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Campbell Hörmann Informationsbrief

Dezember 2018

Inhalt:

  1. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
  2. Zuwendungen bei Betriebsveranstal - tungen – Kein Arbeitslohn bei Absage von Arbeitnehmern
  3. Gesetzliche Krankenkassen: Wahltarife mit Selbstbehalt
  4. Festsetzung von Steuerzinsen nicht verfassungsgemäß
  5. Mindestlohn ab 1. Januar 2019: 9,19 Euro
  6. Verbilligte Überlassung einer Wohnung
  7. Vorsorgeaufwendungen für unterhalts - berechtigtes Kind
  8. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben
  9. Überspannung eines privaten Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung

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Allgemeine Steuerzahlungstermine im Dezember 2018

 

 

1. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur4 ergibt sich aus den §§ 240 und 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jähr licher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

– die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
– die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)
– der Wert der Maßeinheit

Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.

 

2. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen – Kein Arbeitslohn bei Absage von Arbeitnehmern

Die Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind grundsätzlich bei den Arbeitnehmern als Sachzuwendungen lohnsteuerpflichtig; bei bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich bleiben allerdings Zuwendungen bis zur Höhe von jeweils 110 Euro steuerfrei (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Dabei rechnet die Finanzverwaltung5 die entstandenen Aufwendungen den teilnehmenden Arbeitnehmern (und ggf. deren teilnehmenden Angehörigen) zu und verteilt den Aufwand entsprechend.

Können einzelne Arbeitnehmer kurzfristig an einer Betriebsveranstaltung (z. B. wegen Krankheit) nicht teilnehmen, wird so der auf die nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallende Aufwand den Anwesenden zugerechnet.

Dieser Auffassung hat jetzt ein Finanzgericht6 widersprochen. Danach stellt der auf die nicht anwesenden Arbeitnehmer entfallende Aufwand insgesamt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Beispiel:

Zu einer Weihnachtsfeier werden 50 Arbeitnehmer eingeladen. Kurzfristig haben 10 Arbeitnehmer abgesagt. Die Aufwendungen für Essen, Raummiete, Musik usw. belaufen sich auf 4.000 €. Die Kosten für das Buffet konnten wegen der Absagen nicht mehr gemindert werden. Die teilnehmenden Arbeitnehmer verursachten Getränke kosten in Höhe von 1.200 €.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung wären die Fixkosten auf die anwesenden Personen zu verteilen (4.000 € : 40 = 100 €); zuzüglich der Getränkekosten (1.200 € : 40 = 30 €) ergeben sich so 130 € je Teilnehmer; nach Abzug des Freibetrags wären (130 € / 110 € =) 20 € je Teilnehmer lohnsteuerpflichtig. 7

Nach Auffassung des Finanzgerichts würden nur (4.000 € : 50 =) 80 € Fixkosten und 30 € Getränkekosten auf jeden teilnehmenden Arbeitnehmer entfallen. Da der Freibetrag von 110 € in diesem Fall nicht überschritten ist, würde keine Lohnsteuer anfallen.

Es kann daher empfehlenswert sein zu dokumentieren, wenn Kosten für eine Betriebsfeier auf letztlich nicht teilnehmende Arbeitnehmer entfallen. Da die FG-Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist, muss ggf. die Revision beim Bundesfinanzhof8 abgewartet werden.

 

3. Gesetzliche Krankenkassen: Wahltarife mit Selbstbehalt

Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Möglichkeit, ihren Versicherten auch Wahltarife mit Selbstbehalt anzubieten.

Beispiel:

Der Versicherte übernimmt das Risiko, pro Jahr bis zu 500 € seiner Behandlungskosten als Selbstbehalt zu tragen. Dafür erhält er von seiner Krankenkasse im Folgejahr eine Prämie von 350 €.

Bleibt der Versicherte das Jahr über gesund, erhält er 350 € Prämie. Fallen Behandlungskosten an, werden diese mit der Prämie verrechnet und nur ein verbleibender Rest wird ausgezahlt. Sind die Behandlungskosten höher als die mögliche Prämie von 350 €, hat der Versicherte den übersteigenden Teil (hier höchstens 150 €) der Krankenkasse zu erstatten.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs9 stellen derartige Prämien Beitragsrückerstattungen dar, die die Krankenkassenbeiträge mindern und so den Sonderausgabenabzug kürzen.

Diese Prämien sind damit anders zu behandeln als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheits bewussten Verhaltens gewähren.10

 

4. Festsetzung von Steuerzinsen nicht verfassungsgemäß

Erstattungen bzw. Nachzahlungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuern werden regelmäßig nach Ablauf einer 15-monatigen Karenzzeit mit 0,5 % für jeden vollen Monat (= 6% jährlich) verzinst (vgl. § 233a i. V. m. § 238 AO). Nach Auffassung des Bundes finanzhofs11 ist diese Regelung aufgrund des nicht mehr marktüblichen Zinssatzes zumindest ab 2015 ver fassungswidrig.

Jetzt hat das Finanzgericht Münster12 im Fall von – ebenfalls der Verzinsungsregelung unterliegenden – Aussetzungszinsen entschieden, dass der Zinssatz bereits ab 2014 zu hoch ist.

Das Gericht nahm aber auch zur Frage der Angemessenheit der Zinsen Stellung: Danach sei für das Jahr 2014 ein Zinssatz von 3% jährlich nicht zu beanstanden. Auch in einer Niedrigzinsphase sei jedoch ein vollständiger Verzicht auf die Erhebung von Aussetzungszinsen nicht geboten. Gegen dieses Urteil ist Beschwerde13 beim Bundesfinanzhof eingelegt worden.

 

5. Mindestlohn ab 1. Januar 2019: 9,19 Euro

Die Mindestlohn-Kommission (paritätisch besetzt aus Vertretern von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften) hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro um 4% auf 9,19 Euro je Zeitstunde anzuheben. Durch eine entsprechende Rechtsverordnung wird diese Anhebung rechtsverbindlich.

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sog. Minijobs) ist ab 2019 zu beachten, dass infolge der Anhebung des Mindestlohns die Arbeitszeit ggf. entsprechend zu reduzieren ist, damit die Grenze von 450 Euro nicht überschritten wird.

 

6. Verbilligte Überlassung einer Wohnung

Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen).

Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten überhaupt nicht geltend gemacht werden können.

Eine weitere Besonderheit ist zu beachten, wenn eine verbilligte Vermietung vorliegt: Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66% der ortsüblichen Marktmiete, geht das Finanzamt von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten.

Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kalt miete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten (sog. Warmmiete).14

Ist dagegen eine Miete mindestens in Höhe von 66% der ortsüblichen Miete vereinbart, bleibt der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten (§ 21 Abs. 2 EStG).

Beispiel:

V vermietet seiner Tochter eine Eigentumswohnung für eine monatliche Miete von
a) 350 €,
b) 250 €.
Die ortsübliche Miete beträgt 500 €.


Im Fall a) liegt die gezahlte Miete mit 70 % über der Grenze von 66 % der Vergleichsmiete; ein Werbungskostenabzug kommt ungekürzt in voller Höhe in Betracht.


Im Fall b) liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor, d. h., die Werbungs kosten sind lediglich im Verhältnis der gezahlten Miete zur Vergleichsmiete, also zu
250 €
500 € = 50 % berücksichtigungsfähig.

Diese Regelung gilt bei Vermietung einer Wohnung an Fremde entsprechend.15 Der Grund für die verbilligte Überlassung spielt keine Rolle. Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten.

Es ist zu empfehlen, betroffene Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und ggf. die Miete anzupassen.

 

7. Vorsorgeaufwendungen für unterhaltsberechtigtes Kind

Neben eigenen Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, können Eltern auch entsprechende Beiträge, die ihrem unterhaltsberechtigten Kind entstanden sind, als Sonderausgaben geltend machen, z. B. wenn sich die Aufwendungen beim Kind aufgrund niedriger Einkünfte nicht auswirken. Eine „doppelte“ Berücksichtigung ist aber ausgeschlossen. 16

Der Bundesfinanzhof17 hat jetzt entschieden, dass eine Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei den Eltern nur dann möglich ist, wenn diese die Beiträge direkt oder im Wege des Barunterhalts getragen haben.

Im Streitfall befand sich das Kind in einer Berufsausbildung. Im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses behielt der Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein. Die Eltern erfüllten ihre Unterhaltspflicht durch sog. Naturalunterhalt, z. B. indem ihr Kind bei ihnen kostenfrei wohnte.

Das Gericht erkannte den Sonderausgabenabzug bei den Eltern nicht an. Die Tragung bzw. Erstattung der Vorsorgeaufwendungen des Kindes sei nur in Form von Barunterhalt möglich. Das bedeutet, dass die Beiträge tatsächlich an das Kind bezahlt werden müssen; Naturalunterhalt, z. B. durch kostenloses Wohnen, reicht danach nicht aus.

Zur Sicherstellung der steuerlichen Berücksichtigung bei den Eltern sollte in vergleichbaren Fällen ein Barunterhalt zumindest in der Höhe geleistet werden, dass das Kind daraus die Vorsorgeaufwendungen aufbringen kann.

 

8. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben

Einnahmen und Ausgaben werden bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sowie bei Überschusseinkunftsarten (z. B. Vermietung und Verpachtung) grundsätzlich in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG).

Eine Besonderheit gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Darlehenszinsen oder Versicherungsbeiträge), die um den Jahreswechsel herum abfließen: Werden diese innerhalb von 10 Tagen vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres gezahlt, sind die Ausgaben
dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, vorausgesetzt, die Zahlungen werden auch innerhalb dieses Zeitraums fällig.18

Da auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bei Nichtbilanzierenden zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben gehören, ist die Frage aufgetreten, ob die 10-Tage-Regelung auch dann gilt, wenn sich die Fälligkeit der Umsatzsteuerzahlung infolge eines Wochenendes auf den nächsten Werktag verschiebt.

Beispiel:

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 01 wird fristgemäß am 8. Januar 02 geleistet. Die Fälligkeit der Steuerzahlung wäre eigentlich am 10. Januar 02. Da dies ein Sonntag ist, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag (11. Januar 02), der aber damit außerhalb des 10-Tage-Zeitraums liegt.

Der Bundesfinanzhof19 hat jetzt – entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis – entschieden, dass bei der Ermittlung der Fälligkeit allein auf die gesetzliche Frist abzustellen ist, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist wegen der Wochenendregelung. Die Verlängerung
der Zahlungsfrist sei im Zusammenhang mit der „Abflussfiktion“ in § 11 Abs. 2 EStG nicht anwendbar; entscheidend ist aber hier die Zahlung bis zum 10. Januar.

Im Beispielsfall könnte daher die Umsatzsteuer- Vorauszahlung entsprechend der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Kalenderjahr 01 als Ausgabe berücksichtigt werden.

 

9. Überspannung eines privaten Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung

Im Rahmen des Stromnetzausbaus ist es erforderlich, auch private Grundstücke mit Hochspannungsleitungen zu überspannen. In den meisten Fällen treffen hierfür Netzbetreiber und Grundstückseigentümer eine Vereinbarung über ein dauerhaftes – zeitlich unbegrenztes – Nutzungsrecht des Betreibers, wodurch der Grundstückseigentümer eine Teilenteignung vermeiden kann. In der Regel wird die Einigung durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ins Grundbuch gegen Zahlung einer Einmalentschädigung umgesetzt.

Fraglich war bisher, ob diese Einmalentschädigung beim privaten Grundstückseigentümer zu steuerbaren Einkünften führt.

Der Bundesfinanzhof20 sieht nach einer aktuellen Entscheidung in einer solchen Entschädigung keine steuer baren Einkünfte.

Durch die Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit kann das Entgelt zwar grundsätzlich als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung anzusehen sein; dies gilt jedoch nicht, wenn die Nutzung zeitlich unbegrenzt ist.21 Der Eigentümer ist in diesem Fall endgültig in seinen Eigentumsbefugnissen beschränkt.

Das Gericht sieht in der Entschädigung auch keine steuerbaren sonstigen Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 3 EStG, da der Eigentümer ein Recht ähnlich wie bei einer Veräußerung endgültig aufgibt. Die Einnahmen sind demnach der nicht steuerbaren privaten Vermögenssphäre zuzuordnen.

 

Fußnoten

1. Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.

2 Für den abgelaufenen Monat.

3 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4 In der Regel findet die Inventur „am“ 31. Dezember statt. Für Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, gelten die Ausführungen sinngemäß für den jeweiligen Bilanzstichtag.

5 BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015 – IV C 5 – S 2332/ 15/10001 (BStBl 2015 I S. 832), Tz. 4.

6 FG Köln vom 27. Juni 2018 3 K 870/17 (EFG 2018 S. 1647).

7 Auf die Möglichkeit der Pauschalversteuerung durch den Arbeit geber in Höhe von 25% (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG) wird hingewiesen.

8 Az.: VI R 31/18.

9 Urteil vom 6. Juni 2018 X R 41/17 (BStBl 2018 II S. 648).

10 Vgl. insoweit Informationsbriefe Dezember 2016 Nr. 6 und Mai 2017 Nr. 3.

11 Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18 (BStBl 2018 II S. 415); siehe dazu auch Informationsbrief Juli 2018 Nr. 1.

12 Beschluss vom 31. August 2018 9 V 2360/18 E.

13 Az.: VIII B 128/18.

14 Siehe R 21.3 EStR und BFHUrteil vom 10. Mai 2016 IX R 44/15 (BStBl 2016 II S. 835). Zum Ansatz eines Möblierungszuschlags siehe BFHUrteil vom 6. Februar 2018 IX R 14/17 (BStBl 2018 II S. 522) sowie Informationsbrief September 2018 Nr. 2.

15 Siehe H 21.3 „Überlassung an fremde Dritte“ EStH.

16 Vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und 2 EStG sowie R 10.4 EStR.

17 Urteil vom 13. März 2018 X R 25/15.

18 Siehe H 11 „Allgemeines“/„Kurze Zeit“ EStH.

19 Urteil vom 27. Juni 2018 X R 44/16.

20 Urteil vom 2. Juli 2018 IX R 31/16.

21 Dagegen unterliegen entsprechende Entgelte für zeitlich begrenzte Nutzungsrechte als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Einkommensteuer (vgl. hierzu BFHUrteil vom 19. April 1994 IX R 19/90, BStBl 1994 II S. 640).

 

 

Anlage Dezember 2018

Inventur-Hinweise 2018

 

1 Erstellung des Inventars

Voraussetzung für die Aufstellung der Bilanz ist die Aufzeichnung der einzelnen Vermögensgegenstände (Inventar). Insbesondere die Erfassung des Vorratsvermögens (Bilanzpositionen: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren) erfordert grundsätzlich eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur). Das Vorratsvermögen kann auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden, wenn das Ergebnis dem einer körperlichen Bestandsaufnahme gleichkommt (§ 241 Abs. 1 HGB). Als weitere Inventurerleichterungen kommen die Gruppenbewertung (siehe Tz. 6.1) und der Festwert (siehe Tz. 6.2) in Betracht.

 

2 Zeitpunkt der Inventur

2.1 Zeitnahe Inventur:

Eine ordnungsgemäße Bestands aufnahme ist regelmäßig am Bilanzstichtag oder innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchzuführen. Bestandsveränderungen zwischen dem Tag der Bestandsaufnahme und dem Bilanzstichtag sind dabei zu berücksichtigen.

2.2 Zeitverschobene Inventur:

Die körperliche Bestands aufnahme kann an einem Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden, wenn durch ein Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahren die ordnungsmäßige Bewertung zum Bilanzstichtag sicher gestellt ist. Die Fortschreibung kann nach der folgenden Methode vorgenommen werden, wenn die Zusammensetzung des Warenbestands am Bilanzstichtag nicht wesentlich von der Zusammensetzung am Inventurstichtag abweicht:

Körperliche Inventur 30. November1                220.000 €
+ Wareneingang 1. bis 31. Dezember                  70.000 €
/ Wareneinsatz2 1. bis 31. Dezember                   90.000 €
Inventur-/Bilanzwert 31. Dezember                  200.000 €

Es ist auch zulässig, Teile des Warenbestands am Bilanzstichtag und andere Teile im Wege der Fortschreibung bzw. Rückrechnung zu erfassen. Bei Vermögensgegenständen mit hohem Wert, hohem Schwund oder Gegenständen, die starken Preisschwankungen unterliegen, ist eine zeitverschobene Inventur regelmäßig nicht anwendbar. Vgl. dazu auch R 5.3 Abs. 2 und 3 EStR.

2.3 Permanente Inventur:

Eine Bestandsaufnahme kann auch aufgrund einer permanenten Inventur erfolgen; hierbei kann der Bestand für den Bilanzstichtag nach Art und Menge anhand von Lager büchern (z. B. EDV-unterstützte Lagerverwaltung) festgestellt werden. Dabei ist allerdings mindestens einmal im Wirtschaftsjahr der Buchbestand durch körperliche Bestandsaufnahme zu überprüfen. Wegen der weiteren Voraussetzungen vgl. H 5.3 „Permanente Inventur“ EStH. Eine permanente Inventur wird regelmäßig nicht anerkannt bei Vermögensgegenständen von hohem Wert, mit hohem Schwund oder bei hohen Mengendifferenzen (R 5.3 Abs. 3 EStR).

 

3 Umfang der Inventur

Das Inventar (Bestandsverzeichnis) muss den Nachweis ermöglichen, dass die Vermögensgegenstände vollständig aufgenommen worden sind. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen:

3.1 Hilfs- und Betriebsstoffe, Verpackung usw.:

Auch Hilfs- und Betriebsstoffe sind aufzunehmen. Hilfsstoff ist z. B. der Leim bei der Möbelherstellung. Betriebsstoffe sind z. B. Heizmaterial sowie Benzin und Öl für Kraftfahrzeuge. Im Allgemeinen genügt es, wenn sie mit einem angemessenen geschätzten Wert erfasst werden (vgl. dazu auch Tz. 6). Eine genaue Bestandsaufnahme ist aber auch für Hilfs- und Betriebsstoffe und Verpackungsmaterial erforderlich, wenn es sich entweder um erhebliche Werte handelt oder wenn die Bestände an den Bilanzstichtagen wesentlich schwanken.

3.2 Unfertige und fertige Erzeugnisse:

Aus den Inventur-Unterlagen muss erkennbar sein, wie die Bewertung der unfertigen und fertigen Erzeugnisse erfolgte, d. h., die Ermittlung der Herstellungs kosten ist leicht nachprüfbar und nachweisbar – ggf. durch Hinweise auf Arbeitszettel oder Kalkulationsunterlagen – zu belegen. Bei den unfertigen Erzeugnissen sollte der Fertigungsgrad angegeben werden. Vgl. auch R 6.3 EStR.

3.3 „Schwimmende Waren“:

Unterwegs befindliche Waren sind ebenfalls bestandsmäßig zu erfassen, wenn sie wirtschaftlich zum Vermögen gehören (z. B. durch Erhalt des Konnossements oder des Auslieferungsscheins). 3 Lagern eigene Waren in fremden Räumen (z. B. bei Spediteuren), ist eine Bestandsaufnahme vom Lagerhalter anzufordern.

3.4 Kommissionswaren:

Kommissionswaren sind keine eigenen Waren und daher nicht als Eigenbestand aufzunehmen. Andererseits sind eigene Waren, die den Kunden als Kommissionswaren überlassen worden sind, als Eigenbestand zu erfassen (ggf. sind Bestandsnachweise von Kunden anzufordern).

3.5 Minderwertige Waren:

Minderwertige und wertlose Waren sind ebenfalls bestandsmäßig aufzunehmen. Die Bewertung kann dann ggf. mit 0 Euro erfolgen.

 

4 Bewegliches Anlagevermögen

4.1 In das Bestandsverzeichnis müssen grundsätzlich sämtliche beweglichen Gegenstände des Anlagevermögens aufgenommen werden, auch wenn sie bereits abgeschrieben sind. Zu den Ausnahmen siehe Tz. 4.2 und 6.2. Auf die körperliche Bestandsaufnahme kann verzichtet werden, wenn ein besonderes Anlagenverzeichnis (Anlagekartei) geführt wird. Darin ist jeder Zu- und Abgang laufend einzutragen (vgl. R 5.4 Abs. 4 EStR).

4.2 Sofort abzugsfähige geringwertige Wirtschaftsgüter müssen in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis bzw. auf einem besonderen Konto erfasst werden, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten mehr als 250 Euro4 und nicht mehr als 800 Euro4 betragen.5

Für Wirtschaftsgüter zwischen 250 Euro4 und 1.000 Euro,4 die in den Sammelposten aufgenommen werden, bestehen – abgesehen von der Erfassung des Zugangs – keine besonderen Aufzeichnungspflichten; sie müssen auch nicht in ein Inventar aufgenommen werden.6

4.3 Leasinggegenstände sind im Anlagenverzeichnis zu erfassen, wenn sie dem Leasingnehmer zuzurechnen sind (z. B., wenn die Grundmietzeit weniger als 40 % oder mehr als 90 % der Nutzungsdauer beträgt oder bei Leasingverträgen mit Kauf option).

 

5 Forderungen und Verbindlichkeiten

Zur Inventur gehört auch die Aufnahme sämtlicher Forderungen und Verbindlichkeiten, also die Erstellung von Saldenlisten für Schuldner und Gläubiger. Auch Besitz- und Schuldwechsel sind einzeln zu erfassen. Die Saldenlisten sind anhand der Kontokorrentkonten getrennt nach Forderungen und Verbindlichkeiten aufzustellen.

 

6 Bewertungsverfahren

6.1 Einzelbewertung – Gruppenbewertung: Grundsätzlich sind bei der Inventur die Vermögens gegenstände einzeln zu erfassen und entsprechend zu bewerten (§ 240 Abs. 1 HGB). Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, können jedoch gleichartige Vermögens gegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichartige bewegliche Vermögensgegenstände jeweils zu einer Gruppe zusammen gefasst werden (Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB, siehe auch R 6.8 Abs. 4 EStR). Als vereinfachte Bewertungsverfahren kommen die Durchschnittsbewertung oder ein Verbrauchsfolgeverfahren, wie z. B. bei Brennstoff-Vorräten (sog. Lifo-Verfahren; R 6.9 EStR) in Betracht.


6.2 Festwerte: Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (ausgenommen die unter Tz. 4.2 genannten WirtschaftsWirtschaftsgüter) können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung7 ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Verände rungen unterliegt (Festbewertung nach § 240 Abs. 3 HGB). Diese Art der Bewertung
kommt z. B. bei Werk zeugen, Flaschen, Fässern, Verpackungsmaterial in Betracht.

Die durch Festwerte erfassten Gegenstände sind regelmäßig nur an jedem dritten Bilanzstichtag aufzunehmen; für Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens ist spätestens an jedem fünften Bilanzstichtag eine körperliche Bestandsaufnahme vorzunehmen. Wird dabei ein um mehr als 10 % höherer Wert ermittelt, ist dieser neue Wert maßgebend (vgl. R 5.4 Abs. 3 EStR).

 

7 Durchführung der Inventur

Bei der körperlichen Inventur werden die vorhandenen Vermögensgegenstände physisch aufgenommen. Für die jeweiligen Aufnahmeorte (z. B. Lager, Verkaufsräume, Werkstatt) sind Inventurteams mit jeweils einem Zähler und einem Schreiber zu bilden.

Für die Bestandsaufnahme gilt insbesondere:

– Die Aufnahme der Bestände erfolgt in örtlicher Reihenfolge ihrer Lagerung.

– Aufgenommene Bestände sind zu kennzeichnen.

– Während der Bestandsaufnahme dürfen keine Materialbewegungen vorgenommen werden.

– Die aufgenommenen Gegenstände müssen eindeutig bezeichnet werden (ggf. durch Materialnummer oder Kurzbezeichnung). Mengen und Mengeneinheit sind anzugeben.

Inventurlisten und Unterlagen sind durchzunummerieren und vom Zähler und Schreiber zu unterzeichnen. Korrekturen während oder nach der Inventur müssen abgezeichnet werden. Aufzeichnungen können auch auf Datenträgern geführt werden. Inventur - Unterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren.

 

8 Kontrollmöglichkeit

Die Bewertung muss einwandfrei nachprüfbar sein. Das erfordert eine genaue Bezeichnung der Ware (Qualität, Größe, Maße usw.). Falls erforderlich, sind Hinweise auf Einkaufsrechnungen, Lieferanten oder Kalkulationsunterlagen anzubringen, soweit dies aus der Artikel bezeichnung bzw. Artikelnummer nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Wird eine Wertminderung (z. B. Teilwertabschreibung) geltend gemacht, ist der Grund und die Höhe nach zuweisen.

 

9 Abschlussprüfer

Bei prüfungspflichtigen Unternehmen empfiehlt sich vor der Inventur rechtzeitige Rücksprache mit dem Abschlussprüfer, weil auch die Inventur Gegenstand der Abschlussprüfung ist.

 

Fußnoten

1 Alle Wertangaben ohne Umsatzsteuer, die grundsätzlich nicht zu den Anschaffungsoder Herstellungskosten gehört (vgl. § 9b EStG).

2 Der Wareneinsatz kann nach R 5.3 Abs. 2 Satz 9 EStR aus dem Umsatz abzüglich des durchschnittlichen Rohgewinns ermittelt werden.

3 BFH-Urteil vom 3. August 1988 I R 157/84 (BStBl 1989 II S. 21).

4 Beträge gelten für ab 2018 hergestellte oder angeschaffte Wirtschaftsgüter und ohne Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob ein Vorsteuer abzug möglich ist.

5 Siehe § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG.

6 Siehe auch BMF-Schreiben vom 30. September 2010 – IV C 6 – S 2180/09/10001 (BStBl 2010 I S. 755), Rz. 9 ff.

7 Vgl. dazu BMF-Schreiben vom 8. März 1993 – IV B 2 – S 2174 a – 1/93 (BStBl 1993 I S. 276).

 

Stichwortverzeichnis für Informationsbriefe 2018

 

A

Abfindung
— ermäßigte Besteuerung bei Auflösungsvertrag (Monat: Nov, Nr. 4)

Abgabenordnung
— Festsetzung von Steuerzinsen nicht verfassungsgemäß (Monat: Dez, Nr. 4)

Abschreibungen
— bei einer im (Mit-)Eigentum des Ehepartners stehenden Wohnung (Monat: Juni, Nr. 1)

Angehörige
— Erbschaftsteuer-Freibetrag bei Pflege von – (Monat: Febr, Nr. 3)

Angehörigendarlehen
— Abzinsung (Monat: Jan, Nr. 4)

Arbeitgeber
— Erstattungen für Fort- und Weiterbildung des Arbeitnehmers (Monat: März, Nr. 7)
— Gestellung von Strom für E-Bike des Arbeitnehmers (Monat: Febr, Nr. 6)

Arbeitnehmer
— Erstattungen des Arbeitgebers für Fortund Weiterbildung (Monat: März, Nr. 7)
— Gestellung von Strom für E-Bike durch Arbeitgeber (Monat: Febr, Nr. 6)
— Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen kein Arbeitslohn bei Absage (Monat: Dez, Nr. 2)

Arbeitslohn
— Gehaltsverzicht bei vorzeitigem Ruhestand (Monat: Aug, Nr. 1)
— kein – bei Absage von Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen (Monat: Dez, Nr. 2)
— Übernahme von Verwarnungsgeldern bei Paketdienst (Monat: Juli, Nr. 5)

Arbeitszimmer (häusliches)
— „Spekulationssteuer“ auch auf –? (Monat: Aug, Nr. 2)

Aufbewahrungspflichten
— Buchhaltungsunterlagen (Monat: Febr, Nr. 8)
— bei privaten Kapitalerträgen (Monat: Mai, Nr. 2)

Aufwendungen
— Berücksichtigung bei Übungsleiter (Monat: Juni, Nr. 2)

Außergewöhnliche Belastungen
— anteilige Kürzung bei „gelegentlichen“ Unterhaltszahlungen (Monat: Okt, Nr. 8)
— Heimunterbringung von Ehepartnern (Monat: März, Nr. 6)
— heterologe künstliche Befruchtung einer Frau in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft (Monat: März, Nr. 2)
— Nachweis beim Abzug von Krankheitskosten (Monat: Juli, Nr. 2)

Aussetzung der Vollziehung
— Verzinsung von Steuernachzahlungen (Monat: Aug, Nr. 4)

B

Barlohn
— Zusatzkrankenversicherung durch Arbeitgeber Sachlohn oder –? (Monat: Nov, Nr. 8)

Baukindergeld
— im „Erstjahr“ bis 31. Dezember 2018 beantragen (Monat: Nov, Nr. 2)

Beitragsbemessungsgrenzen
— neue Werte für 2018 (Monat: Jan, Nr. 6)

Beitragsrückerstattungen
— Wahltarife mit Selbstbehalt (Monat: Dez, Nr. 3)

Belegvorhaltepflicht
— Aufbewahrung von Belegen zur Einkommensteuer-Erklärung (Monat: April, Nr. 4)

Berufsausbildung
— Kindergeld bis zum Ende der – (Monat: März, Nr. 8)

Betriebliche Altersversorgung
— neue Förderung ab 2018 (Monat: Febr, Nr. 1)

Betriebsausgaben
— Schuldzinsen bei Überentnahmen (Monat: Sept, Nr. 6)

Betriebsveranstaltungen
— kein Arbeitslohn bei Absage von Arbeitnehmern (Monat: Dez, Nr. 2)

Betriebsvermögen
— Wertpapiere als schädliches Verwaltungsvermögen (ErbSt) (Monat: Juli, Nr. 6)

Buchhaltungsunterlagen
— Vernichtung von – (Monat: Febr, Nr. 8)

D

Darlehen

— Abzinsung bei Angehörigen (Monat: Jan, Nr. 4)

Darlehensforderung
— Ausfall von privater – als Verlust aus Kapitalvermögen (Monat: Febr, Nr. 4)

Dauerfristverlängerung
— Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2018 (Monat: Febr, Nr. 5)

E

E-Bikes
— Überlassung durch Arbeitgeber oder Gestellung von Strom (Monat: Febr, Nr. 6)

Ehepartner
— PKW-Überlassung an geringfügig beschäftigten – (Monat: Aug, Nr. 7)

Einheitsbewertung
— Neubewertung von Grundvermögen (Monat: Mai, Nr. 6)

Einkommensteuer
— privater Verkauf von Eintrittskarten steuerpflichtig? (Monat: Okt, Nr. 7)

Einkommensteuer-Erklärung
— Aufbewahrung von Belegen (Monat: April, Nr. 4)
— Pflicht zur Abgabe nach Rentenerhöhung? (Monat: Juni, Nr. 4)
— private Kapitalerträge in 2017 (Monat: April, Nr. 7)
— unrichtige – durch Erblasser (Monat: April, Nr. 6)

Einnahmenüberschussrechnung
— regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (Monat: Dez, Nr. 8)

Eintrittskarten
— privater Verkauf steuerpflichtig? (Monat: Okt, Nr. 7)

Elektronische Daten
— Berichtigung von Steuerbescheiden bei Übernahme (Monat: Mai, Nr. 1)

Entgeltumwandlung
— betriebliche Altersversorgung ab 2018 (Monat: Febr, Nr. 1)

Entlassungsentschädigung
— ermäßigte Besteuerung einer Abfindung bei Auflösungsvertrag (Monat: Nov, Nr. 4)

Entschädigung
— Überspannung eines privaten Grundstücks (Monat: Dez, Nr. 9)

Erbbaurecht
— Veräußerung von unentgeltlich bestelltem – (Monat: Juni, Nr. 5)

Erblasser
— unrichtige Einkommensteuer- Erklärung durch – (Monat: April, Nr. 6)

Erbschaft-/Schenkungsteuer
— Aufwendungen für Reparaturen nach dem Tod des Erblassers (Monat: Jan, Nr. 2)
— Befreiung für Familienheim (Monat: Juni, Nr. 3)
— Freibetrag bei Pflege von Angehörigen (Monat: Febr, Nr. 3)
— Steueroptimierung durch Vorbehaltsnießbrauch (Monat: April, Nr. 2)
— Wertpapiere als schädliches Verwaltungsvermögen (Monat: Juli, Nr. 6)

Ermäßigte Besteuerung
— Entlassungsentschädigung (Monat: Nov, Nr. 4)

Erschließungsbeiträge
— Handwerkerleistungen (Monat: April, Nr. 1)

F

Familienentlastungsgesetz
— steuerliche Entlastung ab 2019 (Monat: Aug, Nr. 5)

Familienheim
— Erbschaftsteuerbefreiung/Auflassungsvormerkung kein Eigentum (Monat: Juni, Nr. 3)

Fitnessstudio
— verbilligte Nutzung durch Arbeitnehmer (Moant: Juli, Nr. 4)

Fort- und Weiterbildung
— Erstattungen des Arbeitgebers (Monat: März, Nr. 7)

G

Gebrauchtwarenhändler
— Kleinunternehmerregelung (Monat: Aug, Nr. 9)

Geldwerter Vorteil
— verbilligte Nutzung von Fitnessstudios durch Arbeitnehmer (Monat: Juli, Nr. 4)

Geschenkgutscheine
— Umsatzsteuer (Monat: Jan, Nr. 5)

Gewinnausschüttungen
— einer GmbH bei Günstigerprüfung (Monat: März, Nr. 1)

Grunderwerbsteuer
— aktuelle Steuersätze (Monat: Juli, Nr. 7)

Grundsteuer
— Erlass bei wesentlicher Ertragsminderung (Monat: März, Nr. 3)
— Vorschriften zur Wertermittlung für Bemessung verfassungswidrig (Monat: Mai, Nr. 6)

Grundstück
— Überspannung mit Hochspannungsleitung (Monat: Dez, Nr. 9)

Günstigerprüfung
— einer GmbH bei Antrag auf Teileinkünfteverfahren (Monat: März, Nr. 1)

Gutschein-Richtlinie
— umsatzsteuerliche Behandlung (Monat: Sept, Nr. 4)

H

Haushaltsersparnis
— Heimunterbringung von Ehepartnern (Monat: März, Nr. 6)

Haushaltsnahe Dienst-/Handwerkerleistungen
— Ausführen eines Hundes (Monat: März, Nr. 5)
— Erschließungsbeiträge (Monat: April, Nr. 1)
— keine Steuerermäßigung bei Baukostenzuschuss für öffentliche Sammelnetze (Monat: Aug, Nr. 6)
— Steuerermäßigung/Überblick (Monat: Mai, Nr. 4)

Herstellungskosten
— Schönheitsreparaturen und selbständige Gebäudeteile als anschaffungsnahe – (Monat: März, Nr. 4)
— Wiederherstellung eines zeitgemäßen Zustands keine anschaffungsnahen – (Monat: Okt, Nr. 3)

Homeoffice
— Werbungskostenabzug bei Vermietung an Arbeitgeber (Monat: Okt, Nr. 4)

I

Instandhaltungsrücklage
— bei Grunderwerbsteuer (Monat: Juli, Nr. 7)

Inventar
— einer Immobilie bei Grunderwerbsteuer (Monat: Juli, Nr. 7)

Inventur
— Hinweise 2018 (Monat: Dez, Nr. An)

J

Jahresmeldungen (Sozialversicherung)
— Frist (Monat: Febr, Nr. 2)

K

Kapitaleinkünfte
— Ausfall von privater Darlehensforderung als Verlust (Monat: Febr, Nr. 4)
— private – in Einkommensteuer-Erklärung 2017 (Monat: April, Nr. 7)

Kapitalerträge
— Aufbewahrungspflicht bei privaten – (Monat: Mai, Nr. 2)

Kapitalgesellschaften
— Gewinnausschüttungen bei Günstigerprüfung (Monat: März, Nr. 1)
— Sanierungsklausel Sept 3
— Tätigkeit für Tochtergesellschaft Sept 1
— verdeckte Gewinnausschüttung keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung (Monat: Mai, Nr. 3)

Kinder
— Förderung durch Baukindergeld (Monat: Nov, Nr. 2)

Kinderfreibeträge
— Übertragung des BEA-Freibetrags (Monat: Juni, Nr. 6)

Kindergeld
— Ende der Berufsausbildung (Moant: März, Nr. 8)
— Erhöhung ab 2019 geplant (Monat: Aug, Nr. 5)

Kleinunternehmerregelung
— bei Gebrauchtwarenhändlern (Monat: Aug, Nr. 9)

Krankenkassen
— Beitragsrückerstattungen (Monat: Dez, Nr. 3)

Krankenversicherung
— geplante Änderungen zu Beiträgen (Monat: Aug, Nr. 8)

Krankheitskosten
— heterologe künstliche Befruchtung einer Frau in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft (Monat: März, Nr. 2)
— Nachweis beim Abzug als außergewöhnliche Belastungen (Monat: Juli, Nr. 2)
— selbst getragene – keine Sonderausgaben (Monat: Juni, Nr. 8)

Künstliche Befruchtung
— Kosten für – bei Frau in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft (Monat: März, Nr. 2)

Kurzfristig Beschäftigte
— unbefristete Weitergeltung höherer Zeitgrenzen (Monat: Nov, Nr. 7)

L

Lebensversicherungen
— Renten aus „alten“ – steuerfrei? (Monat: Juli, Nr. 3)

Lohnsteuerbescheinigungen
— für 2017 (Moant: Febr, Nr. 7)

Lohnsteuer-Ermäßigung
— berücksichtigungsfähige Aufwendungen (Monat: Nov, Nr. 6)
— Faktorverfahren bei Ehepartnern (Monat: Nov, Nr. 6)
— Freibetrag (Monat: Nov, Nr. 6)

M

Mietwohnungsneubau
— Förderung (Monat: Nov, Nr. 3)

Mindestlohn
— ab 1. Januar 2019 (Monat: Dez, Nr. 5)

Minijobs
— Mindestlohn ab 1. Januar 2019 (Monat: Dez, Nr. 5)

Möblierungszuschlag
— bei ortsüblicher Miete (Monat: Sept, Nr. 2)

N

Nachzahlungszinsen
— Festsetzung ab 2015 nicht verfassungsgemäß (Monat:Juli, Nr. 1)
— verfassungsgemäß (Monat: April, Nr. 3)

Nießbrauch
— bei vorweggenommener Erbfolge (Monat: April, Nr. 2)

Nutzungsentnahme
— Begrenzung bei privater PKW-Nutzung und 1 %-Regelung (Monat: Okt, Nr. 6)

P

Pauschalsteuer
— Fußballkarten für Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde (Monat: April, Nr. 5)

Pflegefreibetrag
— bei Erbschaftsteuer (Monat: Febr, Nr. 3)

Pflegeversicherung
— geplante Änderungen zu Beiträgen (Monat: Aug, Nr. 8)

PKW
— Begrenzung der Nutzungsentnahme bei 1 %-Regelung (Monat: Okt, Nr. 6)
— Überlassung an geringfügig beschäftigten Ehepartner (Monat: Aug, Nr. 7)


Private Veräußerungsgeschäfte
— „Spekulationssteuer“ auch auf häusliches Arbeitszimmer? (Monat: Aug, Nr. 2)
— unentgeltlich bestelltes Erbbaurecht (Monat: Juni, Nr. 5)

R

Rechnungen
— Angabe des Leistungszeitpunkts (Monat: Aug, Nr. 3)
— Postanschrift für Vorsteuerabzug ausreichend (Monat: Jan, Nr. 3)

Rentenbesteuerung
— Renten aus „alten“ Lebensversicherungen steuerfrei? (Monat: Juli, Nr. 3)

Rentner
— Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer- Erklärung nach Rentenerhöhung? (Monat: Juni, Nr. 4)

Reparaturen
— Aufwendungen keine Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers (Monat: Jan, Nr. 2)

Ruhestand
— Gehaltsverzicht bei vorzeitigem – (Monat: Aug, Nr. 1)

S

Sachbezüge
— Einbeziehung der Versandkosten in 44 Euro-Freigrenze (Monat: Nov, Nr. 5)
— verbilligte Nutzung von Fitnessstudios durch Arbeitnehmer (Monat: Juli, Nr. 4)

Sachbezugswerte 2018
— Lohnsteuer/Sozialversicherung (Monat: Jan, Nr. 1)

Sachlohn
— Zusatzkrankenversicherung durch Arbeitgeber Barlohn oder –? (Monat: Nov, Nr. 8)

Sachzuwendungen
— Fußballkarten für Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde (Monat: April, Nr. 5)

Sanierungsklausel
— wieder Anwendung von – (Monat: Sept, Nr. 3)

Säumniszuschläge
— Erlass für „pünktliche“ Steuerzahler (Moant: Mai, Nr. 5)

Schönheitsreparaturen
— anschaffungsnahe Herstellungskosten (Monat: März, Nr. 4)

Schuldzinsen
— Abzugsverbot bei Überentnahmen (Monat: Sept, Nr. 6)

Sonderausgaben
— selbst getragene Krankheitskosten keine – (Monat: Juni, Nr. 8)
— Überblick für 2018 Nov An
— Vorsorgeaufwendungen für unterhaltsberechtigtes Kind (Monat: Dez, Nr. 7)
— Wahltarife mit Selbstbehalt (Monat: Dez, Nr. 3)

Sozialversicherung
— Beitragsbemessungsgrenzen 2018 (Monat: Jan, Nr. 6)
— Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte läuft aus (Monat: Okt, Nr. 5)
— Frist für Jahresmeldungen (Monat: Febr, Nr. 2)
— geplante Änderungen zu Beiträgen zur – (Moant: Aug, Nr. 8)
— Sachbezugswerte für 2018 (Monat: Jan, Nr. 1)
— unbefristete Weitergeltung höherer Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte (Monat: Nov, Nr. 7)

Spekulationsgeschäfte
— häusliches Arbeitszimmer? (Monat: Aug, Nr. 2)
— privater Verkauf von Eintrittskarten steuerpflichtig? (Monat: Okt, Nr. 7)

Steuerbescheid
— Berichtigung bei Übernahme elektronischer Daten (Monat: Mai, Nr. 1)

Steuerermäßigung
— Ausführen eines Hundes als haushaltsnahe Dienstleistung (Monat: März, Nr. 5)
— Erschließungsbeiträge als Handwerkerleistungen (Monat: April, Nr. 1)
— für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen/Überblick (Monat: Mai, Nr. 4)
— keine – bei Baukostenzuschuss für öffentliche Sammelnetze (Monat: Aug, Nr. 6)

Steuernachzahlungen
— Aussetzung der Vollziehung bei Verzinsung (Monat: Aug, Nr. 4)
— Verzinsung verfassungsgemäß (Monat: April, Nr. 3)

Steuerzinsen
— Festsetzung nicht verfassungsgemäß (Monat: Dez, Nr. 4)

T

Teileinkünfteverfahren
— Antrag bei Günstigerprüfung (Monat: März, Nr. 1)
— Tätigkeit für Tochtergesellschaft (Monat: Sept, Nr. 1)

Termine und Hinweise
— zum Jahresende (Monat: Okt, Nr. An)

U

Übungsleiter
— Berücksichtigung von Aufwendungen (Monat: Juni, Nr. 2)

Umsatzsteuer
— Angabe des Leistungszeitpunkts in einer Rechnung (Monat: Aug, Nr. 3)
— Dauerfristverlängerung bei Vorauszahlungen 2018 (Monat: Febr, Nr. 5)
— Erleichterungen beim Vorsteuerabzug (Monat: Okt, Nr. 2)
— Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus Drittländern (Monat: Juni, Nr. 7)
— Geschenkgutscheine (Monat: Jan, Nr. 5)
— Gutschein-Richtlinie (Monat: Sept, Nr. 4)
— Kleinunternehmerregelung bei Gebrauchtwarenhändlern (Monat: Aug, Nr. 9)
— Postanschrift in Rechnung für Vorsteuerabzug ausreichend (Monat: Jan, Nr. 3)

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
— regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (Monat: Dez, Nr. 8)

Unterhaltsaufwendungen
— anteilige Kürzung bei „gelegentlichen“ Zahlungen (Monat: Okt, Nr. 8)

V

Verdeckte Gewinnausschüttung
— keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung der Kapitalgesellschaft (Monat: Mai, Nr. 3)

Verlustabzugsbeschränkung
— bei Übernahme von Kapitalgesellschaften (Monat: Sept, Nr. 3)

Vermietung und Verpachtung
— anschaffungsnahe Herstellungskosten (Monat: Okt, Nr. 3)
— Förderung des Mietwohnungsneubaus (Monat: Nov, Nr. 3)
— Möblierungszuschlag bei ortsüblicher Miete (Monat: Sept, Nr. 2)
— verbilligte Vermietung einer Wohnung (Monat: Dez, Nr. 6)
— Werbungskostenabzug bei Vermietung eines Homeoffice an Arbeitgeber (Monat: Okt, Nr. 4)

Versandkosten
— Einbeziehung in 44 Euro-Freigrenze bei Sachbezügen (Monat: Nov, Nr. 5)

Verwarnungsgelder
— Übernahme bei Paketdienst kein Arbeitslohn (Monat: Juli, Nr. 5)

Vollverzinsung
— Zinshöhe nicht verfassungsgemäß (Monat: Juli, Nr. 1)

Vorsorgeaufwendungen
— für unterhaltsberechtigtes Kind (Monat: Dez, Nr. 7)

Vorsteuerabzug
— Angabe des Leistungszeitpunkts in einer Rechnung (Monat: Aug, Nr. 3)
— Erleichterungen Okt 2
— Postanschrift in Rechnung ausreichend (Monat: Jan, Nr. 3)

Vorsteuervergütungsverfahren
— Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten (Monat: Sept, Nr. 5)
— Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus Nicht-EU-Staaten (Monat: Juni, Nr. 7)

Vorweggenommene Erbfolge
— Steueroptimierung durch Vorbehaltsnießbrauch (Monat: April, Nr. 2)

W

Werbungskosten
— bei einer im (Mit-)Eigentum des Ehepartners stehenden Wohnung (Monat: Juni, Nr. 1)
— bei Vermietung eines Homeoffice an Arbeitgeber (Monat: Okt, Nr. 4)

Wertpapiere

— schädliches Verwaltungsvermögen (ErbSt) (Monat: Juli, Nr. 6)

Z

Zusatzkrankenversicherung
— durch Arbeitgeber als Bar- oder Sachlohn? (Monat: Nov, Nr. 8)

________

An=Anlage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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