Atelierstraße 1, 81671 München
 +49897491480
info@npo-experten.de

Corona-Gutscheine und ihre umsatzsteuerlichen Folgen

30. April 2020 – Dr. Stefanie Becker
    None

    Die Corona-Krise zwingt Unternehmen häufig dazu, Veranstaltungen oder Reisen abzusagen, wofür bereits Anzahlungen durch die Kunden geleistet wurden. Betroffen sind insbesondere die Reisebranche, Eventagenturen oder Bildungsanbieter. Das Bundeskabinett hat nun entschieden, dass Kunden bei abgesagten Veranstaltungen statt einer Rückgewähr ihrer Anzahlungen Gutscheine erhalten sollen.

    Sofern Unternehmer Gutscheine – unabhängig von der weiteren gesetzlichen Entwicklung – ausstellen, können sich aus umsatzsteuerlicher Sicht unterschiedliche Folgen ergeben, je nachdem wie und worüber der Gutschein lautet. Diese werden nachfolgend zusammengefasst dargestellt. 

     

    Anzahlungsbesteuerung im Umsatzsteuerrecht 

    Werden Anzahlungen für eine erst künftig zu erbringende Leistung vereinnahmt, entsteht die Umsatzsteuer bereits mit dieser Vereinnahmung vor der tatsächlichen Leistungserbringung. Wird die Leistung tatsächlich nicht ausgeführt und die Anzahlung zurückbezahlt, hat der Unternehmer im Rückzahlungszeitpunkt die Umsatzsteuer zu berichtigen. 

    Gewähren Unternehmer ihren Kunden an Stelle einer Rückzahlung Gutscheine, ist für die weitere umsatzsteuerliche Beurteilung zwischen verschiedenen Gutscheinarten – sog. Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen – zu unterscheiden. 

     

    Einzweck- und Mehrzweckgutscheine im Umsatzsteuerrecht 

    Gutscheine i.S.d. Umsatzsteuerrechts müssen den Aussteller des Gutscheins dazu verpflichten, diesen als Gegenleistung für eine Leistung anzunehmen und es müssen sowohl die Gutscheinbedingungen als auch entweder die Leistung für die der Gutschein gelten soll oder der leistende Unternehmer angegeben werden. Diese Voraussetzungen werden bei der Ausgabe von „Corona-Gutscheinen“ wohl mehrheitlich erfüllt sein. 

    Man unterscheidet dann des Weiteren zwischen Einzweckgutscheinen, für die bereits bei Ausgabe der Leistungsort sowie der Steuerbetrag feststeht, und Mehrzweckgutscheinen, bei denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 

     


    Beispiel eines Einzweckgutscheins: Ein Bildungsanbieter storniert ein Seminar zum Ertragssteuerrecht und erstellt im Gegenzug einen Gutschein über ein beliebiges Seminar im Steuerrecht. 


    Beispiel eines Mehrzweckgutscheins: Ein Reiseveranstalter storniert die Buchung einer Ferienwohnung in Spanien und erstellt einen Gutschein über den Buchungswert, der für eine beliebige andere in- oder ausländischen Reise eingelöst werden kann. 


     

    Je nachdem, um welche Gutscheinart es sich handelt, unterscheiden sich die weiteren umsatzsteuerlichen Folgen

    Für Einzweckgutscheine liegt eine Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins vor. Die Leistungsart bestimmt sich danach, wofür der Gutschein später eingelöst werden kann. 

     Die spätere tatsächliche Leistung ist davon unabhängig und nicht erneut zu besteuern.

    Mehrzweckgutscheine stellen hingegen im Wesentlichen einen Tausch von Zahlungsmitteln dar. Besteuert wird erst die tatsächliche Leistung bei Einlösung des Gutscheins. 

     

    Corona-Gutschein als Einzweckgutschein 

    Werden Einzweckgutscheine für die konkrete Leistung herausgegeben, wäre zu diesem Zeitpunkt von einer Rückgängigmachung der ursprünglichen Leistung auszugehen, da eine neue andere Leistung (Gutschein) erbracht wird. Zum selben Zeitpunkt wird jedoch eine Leistung durch den Gutschein erbracht, die der Besteuerung unterliegt. Im Ergebnis stehen sich damit ein negativer und ein positiver Umsatz gegenüber. In der Umsatzsteuervoranmeldung ergeben sich keine Auswirkungen, solange für die ursprüngliche Leistung und die künftige Leistung die gleichen umsatzsteuerlichen Folgen (insbes. beide steuerpflichtig, gleicher Steuersatz) gelten. 

    Wird der Gutschein später eingelöst, ist die tatsächliche Leistungserbringung insoweit nicht nochmals zu besteuern. 

     

    Corona-Gutschein als Mehrzweckgutschein 

    Da die Ausgabe von Mehrzweckgutscheinen demgegenüber noch nicht zu einer Leistung führt, ist im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe bloß die Anzahlung zu berichtigen und ein negativer Umsatz anzumelden. 

    Bei der späteren Einlösung des Gutscheins unterliegt die tatsächliche Leistungserbringung der Umsatzsteuer. 

     

    Praxisauswirkungen 

    Aufgrund der unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Behandlung ist ein Augenmerk darauf zu legen, welche Gutscheinart vorliegt. Insbesondere ist demnach entscheidend, ob der Gutschein für eine beliebige Leistung eingelöst werden kann, deren Steuerbetrag und Leistungsort noch nicht feststeht, oder nicht. 

    Eine Berichtigung der Anzahlung ohne erneute Besteuerung (Erstattungsanspruch) mit Liquiditätsvorteil kommt lediglich bei Mehrzweckgutscheinen in Betracht. Diese setzen jedoch voraus, dass das Leistungsspektrum des Unternehmers unterschiedliche umsatzsteuerliche Folgen hinsichtlich der Steuerbeträge (unterschiedliche Steuersätze, teilweise steuerfreie Lieferungen bzw. Leistungen, Besteuerung im Ausland) beinhaltet.


     

    Zur Verfügung gestellt von:

    Diplom Wirtschaftsjuristin, Diplom-Finanzwirtin (FH)
    Dr. Stefanie Becker
    Steuerberaterin

    Wellenburger Str. 43c
    86199 Augsburg
    www.umsatzsteuer3.de
    +49 163 6341601
    stefanie.becker@umsatzsteuer3.de

     

    Zurück zur Übersicht