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Steuerberater für die Öffentliche Hand - Kommunen, Gemeinden, Kommunalberatung, Zweckverbände und deren Betriebe gewerblicher Art (BgA)

Entlastung von Körperschaften des öffentlichen Rechts / JPdöR in München, Bayern und darüber hinaus

Lagern Sie Ihre steuerliche Pflichten auf spezialisierte Experten der Kanzlei CHP aus!
 

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Übernahme der steuerlichen Deklarationspflichten für Körperschaften des öffentlichen Rechts / JPdöR Kommunen, Regiebetriebe, Eigenbetriebe und Eigengesellschaften.

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Steuerliche Beratung und rechtliche Unterstützung bei der Strukturierung von Betrieben gewerblicher Art (BgA), Kommunalunternehmen, Zweckverbänden etc.

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Neue Entwicklungen zur Besteuerung, insbesondere zur Umsatzsteuer für Sie im Blick.

 

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Kommunalberatung aus München

 

  • Erstellung von Jahresabschlüssen und Abgabe von Steuererklärungen für Kommunalunternehmen, Eigenbetriebe, Regiebetrieb als Betrieb gewerblicher Art (BgA) und für Eigengesellschaften
     
  • Beratung und Unterstützung bei der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
     
  • Minimierung von Haftungsrisiken für Vereine und deren Organwalter
     
  • Unterstützung bei der Errichtung von Eigengesellschaften mit Auswahl und Beratung zu Rechtsformen von Eigengesellschaften
     
  • Strukturberatung und Umwandlung, insbesondere durch Ausgliederung oder Formwechsel
     
  • Kooperation und Zusammenarbeit im Rahmen einer Public-Private-Partnership


Außerdem ist die Kanzlei Campbell Hörmann PartG. Pilotkanzlei für die Kommunalberatungsabteilung der DATEV eG. Hier entwickelt die DATEV Lösungen, um Kameralistik und doppelte Buchführung miteinander zu verknüpfen.

 

 


 

Kurze Einblicke in unsere Kommunalberatung

Besteuerung der öffentlichen Hand

Besteuerung der öffentlichen Hand

Die öffentliche Hand wird seit Jahren immer öfter und auch umfangreich wirtschaftlich tätig. Die Tätigkeit tritt dabei ergänzend neben die hoheitliche Tätigkeit. Damit tritt die öffentliche Hand als Teilnehmer der Privatwirtschaft auch in Konkurrenz zu Unternehmen bzw. Marktteilnehmern die einer regulären Besteuerung unterliegen. Eine mögliche Wettbewerbsverzerrung soll dabei durch die partielle Besteuerung dieser Aktivitäten vermieden werden.

Die Steuerpflicht der Öffentlichen Hand als juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) ist in den jeweiligen Steuergesetzen geregelt. Im Körperschaftssteuergesetz (KStG) ist dabei der sog. Betrieb gewerblicher Art geregelt. Dabei wird festgelegt, das jPdöR mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) unbeschränkt der Körperschaftsteuerpflicht unterfallen, wobei grundsätzlich jeder BgA einzeln der Körperschaftsteuer unterfällt. Betriebe gewerblicher Art sind dabei alle Einrichtungen der öffentlichen Hand, die eine nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit darstellen, welcher der Erzielung von Einnahmen dient und sich innerhalb der Gesamtbetätigung wirtschaftlich heraushebt. Letzteres ist regelmäßig der Fall, wenn der Jahresumsatz dafür einen Betrag von 35.000 EUR überschreitet. Tätigkeitsbezogen sind dabei etwa Sporthallen und Schwimmbäder (außerhalb des Schulunterrichts), Parkhäuser, Kantinen und ähnliche Tätigkeiten als BgA einzustufen. Nicht als BgA einzustufen sind hingegen Tätigkeiten im Bereich der Vermögensverwaltung – etwa langfristige Vermietung – sowie Hoheitsaufgaben in der Form sog. Hoheitsbetriebe.

Außer der Körperschaftsteuer sind insbesondere auch die Regelungen zur Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer relevant.

Besondere Ausnahmen bei der Körperschaftsteuer sind gegeben, wenn der an sich körperschaftsteuerpflichtige BgA wegen seines Zwecks und der ausgeübten Tätigkeiten den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts entspricht, wobei sowohl die formellen – als Satzung nach § 60 AO - wie auch materiellen Vorgaben erfüllt sein müssen. Als gemeinnützige und damit doch wieder von der Körperschaftssteuer befreiten BgA sind regelmäßig Krankenhäuser, Theater und Kindergärten sowie Museen.

Für die Besteuerung der öffentlichen Hand relevante Buchführungspflichten sind sowohl in der Abgabenordnung wie auch den Einzelsteuergesetzen zu finden. Ferner ist das Handelsgesetzbuch (HGB) und teilweise landesrechtliche Vorschriften zu beachten. Insbesondere für die Umsatzsteuer besteht die Pflicht Aufzeichnungen zu führen und Rechnungen aufzubewahren.

Neben der möglichen Buchführungspflicht sind jPdöR verpflichtet für ihre Betriebe gewerblicher Art Körperschaftsteuererklärungen, Gewerbesteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Hierbei ist auch die fiktive Kapitalertragssteuer für Gemeinde und deren Betriebe gewerblicher Art zu beachten.

 

Umsatzsteuer für jPdöR, Gemeinden, Städte und Kommunen

Umsatzsteuer für Gemeinden, Städte und Kommunen

Der Ablauf der Übergangsfrist zur Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) in § 2b UStG ab 1.1.2023 rückt näher. JPdöR sind dann für Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage im Regelfall unternehmerisch tätig. Die bisherige Begrenzung auf Betriebe gewerblicher Art greift nicht mehr.

Auswirkungen ergeben sich insbesondere bei Leistungsverrechnungen zwischen verschiedenen jPdöR (z. B. Personalgestellungen), für Vermietungsleistungen oder Leistungen der Bauhöfe. Regelmäßig werden deshalb u. a. erhebliche Prozessumstellungen, umfangreiche Anpassungen von Verträgen und IT-Prozessen sowie Schulungen von Mitarbeitern erforderlich. Die Neuregelung bietet aber auch Gestaltungs- und Finanzierungspotential bei der Nutzung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei größeren Investition.

Um einen reibungslosen Übergang zum „neuen System“ gewährleisten zu können, sollte notwendiger Anpassungsbedarf zeitnah ermittelt und erforderliche Maßnahmen in die Wege geleitet werden.

 


 

Unsere Experten für die öffentliche Hand

Dr. Stefanie Becker

Profilbild Dr. Stefanie Becker

Dr. Stefanie Becker arbeitet in umsatzsteuerlichen Fragen eng mit der Kanzlei Campbell Hörmann zusammen. Sie ist seit ihrer Zulassung zur Steuerberaterin 2009 sowie ihrer Promotion 2011 zum Dr. iur. spezialisiert auf dem nationalen und internationalen Umsatz- und Mehrwertsteuerrecht.

 

Beratungsschwerpunkt

 

Ihre frühere Tätigkeit für die Finanzverwaltung sowie ihre derzeitige Beratungs- und Ausschusstätigkeit sowie ihre interdisziplinären Ausrichtung in wirtschaftswissenschaftlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglichen Dr. Stefanie Becker umsatzsteuerliche Fragestellungen ihrer Mandanten aus allen Blickwinkeln heraus umfassend zu beleuchten, deren Interessen in Einspruchsverfahren und Finanzgerichtsprozessen erfolgreich zu vertreten, steuerliche Risiken in unternehmerischen Prozessen aufzudecken und durch steuerliche Gestaltung zu optimieren.

Hierbei berät Frau Dr. Becker Gemeinden, Städte und Kommunen in Bayern und darüber hinaus, derzeit schwerpunktmäßig zu den Neuregelungen der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR) in § 2b UStG.

Schwerpunkt und Spezialisierung:

  • Steuerberatung im Bereich Umsatzteuer, z.B. § 2b UStG
  • Steuergestaltung
  • Besteuerung der öffentlichen Hand
  • Prozessvertretung vor Finanzgerichten
  • Umsatzsteuerrecht

 

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Andreas Brennecke

Profilbild Andreas Brennecke

Andreas Brennecke ist angestellter Steuerberater der Kanzlei Campbell und Hörmann. Vor seiner Tätigkeit für die Sozietät war Herr Brennecke als Steuerberater bei einer deutschlandweit tätigen Kanzlei mit Schwerpunkt Beratung und Wirtschaftsprüfung für die öffentliche Hand am Standort in München angestellt.

 

Beratungsschwerpunkt

Herr Brennecke berät Kommunen und Zweckverbände in allen Fragen der Besteuerung der öffentlichen Hand. Hervorzuheben ist die Tätigkeit für eine Kurstadt in Baden-Württemberg, für welche Herr Brennecke den Kurbetrieb und den Tourismusbetrieb als Betrieb gewerblicher Art steuerlich betreut. In Vor Ort-Termine schulte Herr Brennecke die Buchhaltungsmitarbeiterinnen der Gemeinde, berät die Geschäftsführung der BGAs und steht in engem Kontakt zum Stadtkämmerer und den Mitarbeitern der Kämmerei.

Schwerpunkt und Spezialisierung

  • Besteuerung der öffentlichen Hand
  • Jahresabschlüsse (Bilanzen, Einnahmen-/Überschussrechnungen) für BGA und Zweckverbände
  • Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerklärungen für BGA und Zweckverbände
  • Fiktive Kapitalertragsteuer beim Betrieb gewerblicher Art
  • Doppelte Buchführung bei BGA

 

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