Campbell Hörmann Informationsbrief
November 2018
Inhalt:
- Sonderausgaben 2018
- Baukindergeld im „Erstjahr“ spätestens bis zum 31. Dezember 2018 beantragen
- Förderung des Mietwohnungsneubaus
- Ermäßigte Besteuerung einer Abfindung bei Auflösungsvertrag
- Bewertung von Sachbezügen – Einbeziehung der Versandkosten in die 44 Euro-Freigrenze
- Lohnsteuer-Ermäßigung
- Unbefristete Weitergeltung der höheren Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte
- Zusatzkrankenversicherungsschutz durch den Arbeit geber als Bar- oder Sachlohn?
1. Sonderausgaben 2018
Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).
Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2018 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätesens 31. Dezember 2018 zu leisten.
Bei einer Überweisung erfolgt der Abfluss der Zahlung, sobald die Bank den Überweisungsauftrag erhält.6
Wird mittels (Kredit-)Karte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt.
Bei einer Scheckzahlung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufge geben wird.
2. Baukindergeld im „Erstjahr“ spätestens bis zum 31. Dezember 2018 beantragen
Für den Erwerb einer neuen oder gebrauchten Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung) in Deutschland kann ab 2018 10 Jahre lang ein Zuschuss in Anspruch genommen werden, solange das Objekt selbst für Wohnzwecke genutzt wird. Voraussetzung ist, dass im Haushalt des Eigentümers (bzw. des 50 %igen Miteigen tümers) der Wohnung mindestens ein unter 18-jähriges kindergeldberechtigtes Kind gemeldet ist. Ferner darf das Haushaltseinkommen bei einem Kind jährlich 90.000 Euro zuzüglich 15.000 Euro für jedes weitere begünstigte Kind nicht überschreiten.
Anzahl der Kinder Haushaltseinkommen Zuschuss unter 18 Jahren | Haushaltseinkommen bis | Zuschuss | Zuschuss |
Pro Jahr | in 10 Jahren gesamt | ||
1 | 90.000 € | 1.200 € | 12.000 € |
2 | 105.000 € | 2.400 € | 24.000 € |
3 | 120.000 € | 3.600 € | 36.000 € |
etc. |
Maßgebend ist das durchschnittlich zu versteuernde Haushaltseinkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung gemäß Einkommensteuerbescheid; berücksichtigt wird das Einkommen des Antragstellers, seines Ehe-/ Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft.
Die Haushaltsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern muss im Zeitpunkt der Antragstellung7 vorliegen; für später geborene Kinder ist ein Zuschuss nicht möglich. Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbstgenutzte Wohneigentum gestellt werden (maßgebend ist die amtliche Meldebestätigung).
Das Baukindergeld ist ausgeschlossen, wenn aktuell bereits Eigentum (auch durch Erbfall oder Schenkung) an einer Wohnimmobilie in Deutsch land besteht; das zu fördernde Objekt muss im Zeitpunkt des Kaufvertrags abschlusses bzw. der Bauantragstellung die einzige Wohnimmobilie des Antragstellers sein. Ferienwohnungen sind hierbei nicht schädlich.
Ist der Einzug im „Erstjahr“ 2018 vor Beginn der Förderung am 18. September 2018 erfolgt, kommt – unabhängig von der dreimonatigen Antragsbefristung – eine Förderung in Betracht, wenn der Antrag bis spätestens 31. Dezember 2018 gestellt wird. Kinder werden aber nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Einzug geboren worden sind. Neu- bzw. Bestandsbauten sind grundsätzlich nur dann begünstigt, wenn die Baugenehmigung in den Jahren 2018 bis 2020 erteilt bzw. der notarielle Kaufvertrag in diesem Zeitraum unterzeichnet wird bzw. worden ist. Erfolgt die Selbstnutzung später, kommt eine Förderung in Betracht, wenn ein entsprechender Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Einzug, aber bis spätestens 31. Dezember 2023 gestellt wird. Eine Besonderheit gilt, wenn der Antragsteller seit mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern hat oder seit mindestens einem Jahr dauerhaft einer Erwerbstätigkeit in Bayern nachgeht. Liegen in diesem Fall die geschilderten Voraussetzungen für das bundesweite Baukindergeld vor, kann ein zusätzliches „BaukindergeldPlus“ von 300 Euro pro Kind und Jahr beantragt werden.8
3. Förderung des Mietwohnungsneubaus
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vorgelegt.9 Danach können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen in einem EU-Mitgliedstaat im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden 3 Jahren Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu jährlich 5% neben der „normalen“ Gebäudeabschreibung in Anspruch genommen werden. Der Erwerb einer Wohnung ist begünstigt, wenn diese bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Voraussetzungen für die Sonderabschreibungen sind:
- der Bauantrag bzw. die Bauanzeige zur Schaffung neuer, bisher nicht vorhandener Wohnungen erfolgen nach dem 31. August 2018 und bis zum 31. Dezember 2021;
- die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten übersteigen nicht 3.000 Euro pro m2 Wohnfläche;
- die neue Wohnung dient mindestens 10 Jahre lang der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken.
Begünstigt sind sowohl die Schaffung von neuem Mietwohnraum im Zusammenhang mit dem Neubau von Gebäuden als auch entsprechende Baumaßnahmen in bestehenden Gebäuden. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen ist auf 2.000 Euro je m2 Wohnfläche begrenzt. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens können sich noch Änderungen ergeben; diese müssen abgewartet werden.
Die Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn die (begünstigte) Wohnung im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 9 Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient oder (steuerfrei) veräußert wird. Die Sonderabschreibungen können regelmäßig letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 geltend gemacht werden;10 das gilt auch, wenn der 4-jährige Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
4. Ermäßigte Besteuerung einer Abfindung bei Auflösungsvertrag
Bei Entlassungsentschädigungen handelt es sich meistens um Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, für die eine Steuerermäßigung (sog. Fünftel-Regelung) in Betracht kommen kann.11 Voraussetzung hierfür ist, dass eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige neben der Entschädigungszahlung weitere Einkünfte bezieht, die insgesamt höher sind als der Arbeitslohn, den er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhält nisses erhalten hätte.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof12 über die ermäßigte Besteuerung von Entschädigungen im Zuge eines Auflösungsvertrags mit darauffolgender Frühverrentung entschieden. Das Gericht hat klargestellt, dass bei Zahlung einer Abfindung im Rahmen einer (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich von einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgegangen werden kann, sodass die ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.
Daneben hat das Gericht klargestellt, dass auch nachfolgende Renteneinkünfte mit ihrem Besteuerungsanteil in den Vergleich, ob eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt, einzubeziehen sind.
Beispiel:
B erhält von seinem Arbeitgeber eine Abfindung von 36.000 € aus einem Auflösungsvertrag zum 31.03.2017. Daneben erhielt er in 2017 laufenden Arbeitslohn von 14.000 € und 18.000 € steuerpflichtige gesetzliche Altersrente. Im gesamten Jahr 2016 erzielte B Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 57.000 €.
Die Entschädigung, die laufenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie die steuerpflichtigen Renteneinkünfte übersteigen mit zusammen 68.000 € die Einkünfte des Vorjahres von 57.000 €. Es liegt daher eine begünstigte Entschädigung vor, die zu einer Zusammenballung von Einkünften führt und entsprechend der Fünftel-Regelung ermäßigt zu besteuern ist.
Nach diesem Urteil kann bei Auflösungsverträgen unter Vereinbarung einer Abfindung regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es sich um eine begünstigte Entschädigung handelt, wenn auch eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.
5. Bewertung von Sachbezügen – Einbeziehung der Versandkosten in die 44 Euro-Freigrenze
Sachbezüge, die Arbeitnehmern in Form von Waren oder Warengutscheinen zugewendet werden, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie insgesamt 44 Euro im Monat nicht übersteigen.13 Als Wert ist der Endpreis anzusetzen; dies ist der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten, zu dem die Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher am Markt angeboten wird.14
Neben den Kosten für das Produkt fallen im Versand- und Onlinehandel häufig auch Versandkosten an; bisher war fraglich, ob diese miteinzubeziehen sind. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs15 ist die Lieferung an den Arbeitnehmer nach Hause grundsätzlich als zusätzlicher Vorteil im Rahmen der 44 Euro-Freigrenze zu berücksichtigen. Wird der günstigste Einzelhandelspreis im Onlineund Versandhandel (inklusive Versandkosten) festgestellt, treten bei gesonderter Berechnung des Versands diese Kosten zum Warenwert hinzu; dies kann bereits bei geringfügigem Überschreiten der Grenze dazu führen, dass der gesamte Sachbezug lohnsteuer- und ggf. sozialversicherungspflichtig wird.
6. Lohnsteuer-Ermäßigung
Freibetrag beim Lohnsteuerabzug
Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranla gung ein. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanzverwaltung speichert diese Lohnsteuerabzugsdaten in der ELStAM-Datenbank.16
Ab dem 1. Oktober 2018 kann ein Lohnsteuer- Freibetrag für 2019 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt.17
Bis zum 30. November 2018 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2018 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei der Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt werden kann.18
Berücksichtigungsfähige Aufwendungen
Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Versorgungsbezügen: 102 Euro) übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt.
Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:
- Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, doppelte Haushaltsführung usw.),
- Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungskosten), 19
- außergewöhnliche Belastungen (ggf. nach Abzug einer zumutbaren Belastung).
Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen:
- Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (§ 33b EStG),
- Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen; als Freibetrag wird das Vierfache der nach § 35a EStG maßgebenden Ermäßigungsbeträge berücksichtigt,
- Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung).
Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerung von Aufwendungen) mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt.20
Faktorverfahren bei Ehepartnern
Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind.
Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.
7. Unbefristete Weitergeltung der höheren Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte
Nach einem aktuellen Gesetzentwurf21 ist vorgesehen, dass die seit 2015 (übergangsweise) geltenden höheren Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse – entgegen den ursprünglichen Plänen – auch für die Jahre ab 2019 weiter gelten sollen.
Danach ist eine Beschäftigung22 regelmäßig sozialversicherungsfrei, wenn die Tätigkeit von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate (bei voller Wochenarbeitszeit) oder 70 Arbeitstage (bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche) begrenzt ist.
Diese Zeitgrenzen sollen nunmehr unbefristet gelten.
8. Zusatzkrankenversicherungsschutz durch den Arbeitgeber als Bar- oder Sachlohn?
Schließt ein Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seine Arbeitnehmer (Gruppen-)Zusatzkrankenver sicherungen23 für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen oder Zahnersatz ab, so wendet er den Arbeitnehmern zusätzlichen Arbeitslohn in Form von Sachlohn zu, weil die Arbeitnehmer nur Anspruch auf Versicherungsschutz und nicht auf Geldleistungen haben; dies hat der Bundesfinanzhof erneut bestätigt.24
Dieser Sachlohn ist lohnsteuerfrei, wenn sein Wert zusammen mit dem anderer Sachbezüge (z. B. Warengutscheine) die Grenze von 44 Euro pro Monat nicht übersteigt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern dagegen Zuschüsse unter der Bedingung, dass die Arbeit nehmer eine (private) Zusatzkrankenversicherung abschließen, so wendet er den Arbeitnehmern Geld, d. h. Barlohn, zu, weil die Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nur Anspruch auf Geldzahlungen und nicht auf Sachleistungen (Versicherungsschutz) haben.25
Der Wert des Zuschusses unterliegt dann regelmäßig der Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Fußnoten
1 Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2 Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 12. 11., weil der 10. 11. ein Samstag ist.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 3. Kalendervierteljahr 2018.
5 Die Schonfrist endet am 19. 11., weil der 18. 11. ein Sonntag ist.
6 Vgl. H 11 EStH.
7 Siehe Einzelheiten und Möglichkeit der Antragstellung unter kfw.de.
8 Siehe bayernlabo.de.
9 Siehe dazu im Einzelnen den neuen § 7b EStG i. d. F. des Gesetzentwurfs (Bundesrats- Drucksache 470/18).
10 Die steuerlichen Vergünstigungen werden nur gewährt, wenn die entsprechenden beihilferechtlichen Anforderungen erfüllt sind (siehe dazu § 7b Abs. 5 EStG in der Entwurfsfassung).
11 § 34 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
12 Urteil vom 13. März 2018 IX R 16/17.
13 § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
14 BMF-Schreiben vom 16. Mai 2013 – IV C 5 – S 2334/07/ 0011 (BStBl 2013 I S. 729), Rz. 4.
15 Urteil vom 6. Juni 2018 VI R 32/16.
16 Siehe dazu §§ 39 und 39e EStG.
17 Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 3 ff. und Abs. 2 Satz 2 EStG.
18 Vgl. § 39a Abs. 2 Satz 3 EStG.
19 Siehe dazu die Anlage zu diesem Informationsbrief.
20 Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 5 EStG.
21 Siehe Entwurf eines Qualifizierungschancengesetzes (Bundesrats-Drucksache 467/18).
22 Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden (wie z. B. bei Schülern, Studenten, Rentnern, Hausfrauen; siehe im Einzelnen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch IV).
23 Zur Zuwendung von Unfallversicherungsschutz vgl. § 40b Abs. 3 EStG.
24 BFH-Urteil vom 7. Juni 2018 VI R 13/16; entgegen BMFSchreiben vom 10. Oktober 2013 – IV C 5 – S 2334/13/ 10001 (BStBl 2013 I S. 1301).
25 BFH-Urteil vom 4. Juli 2018 VI R 16/17.
Anlage November 2018
Sonderausgaben 2018
1 Unbegrenzt abziehbare Sonderausgaben
1.1 Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG): Wiederkehrende Zahlungen im Zusammenhang mit einer (teilweise) unentgeltlichen Vermögensübertragung, z. B. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, können bei nach 2007 geschlossenen Verträgen in voller Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn Betriebsvermögen oder ein mindestens 50%iger GmbH-Anteil übertragen wird.
1.2 Versorgungsausgleich (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG): Berücksichtigungsfähig sind Leistungen zur Vermeidung eines (ehelichen) Versorgungsausgleichs mit Zustimmung des Berechtigten sowie Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, soweit die Versorgungsbezüge der Besteuerung unterliegen.
1.3 Kirchensteuern, Kirchenbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG): Ab zugsfähig sind die im Kalenderjahr 2018 gezahlten Kirchensteuern bzw. entsprechende Beiträge abzüglich etwaiger Erstattungen.1 Für welches Kalenderjahr die Kirchensteuer geleistet wird, ist ohne Bedeutung, da es allein auf den Zahlungs zeitpunkt ankommt. Ein Sonderausgabenabzug kommt nicht in Betracht für Kirchensteuer, die auf die Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge erhoben wurde.
2 Begrenzt abziehbare Sonderausgaben
2.1 Unterhaltsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG): Unter haltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,2 können auf Antrag bis zu 13.805 Euro – ggf. erhöht um für den Ehepartner geleistete Beiträge zur Kranken-/Pflege - ver sicherung – abgezogen werden. Vo raussetzung ist, dass der Empfänger der Unterhaltsleistungen dem Antrag zustimmt, weil als Folge des Ab zugs beim Zahlenden eine Versteuerung beim Empfänger vorgenommen wird. Die Zustimmung gilt für den jeweiligen Veranlagungszeitraum und für zukünftige Jahre; sie kann nur vor Beginn eines Jahres zurückgenommen werden.
2.2 Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG):3 Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern (z. B. durch Kindergarten, Kinderhort, Tagesmutter oder Au-pairs) können als Sonderaus gaben geltend gemacht werden. Begünstigt sind 2⁄3 der auf die Betreuung entfallenden Kosten, höchstens 4.000 Euro pro Kind jährlich; es muss eine Rechnung, ein Dienst- bzw. Arbeitsvertrag, Gebührenbescheid etc. vorliegen und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen. Berücksichtigt werden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder wenn Kinder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
2.3 Berufsausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG): Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium (Fahrtkosten, Lernmittel, Studiengebühren usw.) können bis zu einer Höhe von 6.000 Euro (bei Zusammenveranlagung für jeden Ehepartner) jährlich geltend gemacht werden. Ein (unbeschränkter) Werbungskostenabzug für eine erstmalige Ausbildung ist nach derzeitigem Recht nur bei Maßnahmen im Rahmen eines (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses möglich.
2.4 Schulgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG): 30 % des Schulgeldes für die schulische Ausbildung der eigenen Kinder in anerkannten (Privat-)Schulen in EU-/EWRStaaten und in Deutschen Auslandsschulen bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro je Kind und Elternpaar können als Sonderausgaben abgezogen werden; Aufwendungen für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind allerdings nicht begünstigt.
2.5 Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 10b Abs. 1 EStG): Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institutionen in EU-/EWR-Staaten4 können bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 % der Summe aus Umsätzen sowie Löhnen und Gehältern als Sonderausgaben abgezogen werden. Begünstigt sind auch Mitgliedsbeiträge an Einrichtungen, wenn diese nicht den Sport, die Heimatkunde, die Tierzucht oder sonstige Freizeitgestaltungen fördern. Zuwendungen, die diese Grenzen übersteigen, können im Rahmen der Höchstbeträge in den Folgejahren geltend gemacht werden. Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer begünstigten Stiftung können darüber hinaus bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro (Ehepartner: 2 Mio. Euro) innerhalb eines Zehnjahreszeitraums abgezogen werden (siehe § 10b Abs. 1a EStG). Vom Zuwendungsempfänger erhaltene Zuwendungsbestätigungen sind längstens bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren und bei Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen. Bei „Kleinspenden“ bis zu 200 Euro oder bei Spenden für Katastrophenfälle reicht i. d. R. ein Einzahlungsoder Überweisungsbeleg aus.5
2.6 Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien (§ 34g EStG, § 10b Abs. 2 EStG): Zuwendungen an politische Parteien werden mit 50 % der Ausgaben direkt von der Einkommensteuer abgezogen; dies gilt jedoch nur für Zuwendungen bis zu 1.650 Euro (bei Ehepartnern: 3.300 Euro) im Kalenderjahr. Darüber hinausgehende Beträge können wiederum bis höchstens 1.650 Euro (bei Ehepartnern: 3.300 Euro) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen gilt ein entsprechender Abzug von der Einkommensteuer; ein Sonderausgabenabzug für darüber hinausgehende Beträge ist hier allerdings ausgeschlossen.
2.7 Zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen siehe Rückseite.
Fußnoten
1 Begünstigt sind ab 2005 abgeschlossene Verträge, die nur die Zahlung einer monatlichen (Leib-)Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr (bei Vertragsabschlüssen seit 2012: ab dem 62. Lebensjahr) vorsehen. Berücksichtigt werden können darin aber auch Beiträge zur ergänzenden Absicherung der Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder von Hinterbliebenen (nur Ehepartner und Kinder); siehe hierzu auch die BMF-Anwendungsschreiben im Anhang 1a/II zum amtlichen Einkommensteuer-Handbuch. Die Ansprüche aus dem Altersvorsorgevertrag dürfen nicht vererblich, übertragbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein, d. h. nicht in einem Betrag ausgezahlt werden.
2 Begünstigt sind Beiträge für eine ab 2014 abgeschlossene eigenständige Berufsunfähigkeits-/Erwerbsminderungsversicherung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen (Leib-)Rente für einen Versicherungsfall vorsieht, der spätestens bis zum 67. Lebensjahr eintritt. Ansprüche aus der Basisrente-Erwerbsminderung dürfen ebenfalls nicht vererblich, übertragbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein (siehe § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) bb) EStG sowie die unter Fußnote 1 genannten BMF-Schreiben).
3 Zu beachten ist, dass bis zum Jahr 2019 zu prüfen ist, ob der Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach den bis Ende 2004 geltenden Regelungen günstiger ist (sog. Günstigerprüfung; vgl. § 10 Abs. 4a EStG). Das kann insbesondere bei Selbständigen der Fall sein, die ihre Altersversorgung überwiegend mit (alten) Kapitallebensversicherungen bestreiten.
4 Der Förderhöchstbetrag ist dynamisiert; er bestimmt sich nach dem jeweiligen Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (für 2018: 24,7 % 96.000 € Beitragsbemessungsgrenze; siehe § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG).
5 Dieser Prozentsatz erhöht sich bis zum Jahr 2025 jährlich um 2 Prozentpunkte bis auf 100 % (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG).
6 Bei nicht rentenversicherungspflichtigen Personen, wie z. B. bei Vorstandsmitgliedern einer AG, Beamten, Abgeordneten, Richtern oder Soldaten, vermindert sich der Höchstbetrag um einen entsprechenden fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung; dies gilt auch für nicht rentenversicherungspflichtige GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit Pensionsanspruch gegenüber ihrer Gesellschaft (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG).
7 In Betracht kommen Beiträge für eine Basisversorgung (auch für Kinder und Ehepartner) – ohne Berücksichtigung von Zusatzleistungen und ohne steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse (siehe dazu auch § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 EStG).
8 Übersteigen die Beiträge zu B.1 (Basisversorgung) die unter B.2 genannten Höchstbeträge, ist eine Berücksichtigung von anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen (siehe B.2) nicht möglich.