitz kann aufgrund der grundrechtlich garantierten Organisationsfreiheit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich frei festgelegt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sitzwahl nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, um sich beispielsweise dem Gläubigerzugriff zu entziehen. Die freie Sitzwahl bedeutet aber auch, dass der Satzungssitz nicht identisch mit dem Sitz der Verwaltung oder des Vereinsheims sein muss, dem sog. Verwaltungssitz. Für die Festlegung des Satzungssitzes eines eingetragenen Vereins sind einige Regeln zu beachten:

  • Der Verein muss einen Satzungssitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wählen.
  • Eine postalische Erreichbarkeit muss gegeben sein, wenn nicht am Satzungssitz des Vereins, so muss doch zumindest dem Registergericht eine ladungsfähige Anschrift in Deutschland mitgeteilt werden.
  • Es muss der Bestimmtheitsgrundsatz beachtet werden, d. h. der Satzungssitz muss sich an einem eindeutig zuordenbaren Ort befinden. Regelmäßig wird hier eine politische Gemeinde gewählt.
  • Der Verein kann nur einen Satzungssitz haben. Dies gilt auch bei Verschmelzung zweier Vereine oder Ausdehnung der Organisation auf Gebiete außerhalb des Sitzes.

Ist der Satzungssitz Ihres Vereins fehlerhaft festgelegt worden oder fehlt dieser versehentlich in der Satzung, so gilt der Verwaltungssitz zumindest vorübergehend als tatsächlicher Sitz (sog. Verwaltungssitz).

Bitte beachten Sie, dass das auseinanderfallen von Satzungssitz und Verwaltungssitz nicht ohne Folgen bleibt. So ist etwa der Verwaltungssitz der Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes. Achten Sie daher darauf die Verwaltung (Büro, Regelmäßiger Tagungsort des Vorstands oder Vereinsheim) nicht ungeplant von Satzungssitz zu entfernen.

Nicht eingetragener Verein

 

Vereine, die nicht in das Vereinsregister eingetragen werden sollen, müssen grundsätzlich in ihrer Satzung keinen Sitz festlegen. Tun sie dies nicht, bestimmt sich der Vereinssitz nach § 24 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und befindet sich an dem Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Unter dem Ort der Verwaltung wird hierbei der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Vereins verstanden, also der Schwerpunkt der Organtätigkeit (Regelmäßiger Tagungsort etc.).

Allerdings kann auch ein nicht eingetragener Verein einen Satzungssitz in seiner Satzung festlegen. Dann müssen grundsätzlich die oben genannten Vorgaben eingehalten werden, eine Überprüfung durch das Registergericht findet jedoch nicht statt.

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