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Errichtung / Gründung einer Familienstiftung

Die Versorgung Ihrer Familie generationenübergreifend sicherstellen.

Erfahren Sie hier alle Vorteile und Nachteile einer Familienstiftung.

 

Bekannt sind Stiftungen in erster Linie im gemeinnützigen Sektor. Viele Infos dazu finden Sie unter https://npo-experten.de/de/ . Jedoch gibt es auch im privaten Bereich die Möglichkeit eine Stiftung zu errichten / gründen. Der Fachmann spricht von Stiftung "errichten", der Laie von "gründen". Die wichtigste Gestaltungsform dieser privaten Stiftungen ist die Familienstiftung. Mithilfe dieser Gestaltungsform lässt sich Privatvermögen über Generationen hinweg erhalten und für familiäre Zwecke verwenden. Andere Aspekte können aber auch die Sicherung der Unternehmensnachfolge und Gewährleistung der Unternehmenskontinuität sein.  

Was ist eine Familienstiftung?

Familienstiftungen sind Stiftungen, die dem Interesse und dem Wohle einer Familie dienen. Jeder kann eine Familienstiftung errichten / gründen, sowohl Privatpersonen, eine Familie, als auch ein Unternehmen. Eine Familienstiftung gehört zu den Stiftungen des reinen Privatrechts und verfolgen ausschließlich private Zwecke. Der Stifter kann die förderungswürdigen Zwecke selbst bestimmen. Diese dürfen nur nicht in der Mehrung des Stiftungsvermögens selbst bestehen und sie dürfen nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.  

Unsere Leistungen kurzgefasst

  • Umfassende Beratung hinsichtlich Konzeption als auch Alternativgestaltungen  
  • Satzungsgestaltung und Satzungsanpassung 
  • Laufende steuerliche Deklaration
  • Beratung beim laufenden Stiftungsmanagement 
  • Federführende Unterstützung bei der Gründung von Stiftungen 

Vorteile einer Familienstiftung  

Familienstiftung

  • Die Errichtung einer Familienstiftung garantiert den langfristigen Zusammenhalt des Vermögens über Generationen hinweg. Dadurch wird eine Zersplitterung oder ein Auseinanderfallen des Vermögens, insbesondere durch Erbfälle, Scheidung o. ä. verhindert. 
  • Die Angehörigen halten keine Anteile, über die sie beliebig verfügen können.
  • Eine Familienstiftung bietet einen gewissen Schutz vor Gläubigern (Asset Protection), da es bei richtiger Gestaltung den Zugriff von Gläubigern auf das Vermögen verhindert oder zumindest erschwert.  
  • Eine Familienstiftung führt in manchen Fällen zu Erbschaftsteuer- und/oder ertragsteuerlichen Vorteil im Vergleich zu anderen Konstellationen. 

Nachteile einer Familienstiftung

  • Für die Errichtung einer Familienstiftung ist ein relativ hohes Mindestkapital erforderlich
  • Die Genehmigung ist von der jeweiligen Stiftungsaufsichtsbehörde abhängig und unterliegt deren Kontrolle
  • Stiftungen werden für die Ewigkeit errichtet (ausgenommen Verbrauchsstiftungen) und sind dementsprechend inflexibel
  • Die Begünstigten erben kein Vermögen sondern erhalten wiederkehrende Ausschüttungen

 

Die Versorgung der Destinatäre (Familienmitglieder) 

Bei einer Familienstiftung werden in den meisten Fällen der Ehegatte sowie die Abkömmlinge als Begünstigte eingesetzt.

Der Kreis der Destinatäre kann in der Stiftungssatzung erweitert oder begrenzt werden. Die Destinatäre erhalten aufgrund selbst festgesetzter Zwecke Zahlungen aus den Stiftungserträgen.

Zu beachten gilt bei der Begünstigung von Ehegatten und Abkömmlingen, dass diese gleichzeitig Pflichtteilsberechtigte sind. Eventuell bestehen deshalb Pflichtteilsergänzungsansprüche, die sich innerhalb von 10 Jahren zwar auf Null reduzieren, dennoch sollten diese durch Pflichtteilsverzicht ausgeschlossen werden.

 

Vorgehen bei der Errichtung einer Familienstiftung 

  • Prüfung der Erforderlichkeit einer Familienstiftung und Vergleich mit alternativen Nachfolgegestaltungen
  • Rechtliche und steuerliche Prüfung Ihres Sachverhalts 
  • Umsetzung des Stiftungssatzung 
  • Unterstützung bei der Bestimmung der Stiftungsorgane 
  • Unterstützung bei der Vermögensausstattung der Stiftung
  • Unterstützung während des Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stiftungsbehörde

 

Die Stiftungsrechtsreform ist beschlossene Sache

Die lang ersehnte Stiftungsrechtsreform wurde endlich vom Deutschen Bundestag und Bundesrat beschlossen. Das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ fand nach sieben Jahren seine Zustimmung und soll etwas später als geplant ab dem 01.07.2023 in Kraft treten.

 

Das Wichtigste in Kürze:

Die Reform soll keine grundsätzliche Änderung des Stiftungsrechts bringen. Allerdings wird das bislang auf Landesebene zersplitterte Stiftungsrecht nun bundeseinheitlich und abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Diese Neuerungen beinhalten vor allem eine einheitliche Regelung hinsichtlich Errichtung, Namen, Sitzung und Vermögen einer Stiftung einschließlich der Vermögensverwaltung und der Kapitalerhaltung, sowie zu Satzungsänderungen und Rechten und Pflichten der Organmitglieder. Neu ist die Einführung eines Stiftungsregisters.

 

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Satzungsänderungen inkl. Zweckänderungen sind künftig einheitlich und abschließend im Bundesrecht geregelt.
  • Die Möglichkeit der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung sowie der Zu- und Zusammenlegung wurde ebenfalls einheitlich geregelt und klargestellt.
  • Die Kodifizierung der Business Judgement Rule garantiert Stiftungsorganen, dass sie nicht für eine Fehlentscheidung haften, wenn sie geltende Gesetze sowie die Stiftungssatzung beachtet haben und auf Grundlage angemessener Informationen davon ausgehen durften, dass sie zum Beispiel mit der Vermögensanlage zum Wohle ihrer Stiftung handeln.
  • Umschichtungsgewinne dürfen für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden, soweit der Stifterwille dem nicht entgegensteht und das Stiftungskapital erhalten bleibt.
  • Ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung soll ab 1. Januar 2026 eingeführt werden. Es wird Stiftungen als geschützte Rechtsmarke etablieren – weswegen rechtsfähige Stiftungen ab dann auch einen Rechtsformzusatz führen müssen. Dadurch wird das Handeln insbesondere im internationalen Rechtsverkehr deutlich erleichtert werden. Damit wird künftig der Nachweis der Vertretungsmacht vereinfacht und macht die umständlichen Vertretungsbescheinigungen obsolet.

Auch wenn die meisten Änderungen erst in rund zwei Jahren in Kraft treten, sollten die jetzt bereits beschlossenen Gesetzesänderungen sowohl bei der Errichtung neuer Stiftungen als auch in Bezug auf bereits bestehende Stiftungen Beachtung finden.

Diese Neuerungen bergen viele Vorteile für Ihre Stiftungserrichtung, aber in manchen Fällen auch einige Nachteile.  

Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der zu erwartenden Chancen und Risiken, speziell auf Ihren Fall zugeschnitten.  

Weitere Leistungen von CHP

 

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