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Testamentsgestaltung - Ihr Testament richtig aufsetzen

 

Weil es um Ihre Familie geht

Regeln Sie Ihren Nachlass. Wir unterstützen Sie gerne. Die Erbschaftsteuer im Blick. 

Wir begleiten Sie rechtssicher durch die Formalien, welche Sie bei der Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags beachten müssen und gestalten für Sie - speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten - Ihr Testament oder Erbvertrag. 

Fordern Sie ein erstes Angebot zur Gestaltung Ihres Testaments/Erbvertrags an.  

Als ersten Schritt füllen Sie dazu bitte unsere Checkliste aus. Diese finden Sie hier.  

Checkliste Testament / Erbvertrag

Unsere Leistungen kurzgefasst

  • Analyse Ihrer familiären und erbrechtlichen Situation 
  • Maßgeschneidertes Testament, auch als Ehegattentestament
  • Vor- und Nacherbschaft, Aufteilungsanordnung
  • Vermächtnisnehmer rechtssicher auswählen
  • Versorgung Ihrer Angehörigen, aber steuerlich optimiert
  • Pflichtteilsberechtigte im Blick
  • Besondere Gestaltungen bei behinderten Kindern
  • Testamentsvollstreckung

Testament / Erbvertrag

©Burdun lliya – Shutterstock.com

Wer seinen letzten Willen niederlegen will, hat die Wahl zwischen folgenden Alternativen: 

- handschriftliches oder notarielles Testament 

- gemeinschaftliches Ehegattentestament  

- Erbvertrag 

Unterschiede der einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten 

Ein sog. Einzeltestament kann vom Erblasser, jederzeit vollständig oder auch nur in Teilen widerrufen werden. Einzeltestamente werden typischerweise von ledigen, geschiedenen oder verwitweten Personen errichtet. 

Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament können nur Ehegatten und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften errichten. Paare ohne Trauschein können nur in Form von zwei Einzeltestamenten oder durch einen notariellen Erbvertrag testieren. Die Besonderheit eines Ehegattentestamentes ist, dass es im Grundsatz bindend ist. Häufig wird hierbei der Begriff eines sog. „Berliner Testaments“ verwendet, wobei dieses aus steuerlicher Sicht nicht immer die beste Alternative sein wird. Als Steuerberater und Rechtsanwälte können wir Sie hier bestmöglich beraten und Ihnen neben der erbrechtlichen Gestaltung auch steuerliche Fallstricke aufzeigen.  

Der Erbvertrag weist die Besonderheit auf, dass bereits mit Vertragsschluss eine sog. Bindungswirkung eintritt. Dies hat zur Folge, dass die Erbvertragspartner den Erbvertrag später einseitig, also ohne Mitwirkung des anderen Vertragspartners, nicht mehr aufheben oder abändern können. Diese Bindungswirkung des Erbvertrages kann teilweise eingeschränkt sein, wenn sich die Erbvertragspartner ein sog. Rücktrittsrecht für bestimmte Situationen vorbehalten haben. Ein Erbvertrag wird typischerweise von Paaren ohne Trauschein, die kein Ehegattentestament errichten dürfen, oder zwischen Eltern und Kindern abgeschlossen. 

Während ein Einzeltestament und ein gemeinschaftliches Testament eigenhändig oder in notarieller Form errichtet werden kann, muss der Erbvertrag zwingend notariell beurkundet werden. 

 

Pflichtteilsrecht 

Als Ausdruck der freiheitlichen Rechtsform ist das Eigentum durch das Grundgesetz geschützt. Hierzu gehört auch das Erbrecht, sodass Sie entscheiden dürfen, wer was von Ihnen erhalten soll. Durch Erbeinsetzungen und die Zuwendungen von Vermächtnissen können Sie eine individuelle Nachfolgeregelung treffen. Hierzu ist eine Vielzahl von Gestaltungen möglich. In der Kanzlei CHP beraten wir Sie erbrechtlich fundiert, aber als Steuerberater und Rechtsanwälte zugleich stets mit dem Steuerrecht im Blick.  

Als ersten Schritt besprechen und analysieren wir Ihre familiäre Situation, den Umfang und die Art Ihres Vermögens sowie Ihre Wünsche. Im zweiten Schritt entwerfen wir ein für Sie maßgeschneidertes Testament. Dieses Testament kann zusammen mit Ihrem Ehegatten als Ehegattentestament oder als Erbvertrag gestaltet werden. Die familiäre Situation ist deswegen so wichtig, weil dem freien Erbrecht durch das Pflichtteilsrecht gewisse Grenzen gesetzt werden. Engste Angehörige, wie Ihre Kinder oder Eltern und gerade auch der Ehegatte, können grundsätzlich nicht vollständig enterbt werden, sondern erhalten bei einer Enterbung einen Pflichtteilsanspruch auf eine Geldzahlung in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils. Bei Bedarf kann hier mit Erbteils- oder Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung oder lebzeitige Schenkung gearbeitet werden. 

Erbrechtliche Gestaltungen

©stockfour – Shutterstock.com

Erben mehrere Personen, so bilden sie zusammen eine Erbengemeinschaft, die auf Erbauseinandersetzung gerichtet ist. Das Einstimmigkeitserfordernis, die gemeinschaftliche laufende Verwaltung des Erbes und die Erbauseinandersetzung selbst sind unflexibel und streitanfällig. Durch entsprechende erbrechtliche Gestaltungen können Sie das Entstehen einer Erbengemeinschaft verhindern oder den Kreis der Erben einschränken. Auch können Sie Anordnungen treffen, welche Aufteilung des Vermögens Sie wünschen sowie Auflagen festschreiben.

Aufgrund von Wiederverheiratungen bilden sich heutzutage Patchwork-Familien, die unter Umständen Gestaltungen erforderlich machen, damit Ihr Erbe nicht in einen Kreis außerhalb Ihrer eigentlichen Familie gelangt. Dies kann der Fall sein, wenn der Ehegatte Ihres Kindes seinerseits Kinder aus erster Ehe mitbringt. Ein behindertes Kind muss auch nach Ihrem Tod adäquat versorgt werden, ohne dass Ihr Erbe an den Sozialversicherungsträger fallen muss, sondern das Vermögen in der Familie gehalten werden kann. In diesen und weiteren Fällen kann mit Vor- und Nacherbschaft gearbeitet werden. Hierbei regeln Sie, dass Ihr (Vor-)Erbe nicht frei über das Erbe verfügen kann, sondern es verwalten und von den Früchten leben darf, es aber quasi für die nächste Generation aufbewahrt und an den Nacherben weitervererbt wird.

Bitte beachten Sie, dass bei einem Wohnsitz im EU-Ausland, sei es freiwillig auf Mallorca oder in der Toskana, sei es unfreiwillig in einem günstigen Pflegeheim in Rumänien, nicht mehr das deutsche Erbrecht für Sie gilt, sondern das des Wohnsitzstaates! Hier sollten Sie immer bedenken, in Ihrem Testament das deutsche Erbrecht als maßgebend festzulegen.

Testamentsvollstreckung

©Karramba Production – Shutterstock.com

Um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche auch wirklich umgesetzt werden, können Sie Testamentsvollstreckung anordnen. Der Testamentsvollstrecker kann beispielsweise das Erbe verwalten und bewahren, bis Ihre Kinder volljährig sind oder die Erbschaftsteuererklärung durchführen und die Erbschaftsteuer bezahlen. Gerne erläutern wir Ihnen, welche Rechte und Pflichten Sie Ihrem Testamentsvollstrecker zuweisen wollen und übernehmen auch gern diese ehrenvolle Aufgabe für Sie. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit unseren erbrechtlichen Experten.

Weitere Leistungen von CHP

 

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Sie erreichen unsere Zentrale in München jederzeit unter der Telefonnummer 089-74 91 48 0
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