Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz müssen bis zum 30. April 2023 eine Grundsteuererklärung bzw. Feststellungserklärung abgegeben haben und sehen sich damit zum ersten Mal mit den Konsequenzen der Grundsteuerreform konfrontiert.
2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtslage der Bewertung von Grundstücken für verfassungswidrig und verpflichtete somit den Gesetzgeber eine Neuregelung zu schaffen. Daraufhin verabschiedete dieser 2019 das Grundsteuer-Reformgesetz.
Nun müssen die Finanzbehörden in Deutschland ungefähr 36 Millionen Grundstücke neu bewerten. Um die neuen Berechnungsgrundlagen der Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Stichtag: 1. Januar 2022) eine Grundsteuererklärung bzw. Feststellungserklärung einreichen. Diese ist zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 30. April 2023 abzugeben. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025. Bis 2025 wird die Grundsteuer weiterhin anhand der veralteten Einheitswerte erhoben.
Unsere Leistungen
Wir lassen Ihnen eine Checkliste zukommen. Anhand derer können Sie alle von uns benötigten Unterlagen sammeln. Sobald wir alle Daten haben, erstellen wir Ihre Feststellungserklärung zur Grundsteuer und schicken diese an das Finanzamt. Nach Prüfung des von uns in Empfang genommenen Bescheids senden wir Ihnen diesen zu.
Was ist die Grundsteuer?
Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer und wird auf den Grundbesitz erhoben. Darunter fallen unter anderem bebaute und unbebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Sie ist jährlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu zahlen. Ausgenommen sind nur wenige Grundstückseigentümer wie z. B. gemeinnützige Einrichtungen.
Hinweis: Die Grundsteuer gehört zu den Betriebskosten und kann auf die Mieterin bzw. den Mieter umgelegt werden.
Die Grundsteuer gehört mit derzeit fast 15 Mrd. Euro zu den wichtigsten jährlichen Einnahmequellen der Gemeinden und Städte. Diese Mittel fließen in den Unterhalt von öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Schwimmbäder oder Büchereien und finanzieren die örtliche Infrastruktur wie Straßen, Radwege oder Brücken.
Warum bedarf es einer Reform?
Bisher wird die Grundsteuer anhand von Einheitswerten berechnet.
Diese Werte stammen in den alten Bundesländern aus dem Jahr 1964 und in den neuen Bundesländern aus dem Jahr 1935. Dies spiegelt die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks nicht wider und führt zu einer ungerechten, teils willkürlichen Besteuerung.
Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt.
Wer ist zur Abgabe der Grundsteuererklärung verpflichtet?
Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner der Grundsteuer ist, wem zu Beginn eines Kalenderjahres ein Grundstück oder ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Deutschland gehört.
Betroffen sind also unter anderem Eigentümer bzw. Eigentümerinnen eines Grundstücks, einer Eigentumswohnung oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
Bei Grundstücken, bei denen der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Gebäudes und derjenige des Grund und Bodens auseinanderfallen, ist der Eigentümer bzw. die Eigentümerin von Grund und Boden Steuerschuldner.
Abweichungen vom Bundesmodell in einzelnen Bundesländern
Das Grundsteuermodell ist grundsätzlich bundesweit einheitlich.
Allerdings haben die Bundesländer die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob sie das Bundesmodell anwenden oder ein eigenes Modell entwickeln. Einige Länder haben bereits abweichende Regelungen angekündigt, darunter Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen und Saarland.
Für Grundstücke in Bayern wird ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt, bei dem weder Grundstücks- und Immobilienwert noch die Lage und der Zustand eine Rolle spielen. Stattdessen sind hier Äquivalenzzahlen relevant.