Atelierstraße 1, 81671 München
 +49897491480
info@npo-experten.de

KG Berlin: Einfache Mehrheit ist für die Vereinsregistereintragung eindeutig nachzuweisen

12. Oktober 2020 – Josef Renner
    None

    Nach Ansicht des Kammergerichts (KG) Berlin (Beschluss von 23.05.2020 - 22 W 61/19) muss sich aus den Angaben im Versammlungsprotokoll eine einfache Mehrheit eindeutig ergeben. Diese „einfache Mehrheit“ ist für eine Beschlussfassung ohnehin erforderlich, sofern in der Satzung nicht anders geregelt. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn mehr als 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen dem Beschlussantrag zustimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmabgaben werden nicht mitgezählt. 

    Wichtig ist hierbei, dass nach Ansicht der KG Berlin der Verweis auf die JA-Stimmen im Versammlungsprotokoll im Zweifel nicht ausreichend sein kann. 

    Im vom KG Berlin verhandelten Fall hatte das Registergericht die Eintragung zunächst abgelehnt, weil im Versammlungsprotokoll lediglich die Zahl der JA-Stimmen angegeben waren und diese zudem geringer als die Zahl der anwesenden Mitglieder war. Im Protokoll waren demnach keine Verweise auf die Anzahl der „Enthaltungen“ und „ungültigen Abstimmungen“. Das KG Berlin gab dem Registergericht sodann recht mit im Urteil folgender Begründung:

     „Vorliegend lässt sich nicht feststellen, ob diejenigen Mitglieder, die nicht mit "Ja" abgestimmt haben, sich der Wahl enthalten oder aber mit "Nein" abgestimmt haben. Da nicht auszuschließen ist, dass die verbleibende Mehrheit gegen die Kandidaten gestimmt hat, kann keiner der beiden angemeldeten Personen als gewählt angesehen werden“. 

    Insgesamt ist daher bei der Protokollanfertigung Vorsicht geboten. Es sollten für einen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung stets die folgenden Abstimmungsergebnisse nachvollziehbar sein:

    • abgegebene Ja-Stimmen
    • abgegebene Nein-Stimmen
    • Enthaltungen (und ggf. ungültige Stimmabgaben)

     

    Zurück zur Übersicht