Atelierstraße 1, 81671 München
 +49897491480
info@npo-experten.de

Stiftungsrecht

Beratung im Stiftungsrecht durch Experten

Beratung für Stiftungen und Stifter

  • Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Stiftungsarten
  • Nutzen Sie Steuervorteile als Stifter
  • Sichern Sie Vermögen und Besitz für nachfolgende Generationen

Unsere Leistungen kurzgefasst

  • Umfassende Beratung bei der Auswahl von Stiftungsmodellen
  • Unterstützung bei der Errichtung von Stiftungen
  • Begleitung bei der Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht für gemeinnützige Stiftungen
  • Satzungsgestaltung und Gremiengestaltung
  • Laufende steuerliche Deklaration
  • Beratung beim laufenden Stiftungsmanagement

Wahl eines Stiftungsmodells

©create jobs 51 – Shutterstock.com

Die Gestaltung einer Stiftung und damit im Wesentlichen die Auswahl des geeigneten Stiftungstyps sowie die Entwicklung einer geeigneten Satzung  wird durch die NPO-Experten der Kanzlei mit dem Stifter umfassend besprochen und dabei die Gestaltungsmöglichkeiten erläutert. Hierbei ergeben sich erhebliche Überschneidungen in der Beratung zum Erbrecht, wo wir Sie gerne ebenfalls umfassend begleiten.

Bei der Auswahl des richtigen Stiftungstyps kann primär nach dem durch die Stiftung zu verfolgenden Zweck unterschieden werden. Sollen altruistische Zwecke verfolgt werden, bietet sich eine öffentliche Stiftung an, die etwa bei der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke eine steuerliche Privilegierung in Anspruch nehmen kann. Soll die Stiftung hingegen den Interessen der eigenen Familie dienen, etwa zum langfristigen Vermögenserhalt und zur Versorgung der Nachkommen, spricht man von einer sog. Familienstiftung. Eine der gemeinnützigen Stiftungen vergleichbare steuerliche Begünstigung kann in diesem Fall zwar nicht in Anspruch genommen werden, gleichwohl bieten diese Gestaltungen erhebliche Vorteile bei Vermögensnachfolgekonzepten mit dem Fokus, den Zugriff auf Vermögen und Besitz dauerhaft vor dem Zugriff Dritter zu schützen, "asset protection".

Eine weitere Unterscheidung von Stiftungsmodellen ergibt sich aus der Einordnung als rechtsfähige Stiftungen und sogenannte nichtrechtsfähige Treuhandstiftungen. Die selbstständigen rechtsfähigen Stiftungen können selbst als eigene juristische Person Träger von Rechten und Pflichten sein. Als öffentliche Stiftung unterliegen sie dabei der staatlichen Aufsicht. Bei sogenannten Treuhandstiftungen besteht keine eigene Rechtsfähigkeit. Das zur Stiftung gewidmete Vermögen wird in diesem Fall durch den Treuhänder nach den Vorgaben aus der Stiftungssatzung verwaltet. Treuhandmodelle ermöglichen die Errichtung von Stiftungen unter Nutzung aller steuerlichen Vorteile häufig mit einem deutlich reduzierten administrativen Aufwand im Vergleich zu einer rechtsfähigen Stiftung. Zudem unterliegt die Treuhandstiftung nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht.

Zuletzt lassen sich Stiftungsmodelle auch nach der Art und Weise des Einsatzes des gestifteten Vermögens unterscheiden. Grundsätzlich ist eine Stiftung darauf angelegt, dauerhaft zu bestehen und typischerweise nur mit den Erträgen aus dem Stiftungsvermögen zu arbeiten, die Ertragsstiftung. Nachdem die Ertragslage aus Vermögen bei einer konservativen Vermögensanlage regelmäßig gering ausfällt, ist in Ausnahmefällen auch die Errichtung einer sogenannten Verbrauchsstiftung möglich. Hierbei kann die Stiftung über einen längeren Zeitraum, regelmäßig mindestens 10 Jahre, ihr eigenes Vermögen aufzehren, wobei die Stiftung am Ende ihres Verbrauchszyklus regelmäßig aufgelöst wird.

Satzungsgestaltung

©Pressmaster – Shutterstock.com

Bei der Gestaltung einer Stiftungssatzung ist größte Sorgfalt an den Tag zu legen, weil sich die Stiftung und das ihr zugeordnete Vermögen nach Errichtung vom Stifter rechtlich löst und somit auch Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung und Struktur für den Stifter verloren gehen. Im Falle einer Familienstiftung ist zudem durch die Struktur der Organe und Gremien der Umstand zu kompensieren, dass die staatliche Stiftungsaufsicht kaum Kontrollpflichten und Kontrollmöglichkeit hat, um Missbrauch und Verschwendung innerhalb der Stiftung zu verhindern. Ihr Ansprechpartner in der Kanzlei begleitet Sie dabei von der ersten Konzeption Ihrer Vision einer Stiftung über deren Errichtung bis hin zur umfassenden Abstimmung mit den befassten Behörden, Notaren und Finanzämtern. Bitte beachten Sie auch unser Angebot und unser Know-how im Bereich des Gemeinnützigkeitssteuerrechts.

Landesstiftungsrecht und Stiftungsaufsicht

©LittileGallery – Shutterstock.com

Das Stiftungsrecht umfasst neben den bundeseinheitlichen Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dort die §§ 80 ff., auch, je nach Gestaltung, bundeslandspezifische Landesstiftungsgesetze. Je nach Sitz der Stiftung sind die landeseigenen Regelungen zu beachten und Besonderheiten bei der Abstimmung mit der Finanzverwaltung vor Ort zu berücksichtigen. Zudem ist auch die jeweilige Stiftungsaufsicht nach Landesrecht geordnet und unterliegt landesrechtlichen Besonderheiten. Für die sogenannten Familienstiftungen gelten die Regelungen in den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen nur sehr begrenzt, sodass insbesondere die staatliche Stiftungsaufsicht für Familienstiftungen in aller Regel nicht zuständig ist. Dies führt im Ergebnis dazu, dass gerade bei Familienstiftungen die Schutzmechanismen in der Stiftung selbst angelegt sein müssen. Es ist demnach ein großes Augenmerk auf die Gestaltung der Stiftungssatzung und die Besetzung der jeweiligen Gremien und Organe zu legen.

Weitere Leistungen von den NPO-Experten


Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Kennenlerngespräch.

Sie erreichen unsere Zentrale in München jederzeit unter der Telefonnummer +49 89 7491 480
oder Sie kontaktieren uns ganz einfach über unser Kontaktformular. 

Zum Kontaktformular


Banner NPO Club

Jetzt Anfahrtsbeschreibung runterladen

Banner NPO Club

Jetzt Anfahrtsbeschreibung runterladen

Banner NPO Club

Jetzt Anfahrtsbeschreibung runterladen